BLOCKADEHALTUNG ÜBERWINDEN, KITA-QUALITÄT GEWÄHRLEISTEN

Presse

Pressemitteilung des Landeselternausschuss Rheinland-Pfalz

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Der Landeselternauschuss der Kitas in RLP fordert die Kommunen und die freien Träger in Rheinland-Pfalz auf, endlich die Verhandlungen um die Finanzierung der Kitas konstruktiv abzuschließen und die Vorgaben des KiTa-Gesetzes umzusetzen.

„Wir sind entsetzt über den Verhandlungsstand, der diese Woche durch Presseveröffentlichungen bekannt geworden ist („Was ist angemessen“, DIE RHEINPFALZ vom 29.9.2021)“, kommentiert LEA-Vorsitzender Andreas Winheller die Situation. „Kommunen und Träger sind in destruktiver Blockadehaltung und die Familien müssen es ausbaden.“

Nachdem im alten KiTa-Gesetz ein fester Kostenanteil für die Träger festgeschrieben war, der aber in der Praxis oft durch (im Gesetz gar nicht vorgesehene) Verhandlungen ausgehöhlt worden war, hatte der Gesetzgeber im neuen Gesetz diese Praxis offiziell anerkannt und festgelegt, dass die angemessene Höhe des Trägeranteils generell zwischen Kita-Träger und dem Jugendamt ausgehandelt werden muss. Da die Kitas eine kommunale Pflichtaufgabe sind, haben die Kommunen hier einen sehr weiten Ermessensspielraum.
Zur Erleichterung dieser individuellen Verhandlungen soll eine Rahmenvereinbarung zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den Trägerverbänden ausgehandelt werden.

Diese Verhandlungen stecken seit langem fest, weil beide Seiten auf Eskalations- und Blockadestrategien setzen und an ihren Maximalforderungen festhalten. Gleichzeitig verweigern die meisten Kommunen in RLP ihren Kita-Trägern die Verhandlungen vor Ort unter Verweis auf die fehlende Rahmenvereinbarungen. Die Kita-Träger wiederum setzen daher das Gesetz nicht um, stellen insbesondere das nach Gesetz vorgesehene neue Personal nicht ein. „Hier werden Kita-Kinder von beiden Seiten als Geiseln für eine konfrontative Verhandlung genommen, das ist absolut inakzeptabel“, so die Einschätzung der Lage durch den LEA RLP.

Der Landeselternausschuss hatte sich im November letzten Jahres deutlich gegen die Gründung des kommunalen Zweckverbandes auf Landesebene gewandt, der solche Verhandlungen für die Kommunen führen soll – und er fühlt sich durch die derzeitige Lage in seiner Bewertung bestätigt. Die Verhandlungen sind seit Monaten zum Stillstand gekommen, weil beide Seiten den Zweck der Kindertagesbetreuung – frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung sowie Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern aus dem Blick verlieren und nur auf den eigenen Geldbeutel schauen. Zudem fehlt teilweise auch professionelle Verhandlungskompetenz, weil das Handwerk einfach nicht beherrscht wird. „Wer in professioneller Verhandlungsführung nicht ausgebildet wurde, greift in solchen schwierigen Situationen zu Machtstrategien und Blockade anstatt die eigenen Interessen in einen fairen Ausgleich zu bringen“, kommentiert LEA-Vorsitzender Winheller das „Trauerspiel am Verhandlungstisch“. Leider seien die Akteure bislang auch ziemlich beratungsresistent.

Inzwischen gehe es den Beteiligten nur noch darum, einen Sündenbock zu finden, nciht mehr um konstruktive Sachlösungen. So sei auch die in der Presse berichtete Anfrage an die Landesregierung um „Auslegung unbestimmter Begriffe! wie „angemessen“ zu bewerten. „Alle an den Verhandlungen beteiligten Akteure wissen ganz genau, dass der Gesetzgeber diese Begriffe ganz bewusst nicht konkret definiert hat – denn daraus ergibt sich ja erst der Verhandlungsspielraum für die Parteien. Deshalb kann auch niemand ernsthaft erwarten, dass jetzt das Ministerium durch konkrete Vorgaben die Kastanien aus dem Feuer holen kann – das sieht das Gesetz gar nicht vor“, erläutert Winheller.

