FRAGEN & ANTWORTEN

Der Landeselternausschuss und der Kreiselternausschuss Alzey-Worms beraten EA-Mitglieder zur Lage der Elternmitwirkung. Dabei begegnen dem LEA und auch uns eine Reihe von typischen Fragen, die immer wieder auftauchen.

Wir haben auf dieser Seite angefangen, diese Fragestellungen zu sammeln sowie zu beantworten. In Zukunft werden die FAQs stetig überarbeitet und ergänzt.

Wir machen außerdem darauf aufmerksam, dass unser Web-Angebot lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Der Elternausschuss

Aufgaben

Was ist die wesentliche Aufgabe des EA?
Hauptaufgabe des Elternausschusses ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und KiTa. Der EA darf Anregungen zu allen Fragen der KiTa-Arbeit geben, insbesondere auch zu pädagogischen und konzeptionellen Fragen. Der Träger ist verpflichtet, dem EA Auskunft zu seinen Fragen zu geben. Der EA ist nicht zuständig für alle Personalangelegenheiten sowie Fragen, die nur ein einzelnes Kind betreffen.
Ist der EA für die Organisation der KiTa-Feste verantwortlich?
Nein. Natürlich sollen die KiTa-Eltern bei der Organisation der Feste mitwirken. Dies muss aber nicht der EA machen. Wenn man dafür eine Projektgruppe gründet, kann man auch Eltern einbeziehen, die sich sonst nicht im EA engagieren. Aber natürlich entscheidet letztlich der EA für sich, inwieweit er sich als Gremium in die Organisation einbinden will.

Wahlen

Sind die Gewählten immer im Amt?
Vor dem Hintergrund des § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII muss kollektive Elternmitwirkung stattfinden. Das jährliche Gründen und Zustandebringen eines neuen Elternausschusses mit Mitgliedern, deren Kinder die Kita besuchen, ist immer das oberste Ziel.

Die Größe eines Elternausschusses (EA) und ob dieser auch bei nur wenigen Kandidaturen im Amt ist, wird in § 5 der KiTaGEMLVO geregelt. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KiTaGEMLVO ist eine Vorschrift, die helfen soll, sinnvolle Größen von Elternausschüssen festzulegen.

So muss die Anzahl der Mitglieder des Elternausschusses nach der Zahl der Plätze der Tageseinrichtung nach Betriebserlaubnis festgelegt werden. Je angefangene zehn Plätze ist ein Mitglied zu wählen. Hat eine Einrichtung weniger als 30 Plätze, sind drei Mitglieder zu wählen. Dabei geht es darum, die maximale Anzahl an ordentlichen Mitgliedern zu bestimmen.

Wenn jedoch nicht genügend Elternteile kandidieren wollen, regelt § 5 Abs. 4 KiTaG nicht, dass die Maximalgröße auch die Mindestgröße ist. Wenn wenige Elternteile für den Elternausschuss kandidieren und von den anderen Eltern aktuell niemand mehr explizit kandidieren möchte, dann können die wenigen Kandidaten*innen die Aufgaben des Elternausschusses wahrnehmen. Sie sind dann auch in der ersten Wahl durch die Elternversammlung gewählt. Die Anzahl von mindestens drei Mitgliedern im Elternausschuss ist eine Untergrenze an Plätzen im Elternausschuss, die bei kleinen Einrichtungen mit nur wenigen Betreuungsplätzen relevant ist. Allgemein richten sich die Plätze im Elternausschuss, wie bereits erläutert, nach den Plätzen der Einrichtung nach Betriebserlaubnis.

Aus § 5 Abs. 4 Satz 2 (Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses unter die Hälfte der Mitgliederzahl nach Absatz 1 sinkt, findet unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses eine Neuwahl statt.) ist lediglich herzuleiten, dass aus personeller Sicht der EA für neue interessierte Eltern jederzeit offen sein muss. Man muss jedoch nicht permanent neuwählen, wenn sich keine grundlegende Veränderung der Bereitschaft zur Mitarbeit in der Elternschaft abzeichnet. Wenn sich jedoch neue Eltern einbringen wollen, dann ist eine Neuwahl durchzuführen. Dies zeichnet sich in der Regel im Vorfeld ab.

Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses also unter die Hälfte der Mitgliederzahl sinkt bzw. bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten vorhanden sind, sind dann unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses Neuwahl anzusetzen, wenn sich zusätzliche Interessierte für eine Kandidatur für den Elternausschuss melden. Ab dem Monat Juni kann im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Elternausschusses eine Nachwahl entfallen.

In § 5 Abs. 2 Satz 2 (Bis zur Neuwahl führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.) wird geregelt, dass der bisherige Elternausschuss, also auch ein EA der beispielsweise nur aus einem Mitglied besteht, die Geschäfte bis zu einer möglichen Neuwahl weiterführt. Diese Regelung zur geschäftsführenden Tätigkeit von Elternausschussmitgliedern dienen der Sicherung der Arbeitsfähigkeit.

Beispiel:

Bei einer Einrichtung mit 60 Betreuungsplätzen besteht der Elternausschuss aus sechs zu wählenden Mitgliedern. Werden nur zwei Mitglieder in den Elternausschuss aufgrund mangelnder Kandidaturen gewählt, ist der Elternausschuss trotzdem im Amt, wenn er ordnungsgemäß gewählt wurde. Jedoch sind in der Kita Neuwahlen im Rahmen einer Elternversammlung vorzusehen, sobald sich weitere Kandidaten gefunden haben, da die Anzahl der Mitglieder im Elternausschuss mit zwei Mitgliedern weniger als die Hälfte (sechs Mitglieder) der Plätze im Elternausschuss beträgt.

Es sollte somit im Interesse der Kita und des scheidenden Elternausschusses liegen, für die maximale Anzahl an Mitgliedern im Elternausschuss und auch bereits für evtl. Nachrücker bei den Eltern zu werben. Immerhin soll der Elternausschuss stellvertretend für die gesamte Elternschaft Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit in der Kita gegenüber Träger und Kita-Leitung vorbringen und damit einen wesentlichen Beitrag zu einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft leisten.

Wenn in einer Einrichtung sehr wenig Interesse an der Arbeit im Elternausschuss besteht und gleichzeitig sich dies nicht aus einem schwierigen Sozialraum heraus begründen lässt, sollte seitens der Fachberatung geprüft werden, ob es eine entsprechend einladende Kooperationskultur in der Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternausschuss in dieser Kita gibt. Keineswegs muss es da immer Zusammenhänge geben, nach der Erfahrung des KEA ist es aber oft ein brauchbarer Frühindikator für eine gestörte Bildungs- und Erziehungspartnerschaft.

Wieviele Mitglieder hat der Elternausschuss?
Der Elternausschuss besteht aus einem Mitglied pro angefangene 10 Betreuungsplätze der KiTa laut ­Betriebserlaubnis – mindestens aber aus drei Mitgliedern. Diese Zahl ist unveränderlich und kann auch nicht durch einen Beschluss der Elternversammlung verändert werden. Sollten nicht genug Kandidierende zur Verfügung stehen, so bleiben Plätze frei und können im Laufe des Jahres durch die Elternversammlung nachbesetzt werden. Es ist sehr empfehlenswert, dass die Elternversammlung direkt auch Ersatzmitglieder wählt, die in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nachrücken, wenn ein EA-Mitglied während der Amtszeit ausscheidet (z.B. weil das Kind die KiTa verlässt).

Beispiel:
In einer KiTa mit 55 Betreuungsplätzen laut Betriebserlaubnis sind 6 Mitglieder zu wählen. Daneben können beliebig viele Ersatzmitglieder als Nachrücker gewählt werden.

