ÄNDERUNGEN DURCH DIE 32. COBELVO

Corona

Mit dem 18. März 2022 ist die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, mit der auch umfängliche Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege verbunden sind.

Über die entsprechenden Änderungen möchten wir hiermit auf Grundlage des Rundschreibens des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vom 21. März 2022 an die Eltern und Sorgeberechtigten der Kindern in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege informieren. Die folgenden Themen werden dort im Detail erläutert:

Maskenpflicht

Nachdem in den Grundschulen im Unterricht keine Masken mehr getragen werden müssen, entfällt die Maskenpflicht auch für Hortkinder in der Betreuung. Die Maskenpflicht entfällt entsprechend während der Betreuung von Kindern jeden Alters auch für das Personal.
In der Bring- und Holsituation gilt für Eltern und Sorgeberechtigte sowie das Personal der Kita weiterhin eine Maskenpflicht, soweit diese innerhalb der Einrichtungsräumlichkeiten stattfindet. Im Außenbereich müssen wie bisher keine Masken getragen werden. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten. Das Gleiche gilt für die Kindertagespflege.

Testpflichten

Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, gilt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen müssen. Das gilt also neben dem Personal auch für Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten.

In der Kindertagespflege gelten die entsprechenden Regelungen für alle externen Personen, also beispielsweise Eltern, nicht jedoch für die Kindertagespflegeperson selbst.

Feste Kohorten/ Einschränkung des Betreuungsangebotes

Bisher kann Ihre Kita organisatorische Maßnahmen treffen, wie etwa feste Betreuungskohorten oder das Einschränken der Betreuungszeiten. Diese Möglichkeiten bestehen noch bis zum 2. April 2022.

Die Übergangszeit bis zum 2. April 2022 bietet den Einrichtungen die Möglichkeit in die Betreuungsmodelle überzuleiten, die die jeweiligen Konzeptionen vorsehen, beispielsweise also zurück zu offenen Betreuungskonzepten zu gehen. Die Umstellung kann organisatorisch, aber vor allem pädagogisch mit Herausforderungen verbunden sein. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Die Teams in den Einrichtungen werden festlegen, wie die Umstellung in Ihrer Kita konkret erfolgen wird und Sie informieren. Bitte haben Sie auch Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte. Wichtig ist an dieser Stelle, dass damit dann keine Einschränkung der Betreuungszeiten mehr einhergehen soll.

Bitte beachten Sie dabei zwei Punkte: Es kann in den Einrichtungen auch über den 2. April 2022 hinaus vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht ausreichend Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen völlig unabhängig der pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend notwendig.

Bitte beachten Sie weiter: Die Landkreise und kreisfreien Städte als Infektionsschutzbehörden können weiterhin Allgemeinverfügungen sowie Einzelverfügungen erlassen, die das Betreuungsangebot einschränken können oder sogar die ganze Kita vorübergehend schließen. Dies passiert lokal nur dort, wo es das konkrete Infektionsgeschehen notwendig macht.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse ausgesetzt. Diese sind nun wieder möglich und unverzüglich nachzuholen.

Zur Durchführung der Elternversammlungen, Sitzungen der Elternausschüsse und des Kita-Beirates sowie der Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses gilt für diejenigen, die weder geimpft noch genesen sind, die Testpflicht. Der Test kann auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters durchgeführt werden. Dieser Test muss dann selbst mitgebracht werden und durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Welche Tests zugelassen sind, erfahren Sie unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. Der Veranstalter kann zudem festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. In diesem Fall stellt er den Selbsttest bereit.

Absonderungspflichten für Kita-Kinder

Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung wurde für alle gesellschaftlichen Bereiche beschlossen, um den Kindern und Jugendlichen, die in den vergangenen Jahren pandemiebedingt auf viele Angebote verzichten mussten, ein möglichst hohes Maß an Teilhabe zu ermöglichen. Sie gilt aber selbstverständlich nur für Kinder, die selbst keine Erkrankung aufweisen.

Zudem bleibt der „Kita- und Schulparagraph“ § 3 der Absonderungsverordnung davon unberührt. Das heißt, für Infektionsfälle mit dem Coronavirus in der Kindertageseinrichtung gilt weiterhin, dass sich nicht-immunisierte Personen, die in der betroffenen Betreuungskohorte betreut wurden oder dort eingesetzt waren, für 10 Tage in Absonderung begeben müssen. Sie können sich am ersten Tag nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person per zertifiziertem PoC-Antigentest freitesten und die Kita wieder besuchen, sofern das Testergebnis vor der regulären Bringzeit vorliegt. An dem Vorgehen, das Sie bereits bisher aus Ihrer Kita kennen, ändert sich damit derzeit nichts.

Es gelten weiterhin die Regelungen aus dem Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs- bzw. Krankheitssymptomen, nach dem Kinder mit Krankheitssymptomen zunächst für 24 Stunden zu Hause bleiben sollen.

Die Träger der Einrichtungen sowie die Teams in den Einrichtungen benötigen einige Tage Zeit, die neuen Regelungen aufzunehmen und vor Ort umzusetzen. Bitte geben Sie den Kitas diese Zeit.

31. CoBeLVO – WAS ÄNDERT SICH FÜR UNSERE KITAS?

Corona
  • Die Regelungen zur Maskenpflicht in den Kitas werden gelockert.
  • Wahlen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Sitzungen des Kita-Beirats sind in Präsenz möglich.

Für Jugendliche und Erwachsene gilt in Bring- oder Holsituationen innerhalb der Einrichtungsräume die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2. Für Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen, die sich über die Bring- oder Holsituation hinaus innerhalb der Einrichtungsräume aufhalten, gelten die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1; dies gilt auch für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung. Im Rahmen der Betreuung von Schulkindern in den Räumlichkeiten der Einrichtung gilt die Maskenpflicht bis zum 11. März 2022 nach Satz 2 für diese Kinder sowie das Personal sowohl in als auch außerhalb der pädagogischen Interaktion, soweit dadurch die Interaktion im Einzelfall nicht undurchführbar wird. Dies gilt auch im Falle einer gemeinsamen Betreuung von nicht schulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere zur Nahrungsaufnahme; hier ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 zwischen den Jugendlichen und Erwachsenen einzuhalten. Alle nicht schulpflichtigen Kinder sind ohne Ansehung ihres Alters in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung von der Maskenpflicht ausgenommen. Während der pädagogischen Interaktion müssen keine Masken getragen werden.