Besonders gravierend wirkt sich die Situation in den Bereich des Landes aus, in denen die Jugendämter – entgegen ihrer gesetzlichen Pflichten zur Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf siebenstündige Betreuung am Stück – die Verhandlungen von Übergangslösungen mit den freien Trägern verweigern. Dort wird das neue Kitagesetz daher in vielen Kitas bislang einfach nicht umgesetzt. Hier wird sehenden Auges das Gesetz gebrochen – und jeder zeigt mit dem Finger auf den Anderen.

Dabei sind einige wenige Kommunen in Rheinland-Pfalz bereits mit gutem Beispiel vorangegangen und haben gezeigt, was zu tun ist. So hat zum Beispiel die Landeshauptstadt Mainz bereits im September auf Bitten des Stadtelternausschusses Mainz eine großzügige Übergangsfinanzierung für die Träger mit deutlich abgesenktem Personalkostenanteil beschlossen. Im Ergebnis gibt es dort die Umsetzungsprobleme nicht die derzeit in verschiedenen Pfälzer Kreisen und Städten eskalieren. Anstatt sich über daran ein Beispiel zu nehmen, würden die Verantwortlichen der Stadt von anderen Kommunen wegen dieses „Ausscherens“ angefeindet, wie immer in verschiedenen Gremien berichtet wird.

„Es ist klar was jetzt getan werden muss: Kindergarten gehört in die Kita aber nicht an den Verhandlungstisch. Dort erwarten wir Familien, dass Kommunen und Trägerverbände sich endlich erwachsen und professionell verhalten und faire Lösungen aushandeln, die die Lasten angemessen verteilen, anstatt sich hinter Maximalforderungen zu verschanzen. Wenn die Rahmenvereinbarung nicht fertig wird, dann müssen die Kommunen selbst aktiv werden. In Mainz kann man sich da Anregungen holen, wie des geht“, beschreibt LEA-Vorsitzender Winheller die Erwartungen der Kita-Familien in Rheinland-Pfalz.

Wichtige Zusammenfassung des Landesjugendamtes zu aktuellen Corona-Regelungen in Kitas

Corona

Das Landesjugendamt hat am 15.09.2021 ein Rundschreiben an alle Eltern, Sorgeberechtigten verfasst.


Inhalt des Schreibens sind die folgenden Punkte:

Regelungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung in Bezug auf Kitas

Anmerkungen zum Merkblatt „Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule“ (Schnupfenpapier)

Neuregelung zur Absonderung von Kindern in Kita und Kita-Pflege im Corona-Infektionsfall


Regelungen der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) in Bezug auf Kindertagesbetreuung

Warnstufensystem:

Mit der 26. CoBeLVO wurde in RLP ein Warnstufensystem eingeführt. Der neue Warnwert setzt sich künftig zusammen aus

  • der Sieben-Tage-Inzidenz,
  • dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und
  • dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten.

Er reicht von Stufe 1 bis Stufe 3.

Werden zwei von drei genannten Leitindikatoren an drei aufeinander folgenden Werktagen überschritten, so wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Warnstufe ausrufen.

Maskenpflicht:

Es gilt weiterhin die Maskenpflicht in Hol- und Bringsituationen für Jugendliche und Erwachsene. Im Übrigen gilt die Maskenpflicht in den Einrichtungen bei Erwachsenen (Erzieher etc.) ab der höchsten Warnstufe 3.