Sind Brief-/Urnenwahlen zur Wahl des EA zulässig?
§ 4Abs. 3 EMLVO lässt es zu, dass die Elternversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen kann, die Wahl nicht direkt in der Versammlung, sondern in Form einer Urnenwahl durchzuführen. Diese Entscheidung steht nur der Elternversammlung zu, durch Träger oder bisherigen Elternausschuss beschlossene Urnenwahlen sind und bleiben ungültig!
Darf die Wahl des Elternausschusses auf Gruppenelternabenden erfolgen?
Nein. Nach der derzeitigen Elternmitwirkungs-Verordnung muss die EA-Wahl auf einer Elternversammlung, also einem Treffen aller KiTa-Eltern erfolgen. Eine Wahl in Teilversammlungen ist unzulässig. Es geht dabei darum, dass alle Eltern miteinander über die grundsätzlichen Fragen der KiTa ins Gespräch kommen, um eine informierte Wahlentscheidung treffen zu können und sich auch ein Bild von den Kandidierenden aus anderen Gruppen zu machen. Einfache Regel: Jede Elternausschusswahl ohne Durchführung einer Elternversammlung ist illegal.
Darf eine KiTa-Leitung oder ein Trägervertreter bei der Elternausschusswahl Bemerkungen zur „Eignung“ einzelner Kandidierenden machen?
Nein. Der Elternausschuss ist die Vertretung der Elternschaft. Auf die Wahlentscheidung sollen Leitung und Träger daher keinen Einfluss nehmen. Sie sind lediglich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl verantwortlich. Sie können also darauf hinweisen, dass jemand aus formellen Gründen nicht „wählbar“ ist – z.B. ein Freund der Eltern. Über die Kompetenz und moralische Eignung haben nur die Wähler zu befinden.
Wann muss ein EA nachgewählt werden?
Der EA wird jährlich neu gewählt. Immer wieder scheiden allerdings EA-Mitglieder während der Amtszeit aus – meist, weil die Kinder die KiTa verlassen (damit erlischt sofort die Mitgliedschaft im EA). Es ist daher sehr empfehlenswert, bereits bei der Wahl des EA Ersatzmitglieder als „Nachrücker“ zu
bestimmen. Stehen keine Ersatzmitglieder zur Verfügung, so bleiben die Plätze frei, sofern keine Nachwahl erfolgt. Eine Elternversammlung zur Nachwahl kann von Trägervertretung, KiTa-Leitung oder EA einberufen werden. Hat der EA durch Abgänge nur noch weniger als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl, so hat der Träger gemäß § 5 Abs. 4 EMLVO zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Elternversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Tritt dieser Fall im Juni oder später ein, kann der Träger im Einvernehmen mit dem verbleibenden EA entscheiden, auf eine Nachwahl zu verzichten und stattdessen schon kurz nach den Sommerferien die reguläre Neuwahl durchzuführen.

Funktionsämter

Haben Elternausschuss-Vorsitzende einen „Sonder-Status“?
Jein. Vorsitzende Mitglieder des EA koordinieren Termine und leiten die Sitzungen. Sie sammeln Themen für die EA Sitzung, fertigen Tagesordnung und Einladungen an – falls sie diese Aufgaben nicht delegieren.
Sie haben keine Informationsprivilegien oder ähnliches, keinen Sonder-Status und sind mit den anderen Elternausschussmitgliedern gleichberechtigt. Informationen, die das vorsitzende Mitglied erhält, müssen an die anderen EA Mitglieder weitergegeben werden. Das vorsitzende Mitglied repräsentiert den gesamten Elternausschuss nach außen, deshalb sind Stellungnahmen mit dem gesamten EA abzusprechen.
Ist man in seiner Funktion als EA-Mitglied versichert?
Ja. Alle, die für die KiTa etwas tun, sind über die Landesunfallkasse versichert. Überregionale Elternvertretungen sind über die Landesehrenamtsversicherung versichert. Eine Rechtsschutzversicherung steht für Elternvertretungen nicht zur Verfügung.

