Neue Regelungen durch die seit 14.01.21 gültige CoBeLVO – Was hat sich geändert?

Corona

Die Entwicklung der Erkrankungen mit dem Coronavirus bleibt auch in den Kitas weiterhin dynamisch. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat in seinem Rundschreiben vom 17. Januar 2022 an die Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern in Kindertagestätten über neue Regelungen bzw. Konkretisierung bestehender Regelungen informiert.

  • Regelungen/Änderungen in § 15 der 29. CoBeLVO (KiTa)
  • Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita
  • Anwendung der Regelungen in der Kindertagespflege
  • Hinweis für Hort-Kinder

Die Punkte aus dem Schreiben wollen wir auch in unserem Newsletter erneut aufgreifen.

Regelungen/Änderungen in § 15 der 29. CoBeLVO (KiTa)

Maskenpflicht und 3G

Für alle erwachsenen und jugendlichen Personen, gelten weiterhin innerhalb der Einrichtung sowohl die Maskenpflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 als auch als die 3G-Regelung gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 der 29. CoBeLVO, wenn der Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Kita nicht Teil der Hol- und Bringsituation ist. Das heißt, nur wer getestet, genesen oder geimpft ist (3G-Regelung), darf sich mit Maske in den Räumlichkeiten der Kita aufhalten. Das gilt ausdrücklich auch für Eingewöhnungen. Hier ist die einzige Ausßnahme der Maskenpflicht die Interaktion mit dem einzugewöhnenden Kind, wenn dies situationsbedingt erforderlich ist. Für die konkrete Gestaltung der Eingewöhnung waren bisher und sind auch weiterhin der Träger und die Kita-Leitung vor Ort zuständig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Eingewöhnung ergibt sich aus der CoBeLVO nicht. Auch im Übrigen (Hort-Kinder, Personal) bleiben die Regelungen zur Maskenpflicht im § 15 der CoBeLVO unverändert gültig. Die 3G-Regelung betreffend das Personal ergibt sich weiterhin aus § 28b IfSG.

Neu: Maximalzeitregelung für Vertretungskräfte

Die Ausnahmeregelung zum Überschreiten der Maximalzeit beim Einsatz von Vertretungskräften wird wieder in die CoBeLVO aufgenommen. (§ 15 Abs. 4 der 29. CoBeLVO – neu). Die Maximalzeitregelung für Vertretungskräfte gilt erneut bis 28. Februar 2022. Folglich werden Vertretungszeiten, die seit dem 16. März 2020 geleistet wurden, nicht auf die maximale Dauer von 6 Monaten angerechnet.

Neu: Wahlen im Landeselternausschuss bzw. den Stadt- und Kreiselternausschüssen

In § 15 Abs. 5 der 29. CoBeLVO ist die Regelung aufgenommen, dass die Vollversammlung des Landeselternausschusses (LEA) zur Wahl des LEA-Vorstandes (vgl. § 14 Abs. 2 KiTaGEMLVO) – unter Aussetzung der Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaGEMLVO – ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass diese Wahl im Moment nicht stattfinden kann. Entsprechend gilt diese Regelung auch für ggf. noch ausstehende Wahlen (Vorstand & Delegierte) in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüssen. Auch diese können derzeit nicht stattfinden. Die Aussetzung gilt bis auf Weiteres. Sobald es die Coronalage wieder zulässt, wird diese Ausnahmeregelung durch Änderung der CoBeLVO ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden. Darüber wird das Landesamt zu gegebener Zeit informieren. Weiter ist ausdrücklich geregelt, dass die Wahlen in den Kreis- und Stadtelternausschüssen unverzüglich nach Erklärung des außer Kraft Tretens der Aussetzung nachzuholen sind.

Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita

Landesregelungen in der Absonderungsverordnung

Tritt in der Kindertagesstätte oder der Einrichtung der Kindertagespflege Ihres Kindes eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 statt, müssen sich die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist in Absonderung (Quarantäne) begeben. Natürlich gilt das auch für deren pädagogische Fachkräfte oder sonstige Betreuungspersonen. Vgl. hierzu § 3 Abs. 2 der am 14. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen“ (Absonderungsverordnung). Die Absonderung kann bereits nach dem 5. Tag nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person durch einen negativen PCR- oder des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests beendet werden. Weiter gilt wie bisher: Bewahren Sie den Nachweis über das negative Testergebnis ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des PCR-Tests oder des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests der positiv getesteten Person auf. Diesen müssen Sie auf Aufforderung der Leitung der Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorlegen. Wird kein PCR-Test oder ein durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommener PoC-Antigentest durchgeführt, können die betroffenen Kinder und das betroffene Personal nach Ablauf von 10 Tagen, also am 11. Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, die Kita wieder besuchen. Eine Übersicht der Teststellen in Rheinland-Pfalz finden Sie unter nachfolgen[1]dem Link https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/.

Bundeseinheitliche Regelungen zu Absonderung/Quarantäne: Wer muss sich als Kontaktperson nicht absondern?

Die genannten Landesregelungen zur Absonderung werden durch die bundeseinheitlichen Regelungen zu den Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen in Landesregelungen modifiziert. Die neue „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ (kurz: Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) wurde am 14. Januar 2022 verkündet und ist am 15. Januar in Kraft getreten.

Müssen sich alle Kontaktpersonen unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status bei Auftreten eines Falles absondern?

Nein.

  • Geboosterte Kontaktpersonen müssen nicht in Absonderung.

Auch:

  • frisch doppelt Geimpfte (bis 3 Monate nach der Zweitimpfung),
  • frisch Genesene (bis 3 Monate nach Genesung) und
  • geimpfte Genesene
  • mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind

(Personen, die „den Geboosterten“ gleichstehen) müssen nicht in die Absonderung.