In Absatz 5 heißt es weiterhin:

Die Aussetzung der Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3) in der jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechende Aussetzung der Durchführung der Wahlen des Vorstandes im Landeselternausschuss entfällt mit Ablauf des 18. März 2022. Die Wahlen nach Satz 1 der Kreis- und Stadtelternausschüsse sind unverzüglich nachzuholen. Für die Elternversammlungen, die Elternausschüsse, die Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses sowie jeweils darin durchzuführende Wahlen gilt die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Test auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters mittels eines mitgebrachten PoCAntigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, durchgeführt werden kann; der Veranstalter kann festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. Für Sitzungen des KitaBeirates in Präsenz gelten die Regelungen nach Satz 3 entsprechend. § 4 findet keine Anwendung.

CORONA-KITA-POLITIK NICHT AUF ANGST SONDERN AUF WISSENSCHAFT BAUEN

Corona
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Der Landeselternausschuss der Kitas in RLP (LEA) hat sich nach einem Experten-Hearing dafür ausgesprochen, die Corona-Politik für die Kitas weiterhin mit Augenmaß zu gestalten. „Es darf nicht sein, dass wir aus Angst Kitas zu stark einschränken und damit dem Kindeswohl schweren Schaden zufügen“, so LEA-Vorsitzender Andreas Winheller nach einer Veranstaltung mit der medizinischen Sachverständigenkommission der Landesregierung.

Am Donnerstag, den 17.2., hatten sich die Corona-Experten der Landesregierung für zwei Stunden den über 50 Delegierten aus den Kreis- und Stadtelternausschüssen aus ganz Rheinland-Pfalz gestellt. Dabei beantworteten Prof. Dr. Fred Zepp, Prof. Dr. Bodo Plachter und Dr. Wolfgang Kohnen die insgesamt 42 Fragen, die aus den Kreisen und Städten eingereicht worden waren.

„Das war für uns eine ganz wertvolle Erfahrung, aus erster Hand von den Experten der Universitätsmedizin Mainz die wissenschaftlichen Fakten zur Infektion, zur Teststrategie und zu Hygienemaßnahmen zu erfahren. Denn wissenschaftlich betrachtet spricht alles für eine Kita-Politik mit Augenmaß“, fasst LEA-Vorsitzender Winheller die Ergebnisse der Sitzung zusammen.

Besonders wichtig sei gewesen, zu hören, dass aus Expertensicht insbesondere die gesundheitlichen Gefahren für die Kita-Kinder sowohl bei einer akuten Infektion als auch in diskutierten Langzeitfolgen nicht besonders groß seien – insbesondere auch im Vergleich mit anderen Viruserkrankungen, die in dieser Altersgruppe auftreten und längst zur Normalität geworden sind. In Elternforen heftig diskutierte Folgeerscheinungen wie PIMS oder eine erhöhte Rate an Diabetes Typ 1-Neuerkrankungen verlören ihren Schrecken, wenn man die wissenschaftlichen Hintergründe und Studienergebnisse berücksichtige.

„Für uns ist in der Veranstaltung nochmal deutlich geworden, dass die Ablehnung von anlasslosen Massentestungen in den Kitas oder gar einer Testpflicht durch den LEA wissenschaftlich gut begründet ist. Insbesondere die populistischen Debatten um die Testpflicht in Teilen der Politik sind mit Blick auf das Kindeswohl unverantwortlich“, so LEA-Vorsitzender Winheller. Denn das Testen selbst verhindert keine Infektion, sondern dokumentiert nur das Infektionsgeschehen. Tatsächlich verhindert werden könnten Infektionen nur durch sehr strikte Isolationsmaßnahmen, die den Kindern aber wesentlich schwereren Schaden zufügen würden als die im Regelfall unkompliziert verlaufenden SARS-CoV-2-Infektionen. Auch dann wäre übrigens noch fraglich, ob die Infektionen wirklich vermieden oder nur zeitlich verschoben würden.

Dies zeige auch die zufällig zeitgleich zum Expertenhearing des LEA veröffentlichte 7. Stellungnahme des Corona-Expertenrates der Bundesregierung, die von „drastischen und scheinbar willkürlichen“ Regeln für Kinder und Jugendliche während der Corona-Zeit spricht.

Der Corona-Expertenrat der Bundesregierung verlangte in dieser Stellungnahme, bei allen Maßnahmen „vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen“. Genau diese Forderung hatten auch die Experten der Landesregierung im Experten-Hearing des LEA gestellt und deshalb insbesondere die Absonderungsregelungen in den rheinland-pfälzischen Kitas als gute Balance zwischen den verschiedenen Zielen und Maßnahmen aus wissenschaftlicher Sicht bezeichnet.

„In dem Hearing ist seitens der Experten ganz klar geworden, dass sich niemand absichtlich infizieren sollte – aber die Infektion von Kita-Kindern auch nicht um jeden Preis verhindert werden muss. Denn manche Maßnahmen, wie zu strenge Absonderungsregeln oder eine off-label Impfung von gesunden Kitakindern ohne Verfügbarkeit eines für das Alter zugelassenen Impfstoffes und Vorliegen einer Stiko-Empfehlung, sind im Vergleich mit dem Nutzen, den sie den Kindern bieten, absolut unverhältnismäßig.