Kommunikation

Wie komme ich an die Adressdaten der Eltern heran?
In den meisten KiTas werden bei der Anmeldung die Kontaktdaten der Eltern abgefragt. Oft wird dabei direkt abgefragt, ob die Kontaktdaten an den EA weitergegeben werden dürfen. Sollte das nicht so gehandhabt werden, sollte man mit der Einrichtung (Team und Träger) über das Thema sprechen und eine Lösung suchen. Denn wenn der EA die Kontaktdaten der Eltern kennt, kann er seine Funktion viel besser erfüllen, Transparenz zu schaffen. Eine Aufnahme eines gesonderten „Der Elternausschuss informiert“-Blatts in den Anmeldeunterlagen mit der Bitte um Anmeldung für Informationen des EA wäre eine Alternative. Wichtig: Natürlich können Eltern ihre Zustimmung zurNutzung derKontaktdaten jederzeit widerrufen.
Muss für die Weitergabe der Kontaktdaten an KEA/StEA oder LEA eine Einwilligung eingeholt werden?
Nein. Die EMLVO schafft in §§ 6 Abs. 5, 10 Abs. 5, 14 Abs. 5 eine gesetzliche Rechtsgrundlage, die nach den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung eine Grundlage für die Verarbeitung der Daten zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Elternmitwirkung bietet. Einzelne Einwilligungen der Betroffenen müssen daher nicht eingeholt werden.

Pflichten

Müssen Aushänge oder Protokolle des EA von Leitung oder Träger genehmigt werden?
Nein. Der EA erfüllt mit der Information der KiTa-Elternschaft seine gesetzliche Funktion. Er ist kein administratives Gremium der KiTa. Ein Veto-Recht (Zensur) durch Träger oder KiTa-Leitung gibt es daher nicht. Es empfiehlt sich daher, einen festen Platz („Elternausschussbrett“) festzulegen, damit eindeutig erkennbar ist, ob es sich um Informationen „der KiTa“ oder „des Elternausschusses“ handelt.
Sind die Einnahmen des Elternausschusses gegenüber dem Träger offenzulegen?
In vielen KiTas führt der EA eine eigene Kasse. Dann aber ist Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf Augenhöhe keine Einbahnstraße. Natürlich hat der Träger einen Informationsanspruch über Einnahmen (z.B. bei einem Kuchenverkauf bei einem KiTa-Fest). Aus der partnerschaftlichen Zusammenarbeit folgt auch, dass Träger und Leitung den EA beraten dürfen, wie das Geld ausgegeben wird. Die Entscheidung trifft aber letztlich alleine der EA. Achtung: Eine Anhäufung von „Reichtümern“ in einer EA-Kasse ist nicht zulässig – bei größeren Beträgen oder Projekten empfiehlt sich die Gründung eines Fördervereins. Über Ein- und Ausgaben einer „EA-Kasse“ hat der EA der Elternversammlung Rechenschaft abzulegen.