Anwendung der Regelungen in der Kindertagespflege

Für die Kindertagespflege gelten die Regelungen der CoBeLVO zu Maskenund 3G-Pflichten weiterhin entsprechend. Die Maskenregelung für Hort-Kinder in der Kita findet hingegen keine Anwendung in der Betreuung von schulpflichtigen Kindern in der Tagespflege. Die Regelungen zum Kontaktpersonenmanagement wie unter 2) dargestellt, finden auf die Tagespflege unmittelbar und vollständig Anwendung.

Hinweis für Hort-Kinder

Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf und kann Ihr Kind die Schule nach § 3 Abs. 1 der AbsonderungsVO weiterhin besuchen, so kann das Kind auch weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests gem. § 2 a AbsonderungsVO negativ waren. Ein PCR-Test für den Besuch des Horts ist nicht notwendig. Sofern die Schule nicht besucht werden kann, kann auch die Kita nicht besucht werden.

VERSCHÄRFUNG DER CORONA-MASSNAHMEN IN KITAS

Corona

Aufgrund der weiterhin dynamischen Entwicklung der aktuellen Corona-Lage hat die Landesregierung weitere Verschärfungen mit der 29. CoBeLVO ab 4. Dezember 2021 umgesetzt.

Vorab möchte wir Sie über die Anpassungen in § 15 (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) der 29. CoBeLVO informieren.

Die Folgenden Punkte bzw. Regelungen haben sich geändert:

  • Testpflicht in Kita-Einrichtungen
  • Maskenpflicht wird verschärft
  • 3G-Regel bei der Durchführung von Zusammenkünften im Bereich der Elternmitwirkung
  • Abweichungen von der Konzeption

Testpflicht für Kita-Einrichtungen

Die Testpflicht für Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen, die nicht geimpft oder genesen sind und die sich über die Hol- und Bringsituation hinaus in der Kita aufhalten, bleibt bestehen.

Hinweis:

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in der Hol- und Bringsituation keine Unterscheidung zwischen Geimpften, Genesenen und Ungeimpften gemacht werden darf.

Maskenpflicht wird verschärft

Die Maskenpflicht wird verschärft. Sie gilt nunmehr für alle Jugendlichen und Erwachsenen – also auch für das gesamte Personal – während des Aufenthaltes innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung. Dies gilt unabhängig von der Einhaltung von Abständen. Lediglich in der pädagogischen Interaktion müssen keine Masken getragen werden. Maskenpausen, etwa auch zur Nahrungsaufnahme, sind natürlich möglich. Hier muss dann jedoch der Abstand gewahrt werden.

Regelungen für Hort-Einrichtungen

Neu bei der Maskenpflicht kommt hinzu, dass im Rahmen der Betreuung von Schulkindern (Hort) in den Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht für diese Kinder sowie für das sie betreuende Personal gilt. Dies gilt auch im Falle einer gemeinsamen Betreuung von nicht schulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern.

Soweit durch das Tragen der Maske die pädagogische Interaktion im Einzelfall nicht durchführbar wird, kann die Maske natürlich abgenommen werden.

Hinweis:

Nicht schulpflichtige Kinder bleiben weiterhin von der Maskenpflicht ausgeschlosssen.

3G-Regel bei der Durchführung von Zusammenkünften im Bereich der Elternmitwirkung

Die Durchführung von Zusammenkünften im Bereich der Elternmitwirkung wird auf Grund der aktuellen Infektionslage ebenfalls explizit neu geregelt. Für Elternversammlungen und die Wahlen der Mitglieder des Elternausschusses (EA), der Delegierten/Ersatzdelegierten für die Kreis- und Stadtelternausschüsse, für die Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse (KEA/StEA) und die entsprechenden Vorstandswahlen und die Wahlen der Delegierten/Ersatzdelegierten für den Landeselternausschuss sowie für die Vollversammlung des Landeselternausschusses (LEA) und die Wahl des Vorstandes, gelten:

  1. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1;
  2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2;
  3. die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1,
    mit der Maßgabe, dass der Testnachweis auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters mittels eines selbst mitgebrachten PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), durchgeführt werden kann. Der Veranstalter kann festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst beschafften Selbsttest erbracht werden kann.

Hinweis:

Damit gilt bei allen Wahlen (EA, KEA, LEA) die 3G-Regel. D. h. für ungeimpfte/nicht genesene Teilnehmende bestehen jedoch verschiedene Möglichkeiten, einen Testnachweis zu erbringen:

  • Es kann ein PoC-Antigentest mit einer Geltungsdauer von 24 h in einer Teststelle gemacht werden. Im Rahmen des „Testens für Alle“ entstehen hier keine Kosten.
  • Auch kann ein Selbsttest, etwa aus dem Drogeriemarkt, zur Veranstaltung mitgebracht und vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.
  • Durchgeführte PCR-Tests sind selbstverständlich ebenso zulässig und haben eine Geltungsdauer von 48 h.

Die Kreisverwaltung kann, insofern keine PoC-Antigentests direkt vor Ort zur Verfügung gestellt werden, festlegen, dass eine Testung auf Basis von Selbsttests aus Drogeriemärkten unter Aufsicht durchzuführen ist.

Der Selbsttest muss durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet sein.

Die Vorschriften gelten entsprechend für die Durchführung von Sitzungen des Kita-Beirates in Präsenz.

Für die Kindertagespflege gelten die Vorgaben zu Masken- und Testpflichten entsprechend. Jedoch gilt hier für die betreuten Kinder unabhängig von einer Schulpflicht keine Maskenpflicht.

Abweichungen von der Konzeption

Wie bisher ist es für die Kitas möglich, Abweichungen von der Konzeption im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Kita-Leitung, Elternausschuss) umzusetzen, soweit damit keine Einschränkungen der Betreuungsumfänge einhergehen.