Und klar ist: Jetzt müssen endlich die Kinder und das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen, nachdem sie sich bereits zwei Jahre im Wesentlichen zugunsten der vulnerablen Gruppen eingeschränkt haben. Das erfordert eine Kita-Politik mit Verstand und Augenmaß statt Angst und Polarisierung“, fasst Winheller die Forderungen des LEA zusammen. „Die Erwachsenen haben es selbst in der Hand und sind selbst verantwortlich, durch eine Impfung für ihren eigenen Schutz zu sorgen. Diese Verantwortung darf nicht den Kita-Kindern übertragen werden, denn sie waren und sind nicht Treiber der Pandemie.“

STELLUNGNAHME ZU DEN GESUNDHEITLICHEN RISIKEN EINER INFEKTION MIT DEM CORONA-VIRUS IN DER KINDERTAGESBETREUUNG

Corona

Nachdem es am 17.02.2022 ein Experten-Hearing mit den medizinischen Experten der Landesregierung RLP gab und am Wochenende darüber mit einer Pressemitteilung informiert wurde, haben die Kolleginnen und Kollegen der Landeselternvertretung NRW den LEA RLP informiert, dass auch dort inzwischen ein solches Hearing (dort veranstaltet vom Ministerium)  mit dortigen Experten stattgefunden hat. Zu diesem Hearing gibt es eine kurze schriftliche Stellungnahme der Experten, über die wir informieren möchten.

Die folgenden Fragen werden beantwortet durch die Expertinnen und Experten:

  • Dr. med. Folke Brinkmann, Oberärztin und (komm.) Leiterin der Abteilung Pädiatrische Pneumologie in der Universitäts-Kinderklinik des Katholischen Klinikums Bochum, berufen in den Experten-Beirat des Robert-Koch-Instituts (RKI)
  • Prof. Dr. med. Tobias Tenenbaum, 1. Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie und Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am Sana Klinikum Lichtenberg
  • Prof. emeritus Dr. med. Dr. h.c. Martin Exner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, ehemaliger Direktor des Instituts für Hygiene und Öffentliche Gesundheit des Universitätsklinikums Bonn,
Wie gefährlich ist eine Corona-Infektion mit der Omikron-Variante für Kinder?

Prof. Dr. Tenenbaum: Schwere Verläufe bei Kindern sind nach bisheriger Studienlage und den vorliegenden Daten die absolute Ausnahme. Eine Infektion mit dem Coronavirus bedeutet gerade im Kindesalter nicht automatisch, dass ein Kind auch an Covid19 erkrankt. Bei vielen Kindern verläuft die Infektion symptomlos. Die, die erkranken, haben in aller Regel einen milden Verlauf mit grippalen Symptomen wie Husten und Schnupfen, oftmals ähnlich wie bei anderen uns bekannten Atemwegsinfektionen. Dies bestätigen auch aktuelle Erhebungen unserer Fachgesellschaft zum Aufenthalt von Kindern in Krankenhäusern. 60{7727e1aeb7792352e935438c06acbf889db406f75398b158afce4b0702d5729c} der Kinder mit einer Corona-Infektion in Krankenhäusern sind Kinder unter einem Jahr, oft, weil Säuglinge zur Abklärung von Symptomen eher in ein Krankenhaus gebracht werden. Die allermeisten Kinder verlassen das Krankenhaus auch bereits wieder nach einem oder zwei Tagen Aufenthalt. Zudem gibt es eine Vielzahl an Fällen von Kindern, die zwar mit einer Corona-Infektion in ein Krankenhaus eingeliefert werden, nicht aber wegen einer Covid-19-Erkrankung, die Infektion also gar nicht der Auslöser für den Krankenhausaufenthalt war.

Wie stellt sich aus Ihrer Sicht das Risiko für die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflegepersonen dar?

Prof. Dr. Tenenbaum: Wichtig ist, dass die Beschäftigten den vollen Immunschutz haben. Die vollständige Impfung incl. Boosterung stellt einen wirksamen Schutz gegen einen schweren Verlauf dar. Lediglich Ungeimpfte und Menschen mit Risikofaktoren für ein schlechtes Impfansprechen tragen weiterhin ein besonderes Risiko für einen schweren Verlauf. Dies bedeutet aber nicht, dass der ein oder andere Omikron-Infizierte ohne Risikofaktoren zu Hause für einige Tage das Bett hüten muss und als Betreuerin bzw. Betreuer in der Kita ausfällt.

Welche Risiken bestehen durch PIMS und Long Covid für Kinder?

Dr. Brinkmann: Long-Covid spielt bei Kindern, im Gegensatz zu Erwachsenen, eine vergleichsweise geringe Rolle. Die bisherige Studienlage legt nahe, dass nur sehr wenige Kinder im Vorschulalter ein Long-Covid Syndrom entwickeln , und die Symptome in den allermeisten Fällen spätestens nacheinigen Monaten abgeklungen sind. Ebenso ist auch das einige Wochen nach SARS- CoV-2 auftretende schwere Entzündungssyndrom PIMS (Pediatric Inflammatory Multisystem Syndrome) ein sehr seltenes Phänomen und tritt eher bei Schulkindern auf. Kinder im Vorschulalter sind seltener betroffen.

Welche Nachteile ergeben sich aus Einschränkungen oder gar Schließungen von Betreuungsangeboten?

Prof. Dr. Tenenbaum: Einschränkungen im sozialen Leben der Kinder führten als Folge der Lockdown-Maßnahmen gerade auch im Kinder- und Jugendalter vermehrt zu Adipositas, seelischen Erkrankungen und Suchtverhalten. Diese Risiken übersteigen die gesundheitlichen Risiken einer Corona-Infektion im Kinder- und Jugendalter um ein Vielfaches.