Elternausschusswahlen:

Die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl des Elternausschusses trifft alleinig die Elternversammlung. Briefwahlen, die noch nicht im Detail vorbereitet und bereits an die Eltern inkl. aller organisatorischen Maßnahmen kommuniziert wurde, sind ungültig.

Für die Elternversammlung ist eine Kontakterfassung durchzuführen und es gilt die Maskenpflicht. Es gilt bei der Elternversammlung das Abstandsgebot. Die 3G-Regeln bzw. ein Höchstanzahl von Ungeimpften ist ausgesetzt.

Wahlen des Elternausschusses, für die ein Wahltermin als Briefwahl bereits vor dem 12.09.2021 festgelegt wurde, die Eltern rechtzeitig über die Briefwahl informiert wurden und die organisatorischen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Briefwahl getroffen wurden, können als Briefwahl durchgeführt werden und haben, sofern die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist, Bestand.

Zum Merkblatt „Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule“ (gültig ab 30.08.2021)

Mit dem aktualisierten „Schnupfenpapier“ wurden Kitas über den Umgang mit Erkältungskrankheiten in Kitas informiert.

Kinder und Jugendliche dürfen die Einrichtung nicht besuchen, auch wenn sie unter einem Infekt mit nur schwachen Symptomen leiden (z.B. leichter Schnupfen, leichter/gelegentlicher Husten). Erst wenn sich der Allgemeinzustand nach 24 Stunden deutlich gebessert hat und keine weiteren Krankheitszeichen dazugekommen sind, darf die Kita wieder besucht werden.

Wichtig ist, dass Kinder, die krank sind, die Kita nicht besuchen, auch wenn sie nur unter einem leichten Infekt leiden. Gleichzeitig ist es ebenso wichtig, dass nicht jedes Schnupfenkind im Herbst aus der Einrichtung ausgeschlossen wird.

In den aktualisierten Hinweisen des Landes wird daher weiterhin zwischen schwachen Symptomen und stärkeren Symptomen unterschieden. Deshalb können Kinder mit leichtem Schnupfen oder leichtem gelegentlichen Husten wieder in die Kita kommen, wenn sich ihr Allgemeinzustand nach 24 Stunden nach Einschätzung ihrer Eltern gebessert hat und keine weiteren Krankheitszeichen dazugekommen sind bzw. der Allgemeinzustand gut ist.

Wenn die Symptome eines Kindes nicht schlimmer werden, ist das – aus medizinischer Sicht – eine deutliche Verbesserung, denn das Kind ist stabil.

Neuregelungen zur Absonderung von Kindern in Kita und Kita-Pflege im Corona-Infektionsfall

Wenn sich bei einem Kind oder einer Betreuungsperson eine Corona-Infektion bestätigt hat, werden Sie durch die Kita-Leitung bzw. den Träger der Kindertagesstätte schriftlich über den Infektionsfall informiert. Sie erhalten eine Mitteilung, die das Gesundheitsamt erstellt hat und die dazu berechtigt, einen kostenlosen PCR-Test Ihres Kindes durchführen zu lassen.

Sie lassen Ihr Kind dann zunächst zu Hause. In einem nächsten Schritt unterliegen die betroffenen Kinder dann einer PCR-Testpflicht. Bis zum Ergebnis des PCR-Tests muss Ihr Kind sich in Quarantäne begeben. Im Fall eines Infektionsfalls in der Kita sind die erforderlichen PCR -Tests kostenlos.

Sobald Ihnen ein negatives Testergebnis vorliegt, ist die Absonderung beendet und ihr Kind darf die Kita wieder besuchen. Zeigen Sie das Testergebnis dann bitte in der Kita vor. Im Falle eines positiven Testergebnisses informieren Sie bitte die Kita. Weitere Informationen erhalten Sie dann durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt.

Ist Ihr Kind genesen oder geimpft, entfällt die Testpflicht. Das Kind kann weiterhin die Kita besuchen.

Für Hort-Kinder gilt:

Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf, kann Ihr Kind weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests negativ waren. Ein PCR-Test für den Besuch des Horts ist nicht notwendig.

Neue Virusvarianten / Besonders relevantes Ausbruchsgeschen:

Wenn sich jemand mit einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante infiziert hat oder wenn das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall ein besonders relevantes Ausbruchsgeschehen festgestellt hat, gilt:

  1. Es müssen sich alle Personen sofort in Quarantäne begeben. Wenn die Person weniger als 1,5 Meter Abstand zur infizierten Person hatte, dauert die Quarantäne grundsätzlich zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person. Ab dem fünften Tag kann ein PCR-Test gemacht werden. Erst wenn Sie ein negatives Testergebnis erhalten, ist die Quarantäne beendet: Das Testergebnis muss für weitere 5 Tage aufbewahrt werden, da das zuständige Gesundheitsamt einen Nachweis über das Testergebnis verlangen kann.
  2. Für alle weiteren Personen, die sich in einem Umkreis von mehr als 1,5 Metern von der positiv getesteten Person aufgehalten haben, gilt grundsätzlich eine sofortige Quarantänepflicht für die Dauer von zehn Tagen. Sie können aber sofort einen PCR-Test machen und somit die Quarantäne unmittelbar nach Erhalt des negativen Testergebnisses beenden. Das Testergebnis muss zehn Tage lang aufbewahrt werden, da das zuständige Gesundheitsamt einen Nachweis über das Testergebnis verlangen kann.
    Ein Testnachweis muss der Kita vorgelegt werden. Für den Fall, dass kein Testnachweis geführt wird, ist für die Aufhebung der Quarantäne das zuständige Gesundheitsamt verantwortlich. Dieses ordnet die weiteren Maßnahmen an.

Für die Kindertagespflege gelten die gleichen Regelungen zur Quarantäne und Testpflicht.

Reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss sind nicht zulässig

Elternausschusswahl

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe EA-Vertreterinnen und EA-Vertreter,
liebe Erzieherinnen und Erzieher,

der KEA DÜW möchte über eine Änderung des Wahlrechts für die anstehenden Elternausschuss-Wahlen informieren, die ab dem 12.09.2021 gilt. Die entsprechende Landesverordnung ist hier downloadbar.

„Verordnung verbietet reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss“

Seit dem 12.09.2021 gilt die neue 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP. Darin sind auch einige wichtige Änderungen für die Kitas enthalten.

So stellt § 15 Abs. 5 ausdrücklich klar, dass für die Wahlen des Elternausschusses zwingend Elternversammlungen als Präsenzveranstaltung einzuberufen sind. Nur die Elternversammlung kann (gemäß der Regelung in der neuen Elternmitwirkungsverordnung) bei Bedarf beschließen, die Wahl als Briefwahl durchzuführen.

Das bedeutet, dass weder Träger noch Elternausschuss ab sofort befugt sind, eine Briefwahl anzuordnen. Ohne Einberufung einer Elternversammlung durchgeführte Briefwahlen sind demnach ungültig und können durch Einspruch eines einzelnen Wahlberechtigten beim Landesjugendamt angefochten werden (§ 16 Abs. 1 Elternmitwirkungsverordnung).

Es gibt aber eine Ausnahme:

Wenn eine Wahl bereits als Briefwahl durchgeführt wurde, oder wenn die Briefwahl bereits läuft, dann bleibt dies zulässig, da bislang in der Corona-Verordnung noch eine entsprechende Erlaubnis enthalten war, die dort im letzten Herbst bei einer sehr schwierigen Corona-Lage eingefügt und erst jetzt gestrichen wurde.


Fall 1
Es wurde bereits eine Briefwahl durchgeführt oder die Stimmabgabe läuft gerade.

Lösung:
Die Wahl ist in dieser Form gültig.


Fall 2
Alle Eltern der Kita wurden bereits per Elternbrief über einen konkreten Wahltermin für eine Briefwahl informiert, in dem alle organisatorischen Detailregelungen für die Durchführung der Wahl mitgeteilt wurden (von wann bis wann erfolgt auf welchem Wege die Bewerbung der Kandidierenden und deren Vorstellung, von wann bis wann kann auf welchem Wege die Stimme abgegeben werden).

Lösung:
Die Wahl darf als Briefwahl durchgeführt werden. Der Träger kann aber auch die Entscheidung der Briefwahl aufheben und eine Elternversammlung zur Wahl in Präsenz einberufen.


Fall 3
Der Träger hat dem EA oder den Eltern angekündigt, dass er beabsichtigt, die Wahl als Briefwahl durchzuführen. Es ist aber noch kein genauer Wahltermin an alle Eltern kommuniziert worden oder es sind noch nicht alle organisatorischen Details festgelegt.

Lösung:
Die Durchführung als Briefwahl ist illegal. Der Träger hat die Vorbereitung der Briefwahl abzubrechen und unverzüglich eine Elternversammlung in Präsenz zur Wahl einzuberufen.


Die Frage kam weiterhin auf, ob eine bislang noch nicht gestartete Briefwahl durchgeführt werden darf, wenn dem Träger eine entsprechende Auskunft des Landesjugendamtes oder Ministeriums vorliegt.

Dazu ist eindeutig zu sagen, dass diese nach der alten Rechtslage erteilten Auskünfte durch die neue 26. CoBelVO überholt sind. Dies kann auch gar nicht anders bewertet werden, denn weder das Landesjugendamt noch das Bildungsministerium wären befugt, durch schlichte Verwaltungsauskünfte die Rechtslage von Landesverordnungen zu ändern.

Warum ist die Durchführung einer Elternversammlung in Präsenz so wichtig?

Nach der neuen Elternmitwirkungsverordnung sind die Elternversammlungen ja nicht nur reine Wahlversammlungen. Vielmehr berichtet dort zunächst der bisherige Elternausschuss über seine Arbeit. Auf Grundlage von Informationen über die Bedeutung der Elternmitwirkung diskutieren dann alle Kita-Eltern, welche Rolle und welche „Politik“ der Elternausschuss in ihrem Auftrag im nächsten Kita-Jahr wahrnehmen soll. Dies ist gerade in der Corona-Zeit wichtig, wo Elternausschüsse immer wieder in Mitverantwortung für Entscheidungen genommen werden, die sowohl für die Pädagogik und die Sicherheit als auch die Betreuungsumfänge Konsequenzen haben können. Durch eine Debatte über diese wichtige Arbeit und die Rolle des Elternausschusses in der Elternversammlung soll sichergestellt werden, dass bei der nachfolgenden Wahl Menschen gewählt werden, die die Elternschaft wirklich repräsentativ vertreten können.  

Danach kann dann die Wahl je nach Entscheidung der Versammlung entweder direkt in Präsenz oder in Briefwahl durchgeführt werden, wie es ja die Elternmitwirkungsverordnung offen lässt.

Der Kreiselternausschuss bittet daher alle Träger, wo immer möglich auch bereits angekündigte Briefwahlverfahren abzubrechen und der Elternversammlung die Chance zu geben, diese wichtigen Entscheidungen in Präsenz zu treffen.

Hinweis:

Für die Elternversammlung gilt Maskenpflicht und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl ungeimpfter Personen (§5 CoBeLVO) ist für die Elternversammlung unabhängig von Corona-Warnstufe aufgehoben.“

Für Fragen steht der KEA DÜW jederzeit unter kontakt@kea-duew.de gerne zur Verfügung.

Neue Quarantäneregeln für Kitas

Corona

Aufgrund zahlreicher Rückmeldungen von Eltern und Kitas hat sich der Landeselternausschuss (LEA) für eine Aktualisierung der Quarantänevorgaben für Kita-Kinder stark gemacht.

Der LEA wurden hier gehört. Die Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion wurde geändert. Heute tritt die Änderung in Kraft.

Die Änderungen finden Sie unter folgendem Button.

Weitere Hintergrundinformationen gibt es hier: Rechtsgrundlagen rlp.de.

Was ist neu?

Hat ein Kita-Kind eine Corona-Infektion, müssen nicht automatisch alle anderen Kinder und das Personal der Betreuungsgruppe in Quarantäne. Es besteht statt dessen eine einmalige Testpflicht mittels PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

Achtung: Es gibt Ausnahmen! Wird eine – vom RKI als besorgniserregend eingestufte Virusvariante festgestellt, oder stellt das lokale Gesundheitsamt eine besondere Ausbruchssituation fest, bleibt es bei der alten Regelung (= Quarantäne für alle).  

Quarantäne-Strategie für Kita-Kinder überarbeiten und lockern

Corona

Der Landeselternausschuss der Kitas in RLP fordert in einer Pressemitteilung (hier als PDF zum Download) Bundes- und Landesregierung auf, im Rahmen ihrer Corona-Strategie die Quarantäneregelungen für Kinder in den Kitas und der Kindertagespflege zu ändern. „14 Tage Quarantäne für alle Kontaktpersonen sind unverhältnismäßíg, das muss gelockert werden“, beschreibt LEA-Vorsitzender Andreas Winheller die Forderung der gesetzlichen Elternvertretung.

Bislang zeigt sich, dass immer wieder Kita-Kinder als bloße Kontaktpersonen in 14-tägige Quarantäne geschickt werden. Angesichts der aufgrund von Reiserückkehrern und sinkender Impfbereitschaft wieder steigenden Infektionszahlen steht zu befürchten, dass die Zahlen der Kita-Kinder, die auf diese Weise von ihrem Recht auf Bildung auf längere Zeit ausgeschlossen werden, drastisch ansteigen werden.

Auch durch systematische Testungen werden vermehrt Infektionen aufgedeckt – und in Folge steigen absehbar die Quarantänezahlen.

Die Folgen dieser Quarantäne-Strategie sind aus Sicht des LEA inzwischen unverhältnismäßig. Mittlerweile hatten alle erwachsenen Personen ein Impfangebot. Das Personal in den Kitas wurde dabei vorrangig berücksichtigt. Kinder selbst sind aber von Corona-Infektionen kaum schwer betroffen. Hingegen sind die Auswirkungen von sozialer Isolation und mangelnder Teilhabe verheerend. Dies haben Studien nach dem ersten Corona-Jahr deutlich gezeigt.

„Die Quarantäne-Entscheidungen müssen alle betroffenen Rechtsgüter berücksichtigen, nicht nur die Infektionszahlen. Kita-Kinder haben schon ausreichend Sonderopfer gebracht“, so LEA-Vorsitzender Andreas Winheller. Nun müssen die staatlichen Stellen im Sinne der Kita-Kinder handeln.

Beispiele aus Großbritannien, einigen Schweizer Kantonen oder Dänemark zeigen, dass in einem Kontaktfall durch engmaschiges Testen ähnliche Effekte erreicht werden, wie durch restriktive Quarantänemaßnahmen. Der LEA fordert daher die Überarbeitung der Quarantäne-Strategie für Kita-Kinder.

Dabei sollte bei einem Corona-Fall ein „Freitesten“ anderer Kinder in der Gruppe ermöglicht werden, sofern nicht eine besondere besorgniserregende neue Virusvariante vorliegt oder ein besonderes besorgniserregendes lokales Ausbruchsgeschehen vorliegt. Nur in diesen Fällen sei eine längere Quarantäneanordnung für Kita-Kinder als Kontaktpersonen noch zu rechtfertigen.

Der LEA RLP schließt sich mit dieser Forderung einer Initiative des Landeselternbeirat Nordrhein-Westfalen an und fordert, eine grundlegende Umorientierung der Corona Strategie mit der Priorität, den Bildungsrechten der Kinder eine überragend hohe Bedeutung einzuräumen.

Informationen zur aktuellen Corona-Situation in den Kita-Einrichtungen

Corona

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat am 25. August 2021 Informationen zur Testung von in der Kita betreuten Kindern sowie Auswirkungen auf den Kita-Betrieb bei Einreise aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten veröffentlicht. Weiterhin wird zum 30.08.2021 das Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule in Rheinland-Pfalz aktualisiert.

Testung von in der Kita betreuten Kindern auf das SARS-CoV-2-Virus

Grundsätzlich ist es möglich, Kinder, welche in einer rheinland-pfälzischen Kindertagesstätte betreut werden, testen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass es eine Testpflicht in rheinland-pfälzischen Kitas für die dort betreuten Kinder weiterhin nicht geben wird. Die Teilnahme am Testangebot ist freiwillig und bedarf der Einwilligung der Eltern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten.

Auch kann eine solche Testpflicht im Kita-Alltag nicht im Rahmen des Hausrechts durchgesetzt werden.

In der Umsetzung bedeutet das, dass für die Träger der Kita-Einrichtungen weiterhin die Möglichkeit besteht, vor Ort Kooperationen mit mobilen Testteams oder anderen Teststationen, z. B. Apotheken und Ärzten, welche im Rahmen des Programms „TestenfürAlle“ registriert sind, einzugehen.

Einreise aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten und deren Auswirkung auf den Kita-Betrieb

Die Regelungen der Corona-Einreiseverordnung haben für den Betrieb in den Kita-Einrichtungen ebenfalls Auswirkungen.

Kinder, die aus einem Hochrisikogebiet kommen, können die Kita grundsätzlich erst
ab dem 6. Tag nach Einreise wieder besuchen. Die Kinder können dann nur von
ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Kita gebracht werden, wenn
diese über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen oder über einen negativen Testnachweis verfügen, dessen zugrundeliegende Testung frühestens am 6.
Tag nach der Einreise erfolgt ist. Es ist darüber hinaus möglich, dass die Kinder von
anderen Personen, die sich nicht (mehr) absondern müssen, gebracht und abgeholt
werden.

  • Verfügen die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten weder über einen Impf- oder Genesenennachweis noch über einen negativen Testnachweis, können diese ihre die Kinder erst ab dem 11. Tag nach der Einreise wieder zur Kita bringen, weil diese noch bis zum 10. Tag in der Absonderung verbleiben müssen.
  • Natürlich können Kinder, die genesen oder geimpft sind und über den nötigen Nachweis verfügen, auch bereits ab dem 1. Tag wieder zur Kita kommen.

Kinder, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, können erst am 15. Tag nach
der Einreise wieder zur Kita kommen und auch von ihren Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten gebracht werden.

Das gesamte Schreiben steht unter folgendem Button zum Download zur Verfügung.


Welche Länder als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft sind, ist auf der
Homepage des Robert-Koch- Institutes veröffentlicht. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und kann hier eingesehen werden.

Weitere Informationen und Aktualisierungen zum Thema finden Sie unter:

https://corona.rlp.de/de/themen/uebersicht-quarantaene-und-einreise/einreise-aus-risikogebieten

Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule in Rheinland-Pfalz

Abschließend wird zum 30.08.2021 das Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule in Rheinland-Pfalz aktualisiert.

Die neue überarbeitete Version ist unter folgendem Button abrufbar:

VERANSTALTUNG IN KITAS WERDEN DURCH DAS LANDESJUGENDAMT WIEDER ERLAUBT

Heute hat das Landesjugendamt in einem Rundschreiben darüber informiert, dass ab sofort im Rahmen des Regelbetriebes Veranstaltungen in den Kitas wieder stattfinden dürfen.

Damit sind interne Veranstaltungen, wie z.B. Übernachtungen in der Kita und auch Veranstaltungen mit Eltern/Sorgeberechtigten wieder erlaubt.

Alle Details finden Sie im Rundschreiben des Landesjugendamts Nr. 56/2021.

Wir freuen uns, dass es doch noch die Möglichkeit gibt, dass Kita-Kindern und insbesondere Schulanfänger zusammen mit ihren Eltern den Abschluss eines für alle schwierigen Kita-Jahres feiern dürfen.

Nach über einem Jahr voller Einschränkungen für unsere Kinder, würde der KEA DÜW es begrüßen, wenn diese Lockerungen bestmöglich vor Ort genutzt werden.

NEUER ELTERNBRIEF ZUM REGELBETRIEB

Corona

Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig und der Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Detlef Placzek haben heute einen neuen Elternbrief veröffentlicht (hier als Link zum Download).

Darin informieren sie, wie ab kommenden Montag (21.6.) in allen Kitas in RLP die Betreuungsbedingungen wieder gelockert werden und welche coronabedingten Maßnahmen bestand haben.

Wir sind Stück für Stück auf einem guten Weg zu einem guten Alltag für Kinder, Eltern und Fachkräfte.

INFORMATIONSMATERIAL ZUR UMSETZUNG DES NEUEN KITA-GESETZES

Kiita-Zukunftsgesetz

Auch das vollständige Inkrafttreten des neuen Kita-Gesetzes zum 1. Juli 2021 beschäftigt die Kita-Akteure intensiv.

„Um diesen (Veränderungsprozess) gemeinsam gut zu meistern, ist es wichtig, dass die gesamte Kita-Landschaft bestmöglich über das Gesetz informiert ist.“ (RdSchr.-LJA Nr. 51/2021)

Die Kitas werden daher in der Woche vom 14. bis 18. Juni 2021 ein Informationspaket erhalten, welches Material für Träger, Fachkräfte und Elternausschuss enthält. Dieses Material kann u.a. dabei helfen vor Ort weitere Transparenz zu schaffen. Es unterstützt die Elternvertretungen auch bei ihrer Aufgabe als Multiplikator.

Näheres wird im Rundschreiben Nr. 51/2021 (hier als Link zum Download) des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz erläutert.

Gerne berät der KEA DÜW sowie der Landeselternausschuss, falls bei der Lektüre der Broschüre (hier als Link zum Download) Fragen aufkommen.

RÜCKKEHR IN DEN REGELBETRIEB

Corona

Der positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens hat auch Auswirkungen auf den Kita-Alltag. Die Rückkehr in den Regelbetrieb in den Kitas wird angegangen.

So wird zum 21.06.2021 die Vorgabe zur Reduzierung der Durchmischung in Kitas aufgehoben. Einschränkungen im Betreuungsumfang – die sich daraus ergeben hatten – sind nun nicht mehr zulässig.

Der Übergang zum Regelbetrieb umfasst viele Aspekte, darunter auch soziale und pädagogische. Er sollte vor Ort gemeinsam von Träger, Kita-Team und Elternvertretungen entwickelt und gestaltet werden. Ggf. sind dafür zusätzliche Teamsitzungen erforderlich.

„In jedem Fall ist die Elternvertretung einzubeziehen, wenn hierfür Betreuungszeiten geschmälert werden, denn dies geht nur im Miteinander von Träger, Leitung und Eltern.“ (RdSchr.-LJA Nr. 52/2021)

Auch auf die Möglichkeit der Unterstützung dieses Prozesses durch die Kreis- bzw. Stadtjugendämter und das Landesjugendamt wird an dieser Stelle hingewiesen.

Näheres wird im Rundschreiben Nr. 52/2021 des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz erläutert. (hier geht es zum Download)