Hinweis:

Im Einvernehmen“ bedeutet an dieser Stelle, dass Träger, Kita-Leitung und EA die Maßnahmen nur gemeinsam beschließen können. Ein Mehrheitsbeschluss oder Vorgabe des Trägers ist nicht möglich.

Zusätzlich soll den nach den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden / Gesundheitsämter) ermöglicht werden, organisatorische Maßnahmen im Rahmen von Verfügungen, zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz zur Aufrechterhaltung des Regelbetriebs umzusetzen.

Unter „organisatorische Maßnahmen“ fallen etwa konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen in Kohorten, die aber nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen müssen. So kann ein (teil-)festes Angebot beispielsweise die Gruppen einer Etage oder eines Gebäudeflügels meinen. Ziel wäre es unter diesen Umständen, die Zahl der Durchmischungen zu reduzieren, gleichzeitig aber die notwendige Flexibilität zu erhalten, um den Regelbetrieb sicherstellen zu können. Zugunsten der Umsetzung der organisatorischen Maßnahmen kann das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten eingeschränkt werden.

Hinweis:

Ein Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung kann den Spielraum für Maßnahmen bieten, um auch Einschränkungen des Betreuungsangebots in den Bring- und Holzeiten zu ermöglichen. Wenn eine entsprechende Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung erlassen wird, ist die konkrete Ausgestaltung jedoch auch weiterhin in der jeweiligen Einrichtung nur durch das Einvernehmen der Beteiligten vor Ort (Träger, Kita-Leitung, Elternausschuss) möglich.

3G-REGELUNG FÜR MITARBEITENDE IN KINDERTAGESSTÄTTEN UND NEUE FASSUNG DER CoBeLVO

Corona

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat am 23.11.2021 ein Rundschreiben verfasst, in dem die 3G-Regelung für Mitarbeitende in Kindertagesstätten auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 23.11.2021 sowie die neue Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (28. Fassung vom 23.11.2021) thematisiert werden.

Das Original des Rundschreibens können Sie sich unter folgendem Button downloaden.


WICHTIG: Für die Bring-/Abholsituation gilt nach der 28. CoBeLVO KEINE 3G-Regel, sondern nur Maskenpflicht! Für alle anderen Aufenthalte in der Kita gilt aber 3G uneingeschränkt auch für Eltern.

Auch für die anstehenden KEA- und StEA-Wahlen in den kommenden Wochen gilt weiterhin: Präsenzveranstaltung, es ist keine Briefwahl möglich! Bei der Vollversammlung in Präsenz gilt Maskenpflicht und Kontakterfassung. Die Vorgabe einer 3G-Regelung ist weiterhin nicht möglich.

DER LEA INFORMIERT: Landesjugendamt fordert die Kita-Träger auf, illegale Elternausschusswahlen sofort zu stoppen und sich an das geltende Recht zu halten

Corona

Eigentlich ist die Rechtslage bei den Elternausschusswahlen in diesem Jahr seit vielen Wochen völlig klar: Die 26. Corona Bekämpfungsverordnung des Landes regelt diesen Fall ausdrücklich und abschließend, Raum für eigene Regelungen der Träger „wegen Corona“ gibt es juristisch nicht mehr. Der LEA hat auf diese Rechtslage schon lange hingewiesen:

  • Es muss eine Elternversammlung in Präsenz einberufen werden
  • Nur die Elternversammlung kann ggf. eine Briefwahl beschließen (muss das aber nicht)
  • Wenn eine Briefwahl durchgeführt wird, darf nicht auch in Präsenz gewählt werden
  • Weder 3G noch 2G Regelungen dürfen für die Versammlung vorgeschrieben werden – es reicht Maskenpflicht und Kontaktverfolgung
  • Zur Versammlung muss mit mindestens 14 Tagen Frist eingeladen werden

Trotzdem missachten viele Träger seit Wochen diese klaren Regeln. Auch nach Beschwerden und Hinweisen durch LEA und Landesjugendamt werden mit unglaublicher Ignoranz gegenüber dem Rechtsstaat immer wieder neue illegale Verfahren angeführt. Dabei gibt es dafür keine Rechtfertigung. Auch in Absprache mit dem Elternausschuss vor Ort ist KEINE Änderung dieses Wahlrechts möglich.

Derart durchgeführte Wahlen sind illegal und können mit dem Verfahren der Wahlanfechtung nach der neuen Elternmitwirkungsverordnung angefochten werden. Allerdings werden oft gegen Eltern, die auf die klare Rechtslage hinweisen, vor Ort Mobbing-Kampagnen dieser Träger geführt.

Dies hat jetzt den Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung dazu verleitet, die klare Rechtslage noch einmal mit einem Rundschreiben gegenüber den Trägern einzufordern. Wir dokumentieren in Folge dieses Rundschreibens:

An die Träger von Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landesamt erreichen immer wieder Anfragen, wie die Elternversammlung und der Elternausschusswahl in diesem Herbst in den Kitas durchgeführt werden müssen. Wegen der Regelungen in Bezug auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie herrscht verschiedentlich Unsicherheit, welche Vorgaben zu beachten sind. Die Elternversammlungen sind wichtig, um den Eltern eine angemessene Mitwirkung und die Wahl des Elternausschusses zu gewährleisten. Zur Zeit besteht aber noch die Herausforderung, dass Corona-Infektionen in der Bevölkerung wieder zunehmen und bei Zusammenkünften Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, gibt es in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) eine ausdrückliche Regelung für die Elternversammlungen und die Wahlen zum Elternausschuss. In § 15 Abs. 5 der 26. CoBeLVO ist wörtlich ausgeführt:

(5) Die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl des Elternausschusses trifft nach § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3) in der jeweils geltenden Fassung die Elternversammlung. Für die Elternversammlung ist eine Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 durchzuführen; es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; § 5 findet keine Anwendung. Wahlen des Elternausschusses, für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Wahltermin als Briefwahl festgelegt wurde, die Eltern rechtzeitig über die Briefwahl informiert wurden und die organisatorischen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Briefwahl getroffen wurden, können als Briefwahl durchgeführt werden und haben, sofern die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist, Bestand. Wahlen des Elternausschusses, die als ordnungsgemäße Briefwahl bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung stattgefunden haben, haben Bestand.