Prof. Dr. Exner: Die uns bislang vertrauten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zielten zunächst darauf ab, die Ausbreitung des SARS-CoV-2 einzudämmen (Containment bzw. Eingrenzung). Im jetzigen Verlauf der Pandemie mit der sich in der Bevölkerung stark ausbreitenden Omikron-Variante bei milderen Krankheitsverläufen lässt sich die Virusausbreitung nur noch bedingt kontrollieren. Es geht jetzt darum, die Folgewirkungen zu minimieren (Mitigation bzw. Folgenminimierung) und die vulnerablen Gruppen wie alte Menschen und durch Grundkrankheiten gefährdete Personen in unserer Gesellschaft gezielt und mit hoher Priorität zu schützen (Protection bzw. Schutz der Vulnerablen). Kinder selbst zählen – siehe Ausführung von Tenenbaum und Brinkmann – mit wenigen Ausnahmen nicht zu den erkrankungsgefährdeten Gruppen unserer Bevölkerung. Sie können sich infizieren, erkranken jedoch in der Regel gar nicht oder nur milde. Durch die jetzige Verfügbarkeit wirksamer Impfstoffe für Erwachsene, d. h. für Eltern, Großeltern und Betreuerinnen und Betreuer als Schutz vor Erkrankung und die grundsätzlich geringere Krankheitslast der Omikron-Variante müssen Einschränkungen im Bereich der Kindertagesbetreuung zu Lasten der Kinder vor dem Hintergrund der erheblichen sozialen, psychischen und physischen Lasten durch Schließungen kritisch hinterfragt werden. Stattdessen sollten bei Erwachsenen, den Betreuerinnen und Betreuern, den Eltern sowie den in der Hausgemeinschaft Lebenden für die Vervollständigung der Grundimmunisierung plus Boosterung geworben werden. Zusätzlich sollten in den KiTas seitens der Betreuerinnen und Betreuer alle Hygienemaßnahmen wie Tragen von Mund-Nasenschutz und richtige Lüftung ausgeschöpft werden.

Stellt eine präventive Testpflicht für Kinder in der Kindertagesbetreuung eine wirksame Maßnahme dar?

Prof. Dr. Exner: Eine allgemeine, präventive, anlasslose Testung in allen Angeboten der Kindertagesbetreuung muss auch vor dem Hintergrund der Verknappung der PCR-Tests und der nicht mehr sinnvollen Fortsetzung der Containment-Strategie (Versuch der Eingrenzung durch Erfassen jeder einzelnen Infektion) ebenso kritisch hinterfragt werden. Erzieherinnen und Erzieher sollten regelmäßig mit qualifizierten AntigenTests, z.B. vor Dienstschluss in Verantwortung der Träger untersucht werden, da ihnen als potentielle Verbreiter Bedeutung zukommt und durch das zeitnahe Vorliegen des Untersuchungsergebnisses auch organisatorische Planungen möglich sind. Die regelmäßige anlasslose Untersuchung der Kinder sollte entsprechend dem o.a. notwendigen Strategiewechsel zugunsten einer Untersuchung symptomatischer Kinder durch die Eltern aufgegeben werden.
Eine Testung der Kinder in der jeweiligen Gruppe der KiTa ergibt aber dann Sinn, wenn es nachweislich einen Infektionsfall in einer Gruppe bzw. Einrichtung gab, um ein infiziertes Kind zu isolieren und dadurch die Übertragungsgeschwindigkeit zu reduzieren. Kontaktpersonen können weiter in den Einrichtungen verbleiben und sollten bei Symptomen ebenso getestet werden.

ÄNDERUNGEN DER ABSONDERUNGSREGELUNGEN FÜR KONTAKTPERSONEN IN KITAS

Corona

Folgende Regelungen gelten ab 29. Januar 2022

Regelbetrieb in Kindertagesstätten, § 15 Absatz 1 der 30. CoBeLVO

Um den Regelbetrieb aufrechtzuerhalten, können in den Einrichtungen organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Organisatorische Maßnahmen in diesem Sinne sind beispielsweise konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen insbesondere in den Kernzeiten, d. h. wenn viele Kinder gleichzeitig in der Einrichtung anwesend sind. Dabei müssen die so geschaffenen eingegrenzten Betreuungskohorten nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen. In Randzeiten, in denen nur wenige Kinder in den Kitas sind, ist die vollständige Trennung der Betreuungskohorten gegebenenfalls in einigen Fällen aus organisatorischen oder anderen Gründen nicht uneingeschränkt möglich. Dennoch werden so insgesamt Kontakte reduziert. Im Notfall wird außerdem die Möglichkeit eröffnet, zugunsten der Umsetzung der oben dargestellten organisatorischen Maßnahmen das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten einzuschränken. Die Ausgestaltung der organisatorischen Maßnahmen muss innerhalb der Einrichtungen im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) erfolgen. Die Maßnahmen sind zeitlich zu befristen und rechtzeitig vor Fristablauf mit den Beteiligten zu erörtern.

Sollte trotz nachvollziehbarer und ernsthafter Bemühungen aller Beteiligten vor Ort keine Einigkeit erzielt werden, kann der Träger die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 1 der Corona-BekämpfungsVO treffen. In diesem Fall ist unbedingt vorab eine Absprache mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung notwendig.

Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita

Landesregelungen in der Absonderungsverordnung vom 28. Januar
2022

Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege auf, haben sich die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte oder sonstige Betreuungspersonen weiterhin unverzüglich abzusondern. Dies gilt laut § 3 Abs. 2 der am 29. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen“ (Absonderungsverordnung).

Die Absonderung kann mittels eines durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests beendet werden.

NEU: Die Testung kann in Abweichung von § 2 Abs. 5 und 6 AbsonderungsVO (Regelungen für „normale“ enge Kontaktpersonen) am ersten Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person vorgenommen werden. Bei Vorliegen des Nachweises über das negative Testergebnis ist die Absonderung unverzüglich beendet.

Die Absonderung endet mit Vorliegen des negativen Testergebnisses.