Rechte

Kann der EA auf das Betreuungsangebot der KiTa einwirken?
Der Träger entscheidet gemeinsam mit dem Jugendamt im Rahmen der Bedarfsplanung über die Betreuungszeiten. Dabei besteht die Verpflichtung, zu einem bedarfsgerechten Angebot beizutragen und den Bedarf der Eltern zu ermitteln. Dazu ist der Elternausschuss zwingend vorher anzuhören und die Vorstellungen der Eltern sind bei der Entscheidung über den Umfang des Betreuungsangebotes zu berücksichtigen.
Verantwortlich dafür, dass der Bedarf der Eltern in einem tauglichen Verfahren ermittelt wird, ist zunächst einmal das Jugendamt. Dabei kann es die Hilfe des Trägers in Anspruch nehmen, muss aber sicherstellen, dass die Eltern bei der Bedarfsabfrage zutreffend informiert sind und dass die Eltern ergebnisoffen befragt werden. Eine Bedarfsabfrage, die von vornherein nur das Wunschergebnis des Trägers zur Wahl stellt, ist sicherlich untauglich. Es kann dann ggf. sinnvoll sein, dass der EA in einer eigenen Umfrage den Bedarf bei den Eltern erhebt und die so gewonnenen Informationen dem Jugendamt zur Verfügung stellt. Bedarfsgerechte Betreuungszeiten sind rechtlich geboten: §22 Abs. 2 Satz 3 SGB XIII: „Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen […] 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.“ Hinweis: Zwar soll die Bedarfsplanung auf alle Bedürfnisse der Eltern eingehen. Der einklagbare Rechtsanspruch auf einen KiTaplatz ab dem 1. Lebensjahr gilt aber als erfüllt, wenn sich das Angebot auf täglich durchgängig sieben Stunden erstreckt. Entscheidungen über die Betreuungszeiten sind wie die gesamte Bedarfsplanung Entscheidungen mit
politischem Spielraum. Wenn Bedarfe nicht erfüllen werden, sollten die Eltern über den KEA/StEA ihre Forderungen direkt gegenüber dem Jugendamt artikulieren und bei Bedarf über das Antragsrecht im Jugendhilfeausschuss in die Kommunalpolitik einbringen.
In wieweit darf der Elternausschuss an der KiTa-Konzeption mitarbeiten?
Die Konzeption ist die Verschriftlichung der Arbeitsweise und Schwerpunkte einer Kindertagesstätte und wird im SGB VIII für alle KiTas vorausgesetzt. Sie sollte deshalb allen Eltern und natürlich dem EA bekannt sein. Die Konzeption ist nie fertig, sondern wird stets fortgeschrieben, also den Gegebenheiten der Einrichtung (Rahmenbedingungen, Bedürfnisse) sowie der Entwicklung der frühkindlichen Pädagogik kontinuierlich angepasst. Ist der EA der Auffassung, dass eine Aktualisierung der Konzeption erforderlich ist, so darf der Elternausschuss dahingehend beraten – z.B. indem ein Entwurf einer gewünschten Änderung erarbeitet wird. So kann der EA KiTa-Team und Träger unterstützen. Natürlich ist insbesondere der Teil zur „Elternmitwirkung in der KiTa“ ein Teil jeder KiTa-Konzeption, der in enger Abstimmung mit dem EA erarbeitet werden sollte. Hier kann der EA auch selbst initiativ werden, eigene Vorschläge erarbeiten und dazu das Gespräch mit Träger und Team suchen. In kommunalen KiTas kann es in der Gemeindesatzung verankert sein, dass die KiTa-Konzeption vom Gemeinderat genehmigt, angenommen, verabschiedet werden muss. Auch dann muss aber der EA vor der Beschlussfassung zwingend angehört werden. Der EA kann aber auch zu allen anderen Themen die Initiative ergreifen, z.B. dass die KiTa Inklusion durch ein entsprechendes pädagogisches Konzept ermöglicht. Wichtig: Eine Konzeption ist immer zu überarbeiten und zu ergänzen, wenn wichtige Neuerungen oder eine Änderung der Betriebserlaubnis anstehen, z.B. bei Aufnahme von Kindern anderer Altersstufen oder wesentlichen pädagogischen oder baulichen Änderungen. Dazu ist der EA anzuhören. Zusätzlich zur Einbeziehung des Elternausschusses muss die KiTaKonzeption zwingend auch im neuen KiTa-Beirat beraten werden.
Darf der EA auch bei Personalentscheidungen mitreden?
Nein. Das ist allein eine Sache zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Räumt der Träger aber freiwillig ein Mitspracherecht ein, so darf der Elternausschuss natürlich mitarbeiten, zum Beispiel bei den Bewerbungsgesprächen einer neuen Fachkraft.
Inwiefern hat der EA Einfluss auf die Anschaffung von Spielgeräten?