Das bedeutet, dass an der Elternversammlung alle Eltern teilnehmen können. Als Schutzmaßnahmen hat die Kontakterfassung der Teilnehmenden zu erfolgen. Zudem besteht in dem Raum, in dem die Versammlung stattfindet, die Pflicht, eine medizinische oder eine FFP-2 Maske zu tragen. Weitergehende Einschränkungen bestehen nicht. Insbesondere darf die Teilnahme nicht vom Nachweis der Impfung oder eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht werden.

Ausschließlich die Elternversammlung trifft die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl.

Die 26. CoBeLVO finden Sie unter folgendem Link: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/26._CoBeLVO/210921_26_CoBeLVO_konsolidiert.pdf

Ich bitte Sie herzlich, die Elternversammlung und die Wahl des Elternausschusses entsprechend dieser Vorgaben zu organisieren, damit alle Eltern und sorgeberechtigten Personen daran teilnehmen können.

Mit freundlichen Grüßen
Detlef Placzek“

Wir vom Landeselternausschuss danken für diese Klarstellung. Und damit ist jetzt eines klar: Alle Träger die jetzt illegale Wahlen nicht unverzüglich stoppen bzw. wo immer möglich ungültige Wahlen korrekt neu durchführen, zeigen damit nicht nur ihre Verachtung gegenüber dem Rechtsstaat sondern auch gegenüber den legitimen Rechten der Eltern, die Kita ihrer Kinder auf Augenhöhe mitzugestalten.

BLOCKADEHALTUNG ÜBERWINDEN, KITA-QUALITÄT GEWÄHRLEISTEN

Presse

Pressemitteilung des Landeselternausschuss Rheinland-Pfalz

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Der Landeselternauschuss der Kitas in RLP fordert die Kommunen und die freien Träger in Rheinland-Pfalz auf, endlich die Verhandlungen um die Finanzierung der Kitas konstruktiv abzuschließen und die Vorgaben des KiTa-Gesetzes umzusetzen.

„Wir sind entsetzt über den Verhandlungsstand, der diese Woche durch Presseveröffentlichungen bekannt geworden ist („Was ist angemessen“, DIE RHEINPFALZ vom 29.9.2021)“, kommentiert LEA-Vorsitzender Andreas Winheller die Situation. „Kommunen und Träger sind in destruktiver Blockadehaltung und die Familien müssen es ausbaden.“

Nachdem im alten KiTa-Gesetz ein fester Kostenanteil für die Träger festgeschrieben war, der aber in der Praxis oft durch (im Gesetz gar nicht vorgesehene) Verhandlungen ausgehöhlt worden war, hatte der Gesetzgeber im neuen Gesetz diese Praxis offiziell anerkannt und festgelegt, dass die angemessene Höhe des Trägeranteils generell zwischen Kita-Träger und dem Jugendamt ausgehandelt werden muss. Da die Kitas eine kommunale Pflichtaufgabe sind, haben die Kommunen hier einen sehr weiten Ermessensspielraum.
Zur Erleichterung dieser individuellen Verhandlungen soll eine Rahmenvereinbarung zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den Trägerverbänden ausgehandelt werden.

Diese Verhandlungen stecken seit langem fest, weil beide Seiten auf Eskalations- und Blockadestrategien setzen und an ihren Maximalforderungen festhalten. Gleichzeitig verweigern die meisten Kommunen in RLP ihren Kita-Trägern die Verhandlungen vor Ort unter Verweis auf die fehlende Rahmenvereinbarungen. Die Kita-Träger wiederum setzen daher das Gesetz nicht um, stellen insbesondere das nach Gesetz vorgesehene neue Personal nicht ein. „Hier werden Kita-Kinder von beiden Seiten als Geiseln für eine konfrontative Verhandlung genommen, das ist absolut inakzeptabel“, so die Einschätzung der Lage durch den LEA RLP.

Der Landeselternausschuss hatte sich im November letzten Jahres deutlich gegen die Gründung des kommunalen Zweckverbandes auf Landesebene gewandt, der solche Verhandlungen für die Kommunen führen soll – und er fühlt sich durch die derzeitige Lage in seiner Bewertung bestätigt. Die Verhandlungen sind seit Monaten zum Stillstand gekommen, weil beide Seiten den Zweck der Kindertagesbetreuung – frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung sowie Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern aus dem Blick verlieren und nur auf den eigenen Geldbeutel schauen. Zudem fehlt teilweise auch professionelle Verhandlungskompetenz, weil das Handwerk einfach nicht beherrscht wird. „Wer in professioneller Verhandlungsführung nicht ausgebildet wurde, greift in solchen schwierigen Situationen zu Machtstrategien und Blockade anstatt die eigenen Interessen in einen fairen Ausgleich zu bringen“, kommentiert LEA-Vorsitzender Winheller das „Trauerspiel am Verhandlungstisch“. Leider seien die Akteure bislang auch ziemlich beratungsresistent.