  • Die Einrichtungen können jedoch – soweit dies organisatorisch notwendig ist – das Wiederbetreten der Kindertagesstätte oder der Einrichtung der Kindertagespflege auf den ersten Tag nach der Durchführung des Testes festsetzen. Dies soll den Trägern ermöglichen, ggf. organisatorisch herausfordernde untertägige – von den üblichen Bringzeiten abweichende – Betreuungsbeginne zu verhindern.
  • Ist der Test zur jeweiligen „Freitestung“ aber zeitlich vor Beginn des Betreuungstages, der dem Tag des letzten Kontaktes mit der positiv getesteten Person folgt, durchgeführt worden und liegt das negative Testergebnis zum Betreuungsbeginn (d.h. zur vereinbarten Bringzeit) vor, kann die Einrichtung natürlich besucht werden. Hier entstehen ja insoweit keine besonderen organisatorischen Herausforderungen, da das Kind zu den regulären Zeiten in die Einrichtung gebracht wird.
  • Soweit die Einrichtung für den Tag nach dem letzten Kontakt der Kinder/des Personals mit der positiv getesteten Person ein Angebot zur Testung mittels durch geschultes Personal vorgenommener Testungen vor Ort und vor dem Wiederbetreten der Einrichtung ermöglicht, ist auch dies zulässig.

Der Regelungstext im § 3 Abs. 2 der AbsonderungsVO lautet wie folgt:

„Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege besteht für die positiv getestete Person die Pflicht zur Absonderung. Die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte und sonstige Betreuungspersonen haben sich ebenfalls unverzüglich abzusondern. Für die Beendigung der Absonderung nach Satz 2 gilt § 2 Abs. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Testung zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 2 bereits am Tag, der auf den letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person folgt, vorgenommen werden darf. Der Nachweis über das negative Testergebnis zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests des positiv getesteten Primärfalls auf Aufforderung der Leitung der Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorzulegen. Das Nähere zur organisatorischen Umsetzung in den Einrichtungen regelt ein entsprechendes Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Zu allen hier aufgeführten Neuerungen/ Hinweisen finden Sie hier weiterführende Informationen in den FAQ des Ministeriums für Bildung, die regelmäßig aktualisiert werden.

Weiter gilt wie bisher: Der Nachweis über das negative Testergebnis ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests der positiv getesteten Person aufzubewahren und auf Aufforderung der Leitung der Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Hinweis: Wird stattdessen ein negatives Testergebnis eines PCR-Testes vorgelegt, so ist auch dieses natürlich zu akzeptieren.

Wird kein Test durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführt, können die Betroffenen nach Ablauf von 10 Tagen, also am 11. Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, die Kita wieder besuchen.

Hinweis für Geschwisterkinder: Geschwisterkinder sind Hausstandsangehörige i.S.d. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 AbsonderungsVO. Die Regeln für Haushaltsangehörige gelten daher entsprechend. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/uebersicht-quarantaene-und-einreise/absonderung-und-quarantaeneregelungen/.

Hinweis für Hort-Kinder: Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf und kann das Kind die Schule nach § 3 Abs. 1 der AbsonderungsVO weiterhin besuchen, so kann das Kind auch weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests negativ waren. Wenn die Schule nicht besucht werden kann, kann auch die Kita nicht besucht werden. Tritt ein Infektionsfall in der Hortbetreuung auf, gelten die Absonderungsregeln für Kindertagesstätten wie oben beschrieben.

TESTMÖGLICHKEITEN FÜR KINDER IN KINDERTAGESSTÄTTEN

Covid-Test

Das Land unterstützt die Möglichkeit, Kinder in der Kindertagesstätte testen zu lassen.
Für Träger von Kindertagesstätten gibt es die Möglichkeit der Kooperationen mit Teststellen im Rahmen des Projektes „Testen für Alle“. Das Einverständnis der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten vorausgesetzt, können die Kinder so unkompliziert durch geschultes Personal in der Kita oder im näheren Umkreis getestet werden.

Die Abrechnung erfolgt zwischen der Teststelle und der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Teststelle muss „professional use Tests“ einsetzen, welche auf der Seite des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) gelistet und vom Paul-Ehrlich-Institut evaluiert sind. Dem Träger entstehen keine Kosten.

Weitere Informationen und geeignete Teststellen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/testen/.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Die Durchführung dieser Tests ist freiwillig. Das Einverständnis der Eltern ist dafür zwingend notwendig.
  • Dieses Angebot gilt ausschließlich für Kinder.
  • Die Durchführung der Tests erfolgt durch Personal, das für die Testungen von Kindern speziell geschult ist.
  • Soweit der Träger als Arbeitgeber zur Bereitstellung von Tests für (insbesondere) nicht geimpftes/genesenes Personal verpflichtet ist, darf hierfür nicht auf das allgemeine Testangebot für Bürgerinnen und Bürger verwiesen werden.

Neue Regelungen durch die seit 14.01.21 gültige CoBeLVO – Was hat sich geändert?

Corona

Die Entwicklung der Erkrankungen mit dem Coronavirus bleibt auch in den Kitas weiterhin dynamisch. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat in seinem Rundschreiben vom 17. Januar 2022 an die Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern in Kindertagestätten über neue Regelungen bzw. Konkretisierung bestehender Regelungen informiert.

  • Regelungen/Änderungen in § 15 der 29. CoBeLVO (KiTa)
  • Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita
  • Anwendung der Regelungen in der Kindertagespflege
  • Hinweis für Hort-Kinder

Die Punkte aus dem Schreiben wollen wir auch in unserem Newsletter erneut aufgreifen.

Regelungen/Änderungen in § 15 der 29. CoBeLVO (KiTa)

Maskenpflicht und 3G

Für alle erwachsenen und jugendlichen Personen, gelten weiterhin innerhalb der Einrichtung sowohl die Maskenpflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 als auch als die 3G-Regelung gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 der 29. CoBeLVO, wenn der Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Kita nicht Teil der Hol- und Bringsituation ist. Das heißt, nur wer getestet, genesen oder geimpft ist (3G-Regelung), darf sich mit Maske in den Räumlichkeiten der Kita aufhalten. Das gilt ausdrücklich auch für Eingewöhnungen. Hier ist die einzige Ausßnahme der Maskenpflicht die Interaktion mit dem einzugewöhnenden Kind, wenn dies situationsbedingt erforderlich ist. Für die konkrete Gestaltung der Eingewöhnung waren bisher und sind auch weiterhin der Träger und die Kita-Leitung vor Ort zuständig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Eingewöhnung ergibt sich aus der CoBeLVO nicht. Auch im Übrigen (Hort-Kinder, Personal) bleiben die Regelungen zur Maskenpflicht im § 15 der CoBeLVO unverändert gültig. Die 3G-Regelung betreffend das Personal ergibt sich weiterhin aus § 28b IfSG.

Neu: Maximalzeitregelung für Vertretungskräfte

Die Ausnahmeregelung zum Überschreiten der Maximalzeit beim Einsatz von Vertretungskräften wird wieder in die CoBeLVO aufgenommen. (§ 15 Abs. 4 der 29. CoBeLVO – neu). Die Maximalzeitregelung für Vertretungskräfte gilt erneut bis 28. Februar 2022. Folglich werden Vertretungszeiten, die seit dem 16. März 2020 geleistet wurden, nicht auf die maximale Dauer von 6 Monaten angerechnet.

Neu: Wahlen im Landeselternausschuss bzw. den Stadt- und Kreiselternausschüssen

In § 15 Abs. 5 der 29. CoBeLVO ist die Regelung aufgenommen, dass die Vollversammlung des Landeselternausschusses (LEA) zur Wahl des LEA-Vorstandes (vgl. § 14 Abs. 2 KiTaGEMLVO) – unter Aussetzung der Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaGEMLVO – ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass diese Wahl im Moment nicht stattfinden kann. Entsprechend gilt diese Regelung auch für ggf. noch ausstehende Wahlen (Vorstand & Delegierte) in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüssen. Auch diese können derzeit nicht stattfinden. Die Aussetzung gilt bis auf Weiteres. Sobald es die Coronalage wieder zulässt, wird diese Ausnahmeregelung durch Änderung der CoBeLVO ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden. Darüber wird das Landesamt zu gegebener Zeit informieren. Weiter ist ausdrücklich geregelt, dass die Wahlen in den Kreis- und Stadtelternausschüssen unverzüglich nach Erklärung des außer Kraft Tretens der Aussetzung nachzuholen sind.

Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita

Landesregelungen in der Absonderungsverordnung

Tritt in der Kindertagesstätte oder der Einrichtung der Kindertagespflege Ihres Kindes eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 statt, müssen sich die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist in Absonderung (Quarantäne) begeben. Natürlich gilt das auch für deren pädagogische Fachkräfte oder sonstige Betreuungspersonen. Vgl. hierzu § 3 Abs. 2 der am 14. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen“ (Absonderungsverordnung). Die Absonderung kann bereits nach dem 5. Tag nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person durch einen negativen PCR- oder des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests beendet werden. Weiter gilt wie bisher: Bewahren Sie den Nachweis über das negative Testergebnis ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des PCR-Tests oder des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests der positiv getesteten Person auf. Diesen müssen Sie auf Aufforderung der Leitung der Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorlegen. Wird kein PCR-Test oder ein durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommener PoC-Antigentest durchgeführt, können die betroffenen Kinder und das betroffene Personal nach Ablauf von 10 Tagen, also am 11. Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, die Kita wieder besuchen. Eine Übersicht der Teststellen in Rheinland-Pfalz finden Sie unter nachfolgen[1]dem Link https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/.

Bundeseinheitliche Regelungen zu Absonderung/Quarantäne: Wer muss sich als Kontaktperson nicht absondern?

Die genannten Landesregelungen zur Absonderung werden durch die bundeseinheitlichen Regelungen zu den Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen in Landesregelungen modifiziert. Die neue „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ (kurz: Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) wurde am 14. Januar 2022 verkündet und ist am 15. Januar in Kraft getreten.

Müssen sich alle Kontaktpersonen unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status bei Auftreten eines Falles absondern?

Nein.

  • Geboosterte Kontaktpersonen müssen nicht in Absonderung.

Auch:

  • frisch doppelt Geimpfte (bis 3 Monate nach der Zweitimpfung),
  • frisch Genesene (bis 3 Monate nach Genesung) und
  • geimpfte Genesene
  • mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind

(Personen, die „den Geboosterten“ gleichstehen) müssen nicht in die Absonderung.

Anwendung der Regelungen in der Kindertagespflege

Für die Kindertagespflege gelten die Regelungen der CoBeLVO zu Maskenund 3G-Pflichten weiterhin entsprechend. Die Maskenregelung für Hort-Kinder in der Kita findet hingegen keine Anwendung in der Betreuung von schulpflichtigen Kindern in der Tagespflege. Die Regelungen zum Kontaktpersonenmanagement wie unter 2) dargestellt, finden auf die Tagespflege unmittelbar und vollständig Anwendung.

Hinweis für Hort-Kinder

Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf und kann Ihr Kind die Schule nach § 3 Abs. 1 der AbsonderungsVO weiterhin besuchen, so kann das Kind auch weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests gem. § 2 a AbsonderungsVO negativ waren. Ein PCR-Test für den Besuch des Horts ist nicht notwendig. Sofern die Schule nicht besucht werden kann, kann auch die Kita nicht besucht werden.

VERSCHÄRFUNG DER CORONA-MASSNAHMEN IN KITAS

Corona

Aufgrund der weiterhin dynamischen Entwicklung der aktuellen Corona-Lage hat die Landesregierung weitere Verschärfungen mit der 29. CoBeLVO ab 4. Dezember 2021 umgesetzt.

Vorab möchte wir Sie über die Anpassungen in § 15 (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) der 29. CoBeLVO informieren.

Die Folgenden Punkte bzw. Regelungen haben sich geändert:

  • Testpflicht in Kita-Einrichtungen
  • Maskenpflicht wird verschärft
  • 3G-Regel bei der Durchführung von Zusammenkünften im Bereich der Elternmitwirkung
  • Abweichungen von der Konzeption

Testpflicht für Kita-Einrichtungen

Die Testpflicht für Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen, die nicht geimpft oder genesen sind und die sich über die Hol- und Bringsituation hinaus in der Kita aufhalten, bleibt bestehen.

Hinweis:

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in der Hol- und Bringsituation keine Unterscheidung zwischen Geimpften, Genesenen und Ungeimpften gemacht werden darf.

Maskenpflicht wird verschärft

Die Maskenpflicht wird verschärft. Sie gilt nunmehr für alle Jugendlichen und Erwachsenen – also auch für das gesamte Personal – während des Aufenthaltes innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung. Dies gilt unabhängig von der Einhaltung von Abständen. Lediglich in der pädagogischen Interaktion müssen keine Masken getragen werden. Maskenpausen, etwa auch zur Nahrungsaufnahme, sind natürlich möglich. Hier muss dann jedoch der Abstand gewahrt werden.

Regelungen für Hort-Einrichtungen

Neu bei der Maskenpflicht kommt hinzu, dass im Rahmen der Betreuung von Schulkindern (Hort) in den Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht für diese Kinder sowie für das sie betreuende Personal gilt. Dies gilt auch im Falle einer gemeinsamen Betreuung von nicht schulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern.

Soweit durch das Tragen der Maske die pädagogische Interaktion im Einzelfall nicht durchführbar wird, kann die Maske natürlich abgenommen werden.

Hinweis:

Nicht schulpflichtige Kinder bleiben weiterhin von der Maskenpflicht ausgeschlosssen.

3G-Regel bei der Durchführung von Zusammenkünften im Bereich der Elternmitwirkung

Die Durchführung von Zusammenkünften im Bereich der Elternmitwirkung wird auf Grund der aktuellen Infektionslage ebenfalls explizit neu geregelt. Für Elternversammlungen und die Wahlen der Mitglieder des Elternausschusses (EA), der Delegierten/Ersatzdelegierten für die Kreis- und Stadtelternausschüsse, für die Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse (KEA/StEA) und die entsprechenden Vorstandswahlen und die Wahlen der Delegierten/Ersatzdelegierten für den Landeselternausschuss sowie für die Vollversammlung des Landeselternausschusses (LEA) und die Wahl des Vorstandes, gelten:

  1. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1;
  2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2;
  3. die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1,
    mit der Maßgabe, dass der Testnachweis auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters mittels eines selbst mitgebrachten PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), durchgeführt werden kann. Der Veranstalter kann festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst beschafften Selbsttest erbracht werden kann.

Hinweis:

Damit gilt bei allen Wahlen (EA, KEA, LEA) die 3G-Regel. D. h. für ungeimpfte/nicht genesene Teilnehmende bestehen jedoch verschiedene Möglichkeiten, einen Testnachweis zu erbringen:

  • Es kann ein PoC-Antigentest mit einer Geltungsdauer von 24 h in einer Teststelle gemacht werden. Im Rahmen des „Testens für Alle“ entstehen hier keine Kosten.
  • Auch kann ein Selbsttest, etwa aus dem Drogeriemarkt, zur Veranstaltung mitgebracht und vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.
  • Durchgeführte PCR-Tests sind selbstverständlich ebenso zulässig und haben eine Geltungsdauer von 48 h.

Die Kreisverwaltung kann, insofern keine PoC-Antigentests direkt vor Ort zur Verfügung gestellt werden, festlegen, dass eine Testung auf Basis von Selbsttests aus Drogeriemärkten unter Aufsicht durchzuführen ist.

Der Selbsttest muss durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet sein.

Die Vorschriften gelten entsprechend für die Durchführung von Sitzungen des Kita-Beirates in Präsenz.

Für die Kindertagespflege gelten die Vorgaben zu Masken- und Testpflichten entsprechend. Jedoch gilt hier für die betreuten Kinder unabhängig von einer Schulpflicht keine Maskenpflicht.

Abweichungen von der Konzeption

Wie bisher ist es für die Kitas möglich, Abweichungen von der Konzeption im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Kita-Leitung, Elternausschuss) umzusetzen, soweit damit keine Einschränkungen der Betreuungsumfänge einhergehen.

Hinweis:

Im Einvernehmen“ bedeutet an dieser Stelle, dass Träger, Kita-Leitung und EA die Maßnahmen nur gemeinsam beschließen können. Ein Mehrheitsbeschluss oder Vorgabe des Trägers ist nicht möglich.

Zusätzlich soll den nach den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden / Gesundheitsämter) ermöglicht werden, organisatorische Maßnahmen im Rahmen von Verfügungen, zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz zur Aufrechterhaltung des Regelbetriebs umzusetzen.

Unter „organisatorische Maßnahmen“ fallen etwa konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen in Kohorten, die aber nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen müssen. So kann ein (teil-)festes Angebot beispielsweise die Gruppen einer Etage oder eines Gebäudeflügels meinen. Ziel wäre es unter diesen Umständen, die Zahl der Durchmischungen zu reduzieren, gleichzeitig aber die notwendige Flexibilität zu erhalten, um den Regelbetrieb sicherstellen zu können. Zugunsten der Umsetzung der organisatorischen Maßnahmen kann das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten eingeschränkt werden.

Hinweis:

Ein Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung kann den Spielraum für Maßnahmen bieten, um auch Einschränkungen des Betreuungsangebots in den Bring- und Holzeiten zu ermöglichen. Wenn eine entsprechende Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung erlassen wird, ist die konkrete Ausgestaltung jedoch auch weiterhin in der jeweiligen Einrichtung nur durch das Einvernehmen der Beteiligten vor Ort (Träger, Kita-Leitung, Elternausschuss) möglich.

3G-REGELUNG FÜR MITARBEITENDE IN KINDERTAGESSTÄTTEN UND NEUE FASSUNG DER CoBeLVO

Corona

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat am 23.11.2021 ein Rundschreiben verfasst, in dem die 3G-Regelung für Mitarbeitende in Kindertagesstätten auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 23.11.2021 sowie die neue Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (28. Fassung vom 23.11.2021) thematisiert werden.

Das Original des Rundschreibens können Sie sich unter folgendem Button downloaden.


WICHTIG: Für die Bring-/Abholsituation gilt nach der 28. CoBeLVO KEINE 3G-Regel, sondern nur Maskenpflicht! Für alle anderen Aufenthalte in der Kita gilt aber 3G uneingeschränkt auch für Eltern.

Auch für die anstehenden KEA- und StEA-Wahlen in den kommenden Wochen gilt weiterhin: Präsenzveranstaltung, es ist keine Briefwahl möglich! Bei der Vollversammlung in Präsenz gilt Maskenpflicht und Kontakterfassung. Die Vorgabe einer 3G-Regelung ist weiterhin nicht möglich.

DER LEA INFORMIERT: Landesjugendamt fordert die Kita-Träger auf, illegale Elternausschusswahlen sofort zu stoppen und sich an das geltende Recht zu halten

Corona

Eigentlich ist die Rechtslage bei den Elternausschusswahlen in diesem Jahr seit vielen Wochen völlig klar: Die 26. Corona Bekämpfungsverordnung des Landes regelt diesen Fall ausdrücklich und abschließend, Raum für eigene Regelungen der Träger „wegen Corona“ gibt es juristisch nicht mehr. Der LEA hat auf diese Rechtslage schon lange hingewiesen:

  • Es muss eine Elternversammlung in Präsenz einberufen werden
  • Nur die Elternversammlung kann ggf. eine Briefwahl beschließen (muss das aber nicht)
  • Wenn eine Briefwahl durchgeführt wird, darf nicht auch in Präsenz gewählt werden
  • Weder 3G noch 2G Regelungen dürfen für die Versammlung vorgeschrieben werden – es reicht Maskenpflicht und Kontaktverfolgung
  • Zur Versammlung muss mit mindestens 14 Tagen Frist eingeladen werden

Trotzdem missachten viele Träger seit Wochen diese klaren Regeln. Auch nach Beschwerden und Hinweisen durch LEA und Landesjugendamt werden mit unglaublicher Ignoranz gegenüber dem Rechtsstaat immer wieder neue illegale Verfahren angeführt. Dabei gibt es dafür keine Rechtfertigung. Auch in Absprache mit dem Elternausschuss vor Ort ist KEINE Änderung dieses Wahlrechts möglich.

Derart durchgeführte Wahlen sind illegal und können mit dem Verfahren der Wahlanfechtung nach der neuen Elternmitwirkungsverordnung angefochten werden. Allerdings werden oft gegen Eltern, die auf die klare Rechtslage hinweisen, vor Ort Mobbing-Kampagnen dieser Träger geführt.

Dies hat jetzt den Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung dazu verleitet, die klare Rechtslage noch einmal mit einem Rundschreiben gegenüber den Trägern einzufordern. Wir dokumentieren in Folge dieses Rundschreibens:

An die Träger von Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landesamt erreichen immer wieder Anfragen, wie die Elternversammlung und der Elternausschusswahl in diesem Herbst in den Kitas durchgeführt werden müssen. Wegen der Regelungen in Bezug auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie herrscht verschiedentlich Unsicherheit, welche Vorgaben zu beachten sind. Die Elternversammlungen sind wichtig, um den Eltern eine angemessene Mitwirkung und die Wahl des Elternausschusses zu gewährleisten. Zur Zeit besteht aber noch die Herausforderung, dass Corona-Infektionen in der Bevölkerung wieder zunehmen und bei Zusammenkünften Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, gibt es in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) eine ausdrückliche Regelung für die Elternversammlungen und die Wahlen zum Elternausschuss. In § 15 Abs. 5 der 26. CoBeLVO ist wörtlich ausgeführt:

(5) Die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl des Elternausschusses trifft nach § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3) in der jeweils geltenden Fassung die Elternversammlung. Für die Elternversammlung ist eine Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 durchzuführen; es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; § 5 findet keine Anwendung. Wahlen des Elternausschusses, für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Wahltermin als Briefwahl festgelegt wurde, die Eltern rechtzeitig über die Briefwahl informiert wurden und die organisatorischen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Briefwahl getroffen wurden, können als Briefwahl durchgeführt werden und haben, sofern die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist, Bestand. Wahlen des Elternausschusses, die als ordnungsgemäße Briefwahl bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung stattgefunden haben, haben Bestand.

Das bedeutet, dass an der Elternversammlung alle Eltern teilnehmen können. Als Schutzmaßnahmen hat die Kontakterfassung der Teilnehmenden zu erfolgen. Zudem besteht in dem Raum, in dem die Versammlung stattfindet, die Pflicht, eine medizinische oder eine FFP-2 Maske zu tragen. Weitergehende Einschränkungen bestehen nicht. Insbesondere darf die Teilnahme nicht vom Nachweis der Impfung oder eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht werden.

Ausschließlich die Elternversammlung trifft die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl.

Die 26. CoBeLVO finden Sie unter folgendem Link: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/26._CoBeLVO/210921_26_CoBeLVO_konsolidiert.pdf

Ich bitte Sie herzlich, die Elternversammlung und die Wahl des Elternausschusses entsprechend dieser Vorgaben zu organisieren, damit alle Eltern und sorgeberechtigten Personen daran teilnehmen können.

Mit freundlichen Grüßen
Detlef Placzek“

Wir vom Landeselternausschuss danken für diese Klarstellung. Und damit ist jetzt eines klar: Alle Träger die jetzt illegale Wahlen nicht unverzüglich stoppen bzw. wo immer möglich ungültige Wahlen korrekt neu durchführen, zeigen damit nicht nur ihre Verachtung gegenüber dem Rechtsstaat sondern auch gegenüber den legitimen Rechten der Eltern, die Kita ihrer Kinder auf Augenhöhe mitzugestalten.