Er kann beraten und Anregungen geben, muss „gehört“ werden. Mehr nicht.
Darf eine EA-Vertretung an Begehungen der KiTa teilnehmen?
Es finden z.B. im Rahmen von Betriebserlaubnisverfahren „Begehungen“ mit dem Jugendamt oder dem Landesjugendamt statt, in denen die Räumlichkeiten besichtigt werden. Der Elternausschuss hat dabei keinen Rechtsanspruch, an den Terminen teilzunehmen, sondern der Veranstalter (üblicherweise der Träger) entscheidet. Im Sinne einer guten Kooperationsbeziehung ist es aber meist sehr sinnvoll, dass der EA einbezogen wird. Von Seiten des Landesamtes wird in solchen Fällen immer auf die grundsätzliche Notwendigkeit einer frühzeitigen und umfassenden Einbindung der Elternvertretungen hingewiesen.
Darf der Elternausschuss eine EA-Sitzung auch ohne Leitung und Träger abhalten?
Eigentlich nicht. Das KiTaG gibt in § 9 Abs. 3 sowohl Leitung als auch Trägervertretung ein Teilnahmerecht. Der EA kann aber in besonderen Fällen darum bitten, eine Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte ohne Leitung und Träger durchzuführen (z.B. um ein Gespräch mit Leitung oder Träger vorzubereiten). Ggf. kann auch einfach ein informelles Treffen der EA-Mitglieder stattfinden, das keine förmliche EA-Sitzung ist.
Meine KiTa-Leitung sagt, dass in unserer kirchlichen KiTa die ElternausschussVerordnung nicht gilt. Stimmt das?
Kann sein. Die Kirchen dürfen für ihre KiTas abweichende Regelungen beschließen. Einige haben das getan. In Kapitel XII.3 gibt es nähere Informationen.
Gibt es in integrativen KiTas und Förderkitas auch Elternmitwirkung?
Es ist zu erwarten, dass sich aufgrund des neuen KiTaG mittelfristig die integrativen Einrichtungen und
Förderkindergärten in Angebote auf Grundlage des KiTaG umwandeln. Aufgrund der Auflösung des Einrichtungsbegriffs der Eingliederungshilfe gilt jetzt: Wenn in einer KiTa auch „Regelplätze“ angeboten werden und die Einrichtung im Bedarfsplan aufgeführt ist, so gelten unmittelbar alle Elternmitwirkungsregeln des KiTaG und der EMLVO. Ausschließliche „Förderkindergärten“ (sog. „teilstationäre Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen“) unterliegen nicht dem KiTa-Gesetz, sondern Spezialregelungen des SGB IX und SGB XII. Die Elternmitwirkungs-Verordnung ist daher auf diese Einrichtungen nicht direkt anwendbar. Aber auch in solchen Einrichtungen muss es natürlich Elternmitwirkung geben. Die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und das zuständige Landesministerium in RLP haben daher eine Vereinbarung abgeschlossen, die die Elternmitwirkung in diesem Bereich regelt: Empfehlungsvereinbarung über die Mitwirkung der Eltern in Förder-/Sonderkindergärten und integrativen Kindergärten vom 29.9.1993. Die kommunalen Träger haben diese Vereinbarung für ihren Bereich übernommen. Diese Vereinbarung sieht ebenfalls die Bildung eines Elternausschusses zwingend vor und enthält genauso ein Anhörungsrecht des EA bei allen wesentlichen Entscheidungen.
Ist die Leitung dem EA Rechenschaft schuldig über die Verwendung des eingesammelten „Bastelgeldes“?
Gesetzlich vorgesehen sind KiTa-Beiträge für Kinder im Alter unter zwei Jahren und Schulkinder sowie Verpflegungsgeld für alle KiTa-Kinder. Darüber hinaus werden aber in vielen KiTas noch weitere Gelder eingesammelt (z.B. als „Bastelgeld“ für Verbrauchsmaterialien, weil die Sachkostenmittel des Trägers für die gewünschte Arbeit nicht ausreichen). Über diese freiwillig entrichteten Elterngelder steht der Elternschaft daher ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Das bedeutet, dass Elternausschuss (oder Elternversammlung) in die Entscheidung über die Grundsätze der Verwendung dieser Gelder einzubeziehen sind. Dabei ist auch festzulegen, wie diese Kasse „geprüft“ wird. Mindestens einmal im Jahr sollten die Eltern über Kassenstand und Veränderungen informiert werden.
Muss der Arbeitgeber mir Zeit für die EA-Arbeit gewähren?
EA-Mitglieder üben ein gesetzlich verankertes Ehrenamt aus. Nach Art. 21 Abs. 1 der Landesverfassung von RLP ist das Ehrenamt eine Bürgerpflicht. Das bedeutet z.B., dass Arbeitgeber im zumutbaren Rahmen die Zeit für die Tätigkeit gewähren müssen.

Der KiTa-Beirat

Was bringt uns der Kita-Beirat?
Der Kita-Beirat eröffnet als Diskursforum zwischen den Vertreter:innen aller Gruppen in der Kita die Gelegenheit eines gemeinsamen Austauschs, einer gesicherten Berücksichtigung der Kinderperspektiven sowie der Erarbeitung von Empfehlungen, die von allen getragen werden.
Wie setzt sich der Kita-Beirat zusammen?
Der Kita-Beirat setzt sich in der Regel aus mindestens zwei Mitgliedern des Trägers, der KitaLeitung, der pädagogischen Fachkräfte, der Eltern sowie einer pädagogischen Fachkraft für Kinderperspektiven zusammen.
Wie sind die Stimmanteile des Kita-Beirats verteilt?
Träger: 50 v. H.; Kita-Leitung: 15 v. H.; pädagogische Fachkräfte: 15 v. H.; Eltern: 20 v. H.; Fachkraft für Kinderperspektiven: Keine Stimmanteile.
Warum erhält die Fachkraft für die Perspektive der Kinder (FaKiB) keinen Stimmenanteil?
Alle für die Kita und das Wohl der Kinder Verantwortung tragenden Gruppen haben ein Stimmrecht. Die Fachkraft für die Perspektive der Kinder vertritt die Gruppe der Kinder, die keine Verantwortung für die Einrichtung trägt. Dennoch ist ihre beratende Funktion von großer Bedeutung: Die Perspektive der Kinder, die durch die Fachkraft für die Perspektive der Kinder im Kita-Beirat vertreten wird, soll in die Meinungsbildung und schließlich in die Entscheidungsfindung aller stimmberechtigten Personen mit einfließen (vgl. Art. 12 UN-KRK, § 7 Abs. 1 KiTaG).
Welchen Arbeitsaufwand erwartet die Mitglieder des Kita-Beirats?
Der Arbeitsaufwand richtet sich nach den anstehenden Themen, der bestehenden Beteiligungskultur in der Kita sowie nach dem Engagement der Beiratsmitglieder.
Was ist der Unterschied zwischen Elternausschuss und Kita-Beirat?
Der Elternausschuss ist ein Gremium der Eltern, während der Kita-Beirat ein Gremium für alle Verantwortung tragenden Gruppen ist.
Wie oft sollte der Kita-Beirat tagen?
Der Kita-Beirat sollte mindestens einmal pro Jahr tagen. Die Häufigkeit der Sitzungen richtet sich insgesamt nach dem jeweiligen Bedarf in der Kita.
Wer ist verantwortlich für die Bildung des Kita-Beirates?
Die erste Kita-Beiratssitzung findet jeweils ab dem 1.12. eines Jahres statt. In der Regel muss mind. eine Sitzung je Amtszeit des Kita-Beirates abgehalten werden. Der Träger lädt zur ersten Kita-Beiratssitzung ein und legt die Tagesordnung auf Grundlage der von den Vertretungsgruppen im Voraus eingereichten Vorschläge fest. Den Kita-Beirat nicht einzuberufen, ist nicht zulässig.
Wer muss die Wahl der Vertretungsgruppen initiieren?
Jede Vertretungsgruppe trägt die Verantwortung für die Entsendung ihrer Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter:innen und wählt sie aus ihrer Mitte heraus aus. Die Mitglieder werden jeweils im November eines Jahres entsandt. Eine Abwahl durch Neuwahl ist auch während der Amtszeit möglich. Sofern eine Beiratsgruppe (ausgenommen der Träger) keine Vertretung für den Beirat benennt, ist der Beirat dennoch arbeits- und beschlussfähig. Die Vertretungsgruppe kann im Verlauf der Amtszeit nachbenennen.
Welche Bindungskraft haben die vom Kita-Beirat ausgesprochenen Empfehlungen?
Die vom Kita-Beirat ausgesprochenen Empfehlungen sind auf eine gemeinsame Entscheidung von allen Beteiligten in der Kita zurückzuführen und haben deshalb eine hohe Bindungskraft.
Wie mache ich transparent, was der Kita-Beirat bespricht?
Am Ende einer jeden Beiratssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das allen Beteiligten in schriftlicher oder digitaler Form zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus trägt jede Vertretungsgruppe die Verantwortung dafür, dass die im Kita-Beirat besprochenen Inhalte an ihre Gruppe kommuniziert werden.
Nach welchen Kriterien wird die FaKiP ausgewählt?
Wichtige Kriterien für die Auswahl der FaKiP sind in erster Linie ihr Interesse, ihre Motivation, ihre Methodenkompetenz und eine partizipative Grundhaltung.
Was sind die Aufgaben der FaKiP?
Die FaKiP bringt die Kinderperspektiven auf der Grundlage der im Alltag gewonnenen Erkenntnisse in den Beirat ein. Dabei bindet sie die bereits etablierte Beteiligungskultur in der Kita ein und verwendet bei Bedarf geeignete Methoden zur Erhebung der Kinderperspektiven.
Welche Methoden kann die FaKiP anwenden, um die Kinder zu beteiligen?
Die FaKiP kann verschiedene Methoden zur Beteiligung der Kinder verwenden, zum Beispiel: Kinderparlament, Gruppendiskussion, Kinder malen ihre Kita, Verbesserungsrund/-spaziergang, Kinder fotografieren ihre Kita, teilnehmende Beobachtung, Beschwerdemauer, ein ganz verrückter, schöner Tag, Projektplanungsgruppen, Kita-/Gruppensprecher:in.
Sollte die FaKiP eine Fortbildung für ihre Aufgabe absolvieren?
Eine Fortbildung ist der FaKiP in jedem Fall zu empfehlen.
Wie werden die Perspektiven der Kinder in den Beirat eingebracht?
Die Kinderperspektiven werden insbesondere von der Fachkraft für Kinderperspektiven in den Kita-Beirat eingebracht. Auch die anderen Mitglieder des Beirats, insbesondere die Eltern, sind dazu berechtigt, die Kinderperspektiven aus ihrer Sicht in den Beirat einzubringen.
Sind die pädagogische Fachkraft oder FaKiP in Bezug auf die Kita-Beiratsarbeit weisungsgebunden?
Nein, die pädagogischen Fachkräfte und die FaKiP sind in Bezug auf die Kita-Beiratsarbeit nicht weisungsgebunden.
Können wir uns als Träger durch die Kita-Leitung im Kita-Beirat vertreten lassen?
Der Träger kann die Aufgaben der Vertretung im Beirat grundsätzlich delegieren. Allerdings kann er diese Aufgabe nicht an Angehörige anderer Statusgruppen delegieren, zum Beispiel
an die Kita-Leitung.
Ist die die beschlossene Geschäftsordnung des Kita-Beirats nur für ein Jahr gültig?
Nein. Die Geschäftsordnung muss mit 80 {7727e1aeb7792352e935438c06acbf889db406f75398b158afce4b0702d5729c} der Stimmen verabschiedet werden und gilt dann so lange weiter bis ein Kita-Beirat eine Notwendigkeit zur Änderungen sieht und wiederum hierfür 80{7727e1aeb7792352e935438c06acbf889db406f75398b158afce4b0702d5729c} der Stimmanteile hat.