Inzwischen gehe es den Beteiligten nur noch darum, einen Sündenbock zu finden, nciht mehr um konstruktive Sachlösungen. So sei auch die in der Presse berichtete Anfrage an die Landesregierung um „Auslegung unbestimmter Begriffe! wie „angemessen“ zu bewerten. „Alle an den Verhandlungen beteiligten Akteure wissen ganz genau, dass der Gesetzgeber diese Begriffe ganz bewusst nicht konkret definiert hat – denn daraus ergibt sich ja erst der Verhandlungsspielraum für die Parteien. Deshalb kann auch niemand ernsthaft erwarten, dass jetzt das Ministerium durch konkrete Vorgaben die Kastanien aus dem Feuer holen kann – das sieht das Gesetz gar nicht vor“, erläutert Winheller.

Besonders gravierend wirkt sich die Situation in den Bereich des Landes aus, in denen die Jugendämter – entgegen ihrer gesetzlichen Pflichten zur Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf siebenstündige Betreuung am Stück – die Verhandlungen von Übergangslösungen mit den freien Trägern verweigern. Dort wird das neue Kitagesetz daher in vielen Kitas bislang einfach nicht umgesetzt. Hier wird sehenden Auges das Gesetz gebrochen – und jeder zeigt mit dem Finger auf den Anderen.

Dabei sind einige wenige Kommunen in Rheinland-Pfalz bereits mit gutem Beispiel vorangegangen und haben gezeigt, was zu tun ist. So hat zum Beispiel die Landeshauptstadt Mainz bereits im September auf Bitten des Stadtelternausschusses Mainz eine großzügige Übergangsfinanzierung für die Träger mit deutlich abgesenktem Personalkostenanteil beschlossen. Im Ergebnis gibt es dort die Umsetzungsprobleme nicht die derzeit in verschiedenen Pfälzer Kreisen und Städten eskalieren. Anstatt sich über daran ein Beispiel zu nehmen, würden die Verantwortlichen der Stadt von anderen Kommunen wegen dieses „Ausscherens“ angefeindet, wie immer in verschiedenen Gremien berichtet wird.

„Es ist klar was jetzt getan werden muss: Kindergarten gehört in die Kita aber nicht an den Verhandlungstisch. Dort erwarten wir Familien, dass Kommunen und Trägerverbände sich endlich erwachsen und professionell verhalten und faire Lösungen aushandeln, die die Lasten angemessen verteilen, anstatt sich hinter Maximalforderungen zu verschanzen. Wenn die Rahmenvereinbarung nicht fertig wird, dann müssen die Kommunen selbst aktiv werden. In Mainz kann man sich da Anregungen holen, wie des geht“, beschreibt LEA-Vorsitzender Winheller die Erwartungen der Kita-Familien in Rheinland-Pfalz.

Wichtige Zusammenfassung des Landesjugendamtes zu aktuellen Corona-Regelungen in Kitas

Corona

Das Landesjugendamt hat am 15.09.2021 ein Rundschreiben an alle Eltern, Sorgeberechtigten verfasst.


Inhalt des Schreibens sind die folgenden Punkte:

Regelungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung in Bezug auf Kitas

Anmerkungen zum Merkblatt „Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule“ (Schnupfenpapier)

Neuregelung zur Absonderung von Kindern in Kita und Kita-Pflege im Corona-Infektionsfall


Regelungen der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) in Bezug auf Kindertagesbetreuung

Warnstufensystem:

Mit der 26. CoBeLVO wurde in RLP ein Warnstufensystem eingeführt. Der neue Warnwert setzt sich künftig zusammen aus

  • der Sieben-Tage-Inzidenz,
  • dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und
  • dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten.

Er reicht von Stufe 1 bis Stufe 3.

Werden zwei von drei genannten Leitindikatoren an drei aufeinander folgenden Werktagen überschritten, so wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Warnstufe ausrufen.

Maskenpflicht:

Es gilt weiterhin die Maskenpflicht in Hol- und Bringsituationen für Jugendliche und Erwachsene. Im Übrigen gilt die Maskenpflicht in den Einrichtungen bei Erwachsenen (Erzieher etc.) ab der höchsten Warnstufe 3.

Elternausschusswahlen:

Die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl des Elternausschusses trifft alleinig die Elternversammlung. Briefwahlen, die noch nicht im Detail vorbereitet und bereits an die Eltern inkl. aller organisatorischen Maßnahmen kommuniziert wurde, sind ungültig.

Für die Elternversammlung ist eine Kontakterfassung durchzuführen und es gilt die Maskenpflicht. Es gilt bei der Elternversammlung das Abstandsgebot. Die 3G-Regeln bzw. ein Höchstanzahl von Ungeimpften ist ausgesetzt.

Wahlen des Elternausschusses, für die ein Wahltermin als Briefwahl bereits vor dem 12.09.2021 festgelegt wurde, die Eltern rechtzeitig über die Briefwahl informiert wurden und die organisatorischen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Briefwahl getroffen wurden, können als Briefwahl durchgeführt werden und haben, sofern die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist, Bestand.

Zum Merkblatt „Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule“ (gültig ab 30.08.2021)

Mit dem aktualisierten „Schnupfenpapier“ wurden Kitas über den Umgang mit Erkältungskrankheiten in Kitas informiert.

Kinder und Jugendliche dürfen die Einrichtung nicht besuchen, auch wenn sie unter einem Infekt mit nur schwachen Symptomen leiden (z.B. leichter Schnupfen, leichter/gelegentlicher Husten). Erst wenn sich der Allgemeinzustand nach 24 Stunden deutlich gebessert hat und keine weiteren Krankheitszeichen dazugekommen sind, darf die Kita wieder besucht werden.

Wichtig ist, dass Kinder, die krank sind, die Kita nicht besuchen, auch wenn sie nur unter einem leichten Infekt leiden. Gleichzeitig ist es ebenso wichtig, dass nicht jedes Schnupfenkind im Herbst aus der Einrichtung ausgeschlossen wird.

In den aktualisierten Hinweisen des Landes wird daher weiterhin zwischen schwachen Symptomen und stärkeren Symptomen unterschieden. Deshalb können Kinder mit leichtem Schnupfen oder leichtem gelegentlichen Husten wieder in die Kita kommen, wenn sich ihr Allgemeinzustand nach 24 Stunden nach Einschätzung ihrer Eltern gebessert hat und keine weiteren Krankheitszeichen dazugekommen sind bzw. der Allgemeinzustand gut ist.

Wenn die Symptome eines Kindes nicht schlimmer werden, ist das – aus medizinischer Sicht – eine deutliche Verbesserung, denn das Kind ist stabil.

Neuregelungen zur Absonderung von Kindern in Kita und Kita-Pflege im Corona-Infektionsfall

Wenn sich bei einem Kind oder einer Betreuungsperson eine Corona-Infektion bestätigt hat, werden Sie durch die Kita-Leitung bzw. den Träger der Kindertagesstätte schriftlich über den Infektionsfall informiert. Sie erhalten eine Mitteilung, die das Gesundheitsamt erstellt hat und die dazu berechtigt, einen kostenlosen PCR-Test Ihres Kindes durchführen zu lassen.

Sie lassen Ihr Kind dann zunächst zu Hause. In einem nächsten Schritt unterliegen die betroffenen Kinder dann einer PCR-Testpflicht. Bis zum Ergebnis des PCR-Tests muss Ihr Kind sich in Quarantäne begeben. Im Fall eines Infektionsfalls in der Kita sind die erforderlichen PCR -Tests kostenlos.

Sobald Ihnen ein negatives Testergebnis vorliegt, ist die Absonderung beendet und ihr Kind darf die Kita wieder besuchen. Zeigen Sie das Testergebnis dann bitte in der Kita vor. Im Falle eines positiven Testergebnisses informieren Sie bitte die Kita. Weitere Informationen erhalten Sie dann durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt.

Ist Ihr Kind genesen oder geimpft, entfällt die Testpflicht. Das Kind kann weiterhin die Kita besuchen.

Für Hort-Kinder gilt:

Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf, kann Ihr Kind weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests negativ waren. Ein PCR-Test für den Besuch des Horts ist nicht notwendig.

Neue Virusvarianten / Besonders relevantes Ausbruchsgeschen:

Wenn sich jemand mit einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante infiziert hat oder wenn das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall ein besonders relevantes Ausbruchsgeschehen festgestellt hat, gilt:

  1. Es müssen sich alle Personen sofort in Quarantäne begeben. Wenn die Person weniger als 1,5 Meter Abstand zur infizierten Person hatte, dauert die Quarantäne grundsätzlich zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person. Ab dem fünften Tag kann ein PCR-Test gemacht werden. Erst wenn Sie ein negatives Testergebnis erhalten, ist die Quarantäne beendet: Das Testergebnis muss für weitere 5 Tage aufbewahrt werden, da das zuständige Gesundheitsamt einen Nachweis über das Testergebnis verlangen kann.
  2. Für alle weiteren Personen, die sich in einem Umkreis von mehr als 1,5 Metern von der positiv getesteten Person aufgehalten haben, gilt grundsätzlich eine sofortige Quarantänepflicht für die Dauer von zehn Tagen. Sie können aber sofort einen PCR-Test machen und somit die Quarantäne unmittelbar nach Erhalt des negativen Testergebnisses beenden. Das Testergebnis muss zehn Tage lang aufbewahrt werden, da das zuständige Gesundheitsamt einen Nachweis über das Testergebnis verlangen kann.
    Ein Testnachweis muss der Kita vorgelegt werden. Für den Fall, dass kein Testnachweis geführt wird, ist für die Aufhebung der Quarantäne das zuständige Gesundheitsamt verantwortlich. Dieses ordnet die weiteren Maßnahmen an.

Für die Kindertagespflege gelten die gleichen Regelungen zur Quarantäne und Testpflicht.

Reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss sind nicht zulässig

Elternausschusswahl

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe EA-Vertreterinnen und EA-Vertreter,
liebe Erzieherinnen und Erzieher,

der KEA DÜW möchte über eine Änderung des Wahlrechts für die anstehenden Elternausschuss-Wahlen informieren, die ab dem 12.09.2021 gilt. Die entsprechende Landesverordnung ist hier downloadbar.

„Verordnung verbietet reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss“

Seit dem 12.09.2021 gilt die neue 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP. Darin sind auch einige wichtige Änderungen für die Kitas enthalten.

So stellt § 15 Abs. 5 ausdrücklich klar, dass für die Wahlen des Elternausschusses zwingend Elternversammlungen als Präsenzveranstaltung einzuberufen sind. Nur die Elternversammlung kann (gemäß der Regelung in der neuen Elternmitwirkungsverordnung) bei Bedarf beschließen, die Wahl als Briefwahl durchzuführen.

Das bedeutet, dass weder Träger noch Elternausschuss ab sofort befugt sind, eine Briefwahl anzuordnen. Ohne Einberufung einer Elternversammlung durchgeführte Briefwahlen sind demnach ungültig und können durch Einspruch eines einzelnen Wahlberechtigten beim Landesjugendamt angefochten werden (§ 16 Abs. 1 Elternmitwirkungsverordnung).

Es gibt aber eine Ausnahme:

Wenn eine Wahl bereits als Briefwahl durchgeführt wurde, oder wenn die Briefwahl bereits läuft, dann bleibt dies zulässig, da bislang in der Corona-Verordnung noch eine entsprechende Erlaubnis enthalten war, die dort im letzten Herbst bei einer sehr schwierigen Corona-Lage eingefügt und erst jetzt gestrichen wurde.


Fall 1
Es wurde bereits eine Briefwahl durchgeführt oder die Stimmabgabe läuft gerade.

Lösung:
Die Wahl ist in dieser Form gültig.


Fall 2
Alle Eltern der Kita wurden bereits per Elternbrief über einen konkreten Wahltermin für eine Briefwahl informiert, in dem alle organisatorischen Detailregelungen für die Durchführung der Wahl mitgeteilt wurden (von wann bis wann erfolgt auf welchem Wege die Bewerbung der Kandidierenden und deren Vorstellung, von wann bis wann kann auf welchem Wege die Stimme abgegeben werden).

Lösung:
Die Wahl darf als Briefwahl durchgeführt werden. Der Träger kann aber auch die Entscheidung der Briefwahl aufheben und eine Elternversammlung zur Wahl in Präsenz einberufen.


Fall 3
Der Träger hat dem EA oder den Eltern angekündigt, dass er beabsichtigt, die Wahl als Briefwahl durchzuführen. Es ist aber noch kein genauer Wahltermin an alle Eltern kommuniziert worden oder es sind noch nicht alle organisatorischen Details festgelegt.

Lösung:
Die Durchführung als Briefwahl ist illegal. Der Träger hat die Vorbereitung der Briefwahl abzubrechen und unverzüglich eine Elternversammlung in Präsenz zur Wahl einzuberufen.


Die Frage kam weiterhin auf, ob eine bislang noch nicht gestartete Briefwahl durchgeführt werden darf, wenn dem Träger eine entsprechende Auskunft des Landesjugendamtes oder Ministeriums vorliegt.

Dazu ist eindeutig zu sagen, dass diese nach der alten Rechtslage erteilten Auskünfte durch die neue 26. CoBelVO überholt sind. Dies kann auch gar nicht anders bewertet werden, denn weder das Landesjugendamt noch das Bildungsministerium wären befugt, durch schlichte Verwaltungsauskünfte die Rechtslage von Landesverordnungen zu ändern.

Warum ist die Durchführung einer Elternversammlung in Präsenz so wichtig?

Nach der neuen Elternmitwirkungsverordnung sind die Elternversammlungen ja nicht nur reine Wahlversammlungen. Vielmehr berichtet dort zunächst der bisherige Elternausschuss über seine Arbeit. Auf Grundlage von Informationen über die Bedeutung der Elternmitwirkung diskutieren dann alle Kita-Eltern, welche Rolle und welche „Politik“ der Elternausschuss in ihrem Auftrag im nächsten Kita-Jahr wahrnehmen soll. Dies ist gerade in der Corona-Zeit wichtig, wo Elternausschüsse immer wieder in Mitverantwortung für Entscheidungen genommen werden, die sowohl für die Pädagogik und die Sicherheit als auch die Betreuungsumfänge Konsequenzen haben können. Durch eine Debatte über diese wichtige Arbeit und die Rolle des Elternausschusses in der Elternversammlung soll sichergestellt werden, dass bei der nachfolgenden Wahl Menschen gewählt werden, die die Elternschaft wirklich repräsentativ vertreten können.  

Danach kann dann die Wahl je nach Entscheidung der Versammlung entweder direkt in Präsenz oder in Briefwahl durchgeführt werden, wie es ja die Elternmitwirkungsverordnung offen lässt.

Der Kreiselternausschuss bittet daher alle Träger, wo immer möglich auch bereits angekündigte Briefwahlverfahren abzubrechen und der Elternversammlung die Chance zu geben, diese wichtigen Entscheidungen in Präsenz zu treffen.

Hinweis:

Für die Elternversammlung gilt Maskenpflicht und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl ungeimpfter Personen (§5 CoBeLVO) ist für die Elternversammlung unabhängig von Corona-Warnstufe aufgehoben.“

Für Fragen steht der KEA DÜW jederzeit unter kontakt@kea-duew.de gerne zur Verfügung.

Neue Quarantäneregeln für Kitas

Corona

Aufgrund zahlreicher Rückmeldungen von Eltern und Kitas hat sich der Landeselternausschuss (LEA) für eine Aktualisierung der Quarantänevorgaben für Kita-Kinder stark gemacht.

Der LEA wurden hier gehört. Die Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion wurde geändert. Heute tritt die Änderung in Kraft.

Die Änderungen finden Sie unter folgendem Button.

Weitere Hintergrundinformationen gibt es hier: Rechtsgrundlagen rlp.de.

Was ist neu?

Hat ein Kita-Kind eine Corona-Infektion, müssen nicht automatisch alle anderen Kinder und das Personal der Betreuungsgruppe in Quarantäne. Es besteht statt dessen eine einmalige Testpflicht mittels PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

Achtung: Es gibt Ausnahmen! Wird eine – vom RKI als besorgniserregend eingestufte Virusvariante festgestellt, oder stellt das lokale Gesundheitsamt eine besondere Ausbruchssituation fest, bleibt es bei der alten Regelung (= Quarantäne für alle).  

Quarantäne-Strategie für Kita-Kinder überarbeiten und lockern

Corona

Der Landeselternausschuss der Kitas in RLP fordert in einer Pressemitteilung (hier als PDF zum Download) Bundes- und Landesregierung auf, im Rahmen ihrer Corona-Strategie die Quarantäneregelungen für Kinder in den Kitas und der Kindertagespflege zu ändern. „14 Tage Quarantäne für alle Kontaktpersonen sind unverhältnismäßíg, das muss gelockert werden“, beschreibt LEA-Vorsitzender Andreas Winheller die Forderung der gesetzlichen Elternvertretung.

Bislang zeigt sich, dass immer wieder Kita-Kinder als bloße Kontaktpersonen in 14-tägige Quarantäne geschickt werden. Angesichts der aufgrund von Reiserückkehrern und sinkender Impfbereitschaft wieder steigenden Infektionszahlen steht zu befürchten, dass die Zahlen der Kita-Kinder, die auf diese Weise von ihrem Recht auf Bildung auf längere Zeit ausgeschlossen werden, drastisch ansteigen werden.

Auch durch systematische Testungen werden vermehrt Infektionen aufgedeckt – und in Folge steigen absehbar die Quarantänezahlen.

Die Folgen dieser Quarantäne-Strategie sind aus Sicht des LEA inzwischen unverhältnismäßig. Mittlerweile hatten alle erwachsenen Personen ein Impfangebot. Das Personal in den Kitas wurde dabei vorrangig berücksichtigt. Kinder selbst sind aber von Corona-Infektionen kaum schwer betroffen. Hingegen sind die Auswirkungen von sozialer Isolation und mangelnder Teilhabe verheerend. Dies haben Studien nach dem ersten Corona-Jahr deutlich gezeigt.

„Die Quarantäne-Entscheidungen müssen alle betroffenen Rechtsgüter berücksichtigen, nicht nur die Infektionszahlen. Kita-Kinder haben schon ausreichend Sonderopfer gebracht“, so LEA-Vorsitzender Andreas Winheller. Nun müssen die staatlichen Stellen im Sinne der Kita-Kinder handeln.

Beispiele aus Großbritannien, einigen Schweizer Kantonen oder Dänemark zeigen, dass in einem Kontaktfall durch engmaschiges Testen ähnliche Effekte erreicht werden, wie durch restriktive Quarantänemaßnahmen. Der LEA fordert daher die Überarbeitung der Quarantäne-Strategie für Kita-Kinder.

Dabei sollte bei einem Corona-Fall ein „Freitesten“ anderer Kinder in der Gruppe ermöglicht werden, sofern nicht eine besondere besorgniserregende neue Virusvariante vorliegt oder ein besonderes besorgniserregendes lokales Ausbruchsgeschehen vorliegt. Nur in diesen Fällen sei eine längere Quarantäneanordnung für Kita-Kinder als Kontaktpersonen noch zu rechtfertigen.

Der LEA RLP schließt sich mit dieser Forderung einer Initiative des Landeselternbeirat Nordrhein-Westfalen an und fordert, eine grundlegende Umorientierung der Corona Strategie mit der Priorität, den Bildungsrechten der Kinder eine überragend hohe Bedeutung einzuräumen.

Informationen zur aktuellen Corona-Situation in den Kita-Einrichtungen

Corona

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat am 25. August 2021 Informationen zur Testung von in der Kita betreuten Kindern sowie Auswirkungen auf den Kita-Betrieb bei Einreise aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten veröffentlicht. Weiterhin wird zum 30.08.2021 das Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule in Rheinland-Pfalz aktualisiert.

Testung von in der Kita betreuten Kindern auf das SARS-CoV-2-Virus

Grundsätzlich ist es möglich, Kinder, welche in einer rheinland-pfälzischen Kindertagesstätte betreut werden, testen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass es eine Testpflicht in rheinland-pfälzischen Kitas für die dort betreuten Kinder weiterhin nicht geben wird. Die Teilnahme am Testangebot ist freiwillig und bedarf der Einwilligung der Eltern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten.

Auch kann eine solche Testpflicht im Kita-Alltag nicht im Rahmen des Hausrechts durchgesetzt werden.

In der Umsetzung bedeutet das, dass für die Träger der Kita-Einrichtungen weiterhin die Möglichkeit besteht, vor Ort Kooperationen mit mobilen Testteams oder anderen Teststationen, z. B. Apotheken und Ärzten, welche im Rahmen des Programms „TestenfürAlle“ registriert sind, einzugehen.

Einreise aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten und deren Auswirkung auf den Kita-Betrieb

Die Regelungen der Corona-Einreiseverordnung haben für den Betrieb in den Kita-Einrichtungen ebenfalls Auswirkungen.

Kinder, die aus einem Hochrisikogebiet kommen, können die Kita grundsätzlich erst
ab dem 6. Tag nach Einreise wieder besuchen. Die Kinder können dann nur von
ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Kita gebracht werden, wenn
diese über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen oder über einen negativen Testnachweis verfügen, dessen zugrundeliegende Testung frühestens am 6.
Tag nach der Einreise erfolgt ist. Es ist darüber hinaus möglich, dass die Kinder von
anderen Personen, die sich nicht (mehr) absondern müssen, gebracht und abgeholt
werden.

  • Verfügen die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten weder über einen Impf- oder Genesenennachweis noch über einen negativen Testnachweis, können diese ihre die Kinder erst ab dem 11. Tag nach der Einreise wieder zur Kita bringen, weil diese noch bis zum 10. Tag in der Absonderung verbleiben müssen.
  • Natürlich können Kinder, die genesen oder geimpft sind und über den nötigen Nachweis verfügen, auch bereits ab dem 1. Tag wieder zur Kita kommen.

Kinder, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, können erst am 15. Tag nach
der Einreise wieder zur Kita kommen und auch von ihren Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten gebracht werden.

Das gesamte Schreiben steht unter folgendem Button zum Download zur Verfügung.


Welche Länder als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft sind, ist auf der
Homepage des Robert-Koch- Institutes veröffentlicht. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und kann hier eingesehen werden.

Weitere Informationen und Aktualisierungen zum Thema finden Sie unter:

https://corona.rlp.de/de/themen/uebersicht-quarantaene-und-einreise/einreise-aus-risikogebieten

Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule in Rheinland-Pfalz

Abschließend wird zum 30.08.2021 das Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule in Rheinland-Pfalz aktualisiert.

Die neue überarbeitete Version ist unter folgendem Button abrufbar: