LEA FORDERT GEMEINSAME MASSNAHMEN GEGEN DEN FACHKRÄFTEMANGEL IN KITAS

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Der Landeselternausschuss stellt am 1. Juni 2022 auf dem 30. Kita-Tag der Spitzen im Bildungsministerium auf Einladung von Bildungsministerin Dr. Hubig sein Positionspapier zum Fachkräftemangel in den Kitas vor. Schon jetzt findet in etlichen Kitas täglich im Land nicht die volle Betreuung statt, weil nicht genug Personal da ist. Dabei fordert der LEA ein Aktionsforum von Politik und allen Spitzenverbänden im Kita-Bereich, um hier zeitnah ins Handeln zu kommen.

„Die Verhandlungen müssen deutlich vor den Sommerferien beginnen und der Lösungsrahmen muss bis Ende des Jahres beschlossen sein. Sonst stürzen wir die Kitas ins Chaos!“, so Karin Graeff, die frisch gewählte Vorsitzende des LEA RLP.

Auch der Verband KiTa-Fachkräfte Rheinland-Pfalz hat bereits ein Positionspapier mit Lösungsvorschlägen eingebracht. Eltern und Fachkräfte – die Menschen, die gemeinsam in den Kitas aktiv sind – haben also bereits Stellung bezogen und stimmen in vielen Positionen überein. „Wir freuen uns sehr, dass Bildungsministerin Dr. Hubig das Positionspapier des LEA begrüßt hat und den Vorstoß unterstützt.“, betont Graeff. „Die Lage ist bereits massiv angespannt, wie eine tickende Zeitbombe. Jetzt muss schnell gehandelt werden. Diese große Herausforderung können wir nur alle gemeinsam stemmen!“

Der LEA fordert dabei, dass unverzüglich Verhandlungen über ein Lösungspaket auf Ebene der Spitzen aller Kita-Verbände beginnen. „Wir haben kein Erkenntnisproblem, alle Lösungsideen liegen auf dem Tisch. Jetzt braucht es Entscheidungen – und dabei müssen auch Kompromisse gemacht und Finanzen bereitgestellt werden. Das ist jetzt nicht mehr die Zeit für die Arbeitsebene, jetzt braucht es politische Führung und mutige Entscheidungen“, äußert LEA-Vorsitzende Graeff die Erwartungshaltung der Kita-Eltern in Rheinland-Pfalz.

LEA BEGRÜSST TARIFEINIGUNG FÜR DIE KITAS UND FORDERT PERSONALAUSGLEICH

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Der Landeselternausschuss der Kitas in RLP (LEA) hat die Einigung zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften im KiTa-Tarifstreit begrüßt. „Es ist eine gute Nachricht, dass die von Corona geschädigten Kinder und Familien keine weiteren Streiktage fürchten müssen“, erklärt LEA-Vorsitzender Andreas Winheller. Der LEA begrüße auch die Aufwertung des Berufs Kita-Fachkraft durch den attraktiven Abschluss als einen wichtigen Baustein gegen den Fachkräftemangel.

Problematisch könne aber die Vereinbarung von bis zu vier zusätzlichen freien Tagen pro Jahr für die Fachkräfte wirken, wenn hier nicht rechtzeitig gegengesteuert werde. „Es darf nicht sein, dass diese Entlastung der Fachkräfte zu größeren Betreuungsausfällen für die Kinder führt. Die öffentlichen Träger sind jetzt verpflichtet, diese freien Tage durch Mehrpersonal voll auszugleichen – sei es mit zusätzlichen Stellen in den Kitas oder Vertretungspools.“, so LEA-Vorsitzender Winheller.

Da in den rheinland-pfälzischen Kitas eine Mindestpersonalisierung vorgeschrieben sei, würde ohne einen Personalausgleich für die freien Tage eine zusätzliche Schließung der Kita oder Betreuungskürzung drohen durch den sogenannten „Maßnahmenplan“. „Wenn die Arbeitgeber ihren Fachkräften frei geben, ist das ok. Dann müssen sie für diese Zeit aber Zusatzpersonal bereitstellen, sonst zahlen unsere Kinder die Zeche – und das geht gar nicht“, bekräftigt LEA-Vorsitzender Winheller die Position der gesetzlichen Vertretung der KiTa Eltern in Rheinland-Pfalz. Sonst werde auch die Arbeitsverdichtung die Entlastungswirkung für die Fachkräfte wieder aufheben.

LEA KRITISIERT „BESTRAFUNGS-STREIKS“ GEGEN DIE KITA-ELTERN

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Der Landeselternausschuss der Kitas in RLP (LEA) fordert Verdi Rheinland-Pfalz auf, das Streikrecht in den Kitas nicht zu missbrauchen und sich der eigenen Verantwortung für das Kindeswohl bewusst zu werden. „Die aggressive derzeitige Streikwelle in den Kitas, die den von Corona getroffenen Kindern und ihren Familien weiteren schweren Schaden zufügt, ist zum guten Teil eine Bestrafungsaktion gegen die Eltern und die Corona-Politik. Die Tarifrunde wird hier für politische Streiks missbraucht“, kritisiert LEA-Vorsitzender Andreas Winheller.

So hat der zuständige Verdi-Gewerkschaftssekretär Volker Euskirchen in internen Mails die Motivation für den Streik explizit mit der Verärgerung der Fachkräfte über die Corona-Politik begründet. Dort heißt es als Fazit nach einer langen Abrechnung mit den angeblich
unzureichenden Corona-Maßnahmen wörtlich: „Viele Erzieher*innen sind auch wegen Corona wütend, sie organisieren sich und sie wollen sich […] auf der Straße zeigen.“ Dieses Motiv zeigt sich auch in einer Aussage, die Volker Euskirchen in einem heute in der Mainzer Allgemeinen Zeitung veröffentlichten Interview trifft: „Die Eltern, die Regeltestungen verhindert haben, dürfen jetzt nicht über vier Schließtage wegen Warnstreiks jammern.“ Damit verknüpft Verdi jetzt die Corona-Politik, die in RLP sachgerecht und aufgrund von Expertenpositionen im Interesse des Kindeswohls gestaltet wurde, mit der Ansetzung von Streiks – ein beispielloser Vorgang. Dass das scharfe Schwert der Kita-Streiks, das für Kinder und Familien nach der Corona-Zeit unheimlich belastend wirkt, für politische Straf- und Frustaktionen missbraucht wird, ist für den Landeselternausschuss Rheinland-Pfalz schlicht unverantwortlich.

„Eltern stehen hinter den Fachkräften, wenn es um eine faire Bezahlung und gute Rahmenbedingungen in den Kitas geht. Und sie haben in der Vergangenheit mehrheitlich auch notwendige Streiks immer mitgetragen. Umso mehr müssen sie sich betrogen fühlen, wenn Verdi jetzt exzessiv streikt, um damit Mitgliedergewinnung und Mitgliedermotivation in anderen Politikbereichen zu fördern. Der LEA RLP ruft beide Tarifparteien auf, konstruktiv zu verhandeln und auf die übliche Eskalation und Tariffolklore zu verzichten. Wer in der derzeitigen verzweifelten Lage vieler Familien und angesichts der bereits eingetretenen psychischen Beeinträchtigungen vieler Kita-Kinder jetzt die notwendige Betreuungssicherheit ohne Not gefährdet, zündelt in einer Pulverkammer. Es ist daher auch an Verdi, rhetorisch abzurüsten und zu einer verantwortungsvollen und lösungsorientierten Tarifstrategie zurückzufinden“, fasst LEA-Sprecher Winheller die Erwartungen der rheinland-pfälzischen Kita-Eltern zusammen.

LEA FORDERT SONDER-GIPFEL „GEMEINSAM GEGEN DEN FACHKRÄFTEMANGEL“

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Der Landeselternausschuss der Kitas in RLP (LEA) fordert die Landesregierung auf, unverzüglich einen Sondergipfel der Kita-Fachverbände einzuberufen, um eine Strategie gegen den sich immer weiter verschärfenden Fachkräftemangel in den Kitas zu entwickeln. „Die Situation ist dramatisch und sie wird von Tag zu Tag schlimmer. Wenn wir jetzt nicht schnell handeln, bahnt sich eine Betreuungskatastrophe an“, so LEA-Vorsitzender Andreas Winheller nach der Delegiertenversammlung des LEA Ende letzter Woche.

Am Donnerstag, den 28. April 2022 haben die über 50 Delegierten der Kreis- und Stadtelternausschüsse einstimmig das Positionspapier „Gemeinsam gegen den Fachkräftemangel“ beschlossen. In diesem Papier wird die dramatische Lage offen und ehrlich beschrieben und ein Konzept für eine Lösungsstrategie dargestellt.

„Wir sind an einem Punkt, an dem es keine einfache gute Lösung mehr gibt. Wir alle müssen Kompromisse machen und viele Bausteine zusammenfügen, wenn wir die sich anbahnende Betreuungskrise noch verhindern wollen“, fasst LEA-Vorsitzender Winheller die Ergebnisse der Sitzung zusammen. Schon heute seien in vielen Jugendamtsbezirken hunderte dringend benötigte Plätze nicht zu besetzen, Betreuungsstunden würden gekürzt, vereinbarte Betreuungszeiten könnten nicht zuverlässig geleistet werden, weil an allen Ecken und Enden Fachkräfte fehlten.

Ein Lösungskonzept müsse daher einerseits mittelfristig den Beruf der Kita-Fachkraft attraktiver gestalten und die Ausbildungskapazitäten erhöhen und bedarfsgerecht gestalten. Andererseits seien für einige Jahre auch Übergangsregelungen erforderlich.

„Wir müssen die harte Tatsache akzeptieren, dass wir für eine Übergangszeit fachfremdes Personal in den Kitas beschäftigen müssen“, so LEA-Vorsitzender Winheller. „Umso wichtiger, dass wir gute Regelungen für die Anleitung und die Qualifizierung dieser Quereinsteiger finden – und dass wir Anreizsysteme schaffen, die Qualitäts-Dumping nicht attraktiv machen.“

„Denn eines ist für uns Eltern klar: Eine Absenkung der Betreuungsqualität in der frühkindlichen Bildung darf kein Dauerzustand sein. Da stehen wir felsenfest an der Seite der Fachkräfte und ihrer Verbände“, bekräftigt LEA-Vorsitzender Winheller die Bedeutung einer qualifizierten Arbeit in den Kitas.

Der LEA begrüßt, dass Vertreterinnen des Bildungsministeriums im Auftrag von Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig auf der Delegiertenversammlung ihre Unterstützung für einen Kita-Gipfel zum Thema Fachkräftemangel signalisiert hatten und dabei auch deutlich wurde, dass das Ministerium bereits an dem Thema arbeitet und in vielen Dingen auch in ähnliche Richtung denkt wie der LEA. So erklärte die zuständige Abteilungsleiterin Barbara Reinert-Benedyczuk explizit, dass die Landesregierung keinerlei Interesse an einer dauerhaften Absenkung der Qualifikationsniveaus im Kita-Bereich habe.

ANPASSUNG DER ABSONDERUNGS-VERORDNUNG RLP AB DEM 1. MAI 2022

Corona
Auswirkung auf die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten

Aus gegebenen Anlass möchten wir über wichtige Änderungen der Corona-Regelungen informieren, aus denen sich auch Änderungen für den Kita-Bereich ergeben. Mit Blick auf Hygienestandards und den Gesundheitsschutz bleibt es – auch abseits der Pandemie – weiterhin wichtig, eigenverantwortlich und im Sinne anderer zu handeln. Dies gilt insbesondere für Personen, die Erkältungs- bzw. Krankheitssymptome zeigen, die die Kita nicht besuchen sollten. In diesem Zusammenhang wird das sogenannte „Schnupfenpapier“ überarbeitet. Auch die Masken können freiwillig weitergetragen werden.

Es ergeben sich folgende Änderungen:

1. Anpassung der Absonderungs-Verordnung RLP ab dem 1. Mai 2022

Ab dem 1. Mai gilt nicht mehr, dass sich Kinder und Personal (sofern sie nicht geimpft oder genesen waren) bei Auftreten eines Corona-Falls in der Einrichtung als Kontaktperson in Absonderung begeben müssen. Folglich entfällt auch die Freitestung.

Diese Anpassung folgt den allgemeinen Regelungen zu „Kontaktpersonen“ und Infizierten in Rheinland-Pfalz, wonach sich nur noch infizierte Personen in Absonderung begeben müssen.

Wenn Sie oder Ihr Kind also einen positiven Test haben, müssten Sie sich für mindestens 5 Tage absondern. Die Absonderung endet dann automatisch, wenn für mindestens 48 Stunden am Stück keine typischen Symptome mehr vorhanden waren. Eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen.

Es entfallen für die Eltern alle Pflichten, Test- oder Immunnachweise der Kinder gegenüber der Einrichtung vorzulegen; diese können auch im Rahmen des Hausrechts der Träger nicht eingefordert werden. Eine Absonderung von Kontaktpersonen und auch von Hausstandsangehörigen entfällt für alle.

Die Kita-Leitung bzw. Kindertagespflegeperson hat auch weiterhin die Pflicht, Sie als Eltern und Sorgeberechtigte zu informieren, wenn ein Infektionsfall in der Kita auftritt. Da die Kinder aus einer Gruppe, in der ein Fall aufgetreten ist, aber nicht mehr abgesondert werden müssen, kann die Information aber auch auf den außerhalb von Corona üblichen Wegen (z.B. Aushang in der Kita) bekannt gegeben werden und Sie müssen Ihr Kind auch nicht frühzeitig aus der Kita abholen.

3. Sonstige Maßnahmen

Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für alle“ bleiben zunächst bestehen und können entsprechend auf freiwilliger Basis genutzt werden. Die für das Testangebot maßgebliche Coronavirus-Testverordnung des Bundes hat nach aktuellem Stand eine Laufzeit bis Ende Juni 2022.

Nach dem Wegfall der Maskenpflicht seit Anfang April 2022 können Träger der Kitas prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Konstellationen sie über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht (z. B. für die Besuchenden) regeln.

Die Maßgaben gelten für die Kindertagespflege entsprechend. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten. Auch wird seit Anfang April bereits wieder in den in der Betriebserlaubnis vorgesehenen Konzepten gearbeitet. Um möglichen Fragen vorzubeugen, möchten wir jedoch festhalten: Es kann in den Einrichtungen vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht genug Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen unabhängig von pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend anzuwenden.

COBELVO: ÄNDERUNGEN ZUM 3. APRIL FÜR KITAS

Corona

Mit dem Rundschreiben Nr. 21/2022 teilt das Landesjugendamt Neuerung zu folgenden Themen mit:

Maskenpflicht

In der Bring- und Holsituation galt für Eltern und Sorgeberechtige sowie das Personal der Kita derzeit eine Maskenpflicht, soweit diese innerhalb der Einrichtungsräumlichkeiten stattfindet. Die Maskenpflicht gilt seit dem 3. April 2022 nicht mehr.

Masken bleiben weiterhin ein sehr guter Schutz gegen Infektionen. Wer deshalb freiwillig weiterhin Maske tragen will, kann das für sich entscheiden.

Darüber hinaus können die Träger prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Konstellationen sie beispielsweise für Externe über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht regeln wollen.

Testpflichten

Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, galt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen mussten. Das galt neben dem Personal auch für Sie als Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten. Diese Nachweis – oder Maskenpflicht entfällt seit dem 3. April 2022 sowohl für das Personal als auch für alle Besucherinnen und Besucher der Kita.

Bitte beachten Sie: Es entfallen damit nicht die Testungen, die sich bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Kita und in der Folge einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung für die Kinder ergeben. Hierzu verweisen wir auf Punkt 3.

Absonderungspflichten

Die Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz bleibt zunächst bis Ende April parallel zu den Regelungen in den Schulen weiterbestehen. Hier gibt es keine Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen.

Damit gilt wie schon im Rundschreiben Nr. 17/2022 ausgeführt: Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung gilt aber nur für Kinder, die nicht selbst infiziert sind.

Zudem bleibt § 3 der Absonderungsverordnung davon unberührt. Das heißt, bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus in der Kindertageseinrichtung gilt weiterhin, dass sich nicht-immunisierte Personen, die in der betroffenen Kohorte betreut wurden oder dort eingesetzt waren, für 10 Tage in Absonderung begeben müssen. Sie können sich aber wie gehabt am ersten Tag nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person per zertifiziertem PoC-Antigentest freitesten und die Kita wieder besuchen. An dem Vorgehen, das Sie bereits bisher aus Ihrer Kita kennen, ändert sich damit derzeit nichts.

Feste Kohorten mit ggf. Einschränkung Betreuungsangebot

In den Kindertageseinrichtungen in Rheinland-Pfalz findet bereits seit einiger Zeit der Regelbetrieb statt. Bisher konnte Ihre Kita jedoch von der eigentlichen Konzeption der Einrichtung abweichende organisatorische Maßnahmen treffen, wie etwa feste Betreuungskohorten oder das Einschränken von Betreuungszeiten.

Wie im Rundschreiben Nr. 17/2022 vom 21. März 2022 mitgeteilt, ist uns bewusst, dass die Umstellung zurück in den „Normalbetrieb“ organisatorisch, aber vor allem pädagogisch mit Herausforderungen verbunden sein kann. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Wie die Umstellung in Ihrer Kita konkret erfolgt, erfahren Sie von Ihrer Einrichtung. Bitte haben Sie auch Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte. Wichtig ist an dieser Stelle, dass damit dann keine Einschränkung der Betreuungszeiten mehr einhergehen soll.

Bitte beachten Sie dabei zwei Punkte: Es kann in den Einrichtungen auch über den 2. April 2022 hinaus vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht genug Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen unabhängig von pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend anzuwenden.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen

Sämtliche Testpflichten im Bereich der Elternversammlungen entfallen. Elternversammlungen und Elternausschusswahlen sind damit ohne Corona-bedingte Einschränkungen möglich. Auch eine landesseitig angeordnete Maskenpflicht oder „3G-Regelung“ gibt es hier nicht.

Testmöglichkeiten

Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für Alle“ bleiben über den 31. März 2022 hinaus bestehen und können entsprechend genutzt werden.

Kindertagespflege

Die unter Maskenpflicht, Testpflichten, Absonderungspflichten und Testmöglichkeiten genannten Punkte gelten analog auch für die Kindertagespflege.


Das Rundschreiben des Landesjugendamtes finden Sie zum Download unter folgendem Button:

FÜR EINE STARKE ELTERNMITWIRKUNG UND EINE GUTE ERZIEHUNGSPARTNERSCHAFT: GESCHÄFTSSTELLE DES LANDESELTERNAUSSCHUSSES STARTET

Presse
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Der Landeselternausschuss der Kitas in RLP hat mit dem Bildungsministerium heute eine gemeinsame Pressemitteilung veröffentlicht:

„Kinder gehen heute oft früher in eine Kindertagesbetreuung und werden dort länger betreut. Dadurch hat die Zusammenarbeit mit den Eltern an Bedeutung gewonnen. Das bildet sich im neuen Kita-Gesetz ab, das die Elternmitwirkung auf allen Ebenen erstmals gesetzlich verankert. Und das bildet sich in der neu eingerichteten Geschäftsstelle des Landeselternausschusses ab. Ich freue mich, dass wir die Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz damit weiter stärken können“, so Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig zur neuen Geschäftsstelle des Landeselternausschusses (LEA), die zum 1. April 2022 ihren Betrieb aufnimmt. Das Ministerium für Bildung fördert die Geschäftsstelle jährlich mit einer Personalstelle und einem Sachmittelzuschuss von jährlich 35.000 Euro. Im Bereich der Schulen gibt es für den dortigen Landeselternbeirat (LEB) bereits eine Geschäftsstelle. Beide finden sich in den Räumlichkeiten des Bildungsministeriums.

Der LEA-Vorsitzende Andreas Winheller kommentierte die Einrichtung der Geschäftsstelle wie folgt: „Mit der Einrichtung der Geschäftsstelle ist der Landeselternausschuss nun im Kita-System in Rheinland-Pfalz fest verankert. Die ehrenamtlich tätigen Eltern im LEA erhalten durch die hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle eine stabile Basis für ihre Arbeit. Durch die wachsende Bedeutung des LEA sind insbesondere die organisatorischen Aufgaben in den letzten Jahren immer stärker gewachsen, hier erhalten wir jetzt die dringend nötige Entlastung, um die Arbeit auf Dauer erfolgreich fortsetzen zu können. Wir danken Landesregierung und Landtag, dass sie mit dem neuen Kita-Gesetz und der Geschäftsstelle ganz deutlich gemacht haben, dass gute Kita-Arbeit und gute Kita-Politik nur gemeinsam mit den Eltern gestaltet werden kann. Rheinland-Pfalz hat damit das modernste Elternmitwirkungssystem für Kitas in Deutschland.“

Mit Blick auf das neue Kita-Gesetz ergänzte Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig: „Eine gute Zusammenarbeit von Trägern, Leitung, pädagogischen Fachkräften und Eltern ist eine wichtige Voraussetzung, um das Wohl jedes Kindes fördern zu können. Die Beteiligten begegnen sich in der Kita partnerschaftlich, um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder gemeinsam bestmöglich zu gestalten. Sie wirken als Verantwortungsgemeinschaft zusammen.“ Das neue Kita-Gesetz lege daher erstmals gesetzlich verbindliche Mitbestimmungsprozesse für Eltern fest, von der Ebene jeder Einrichtung (Elternausschüsse) über die örtliche Ebene (Stadt- bzw. Kreiselternausschüsse) bis hin zur Landesebene (Landeselternausschuss). Dass Rheinland-Pfalz ein Land des Ehrenamtes ist, zeige sich auch beim LEA: „Die Mitglieder des LEA sind ehrenamtlich tätig und investieren viel Arbeit, um die Interessen der Eltern und ihrer Kinder im Bereich der Kindertagesbetreuung auf Landesebene zu vertreten. In der Umsetzung des neuen Kita-Gesetzes schaffen wir mit der Geschäftsstelle hierfür angemessene Strukturen und Rahmenbedingungen Diese Unterstützung verdient das Engagement der Eltern ohne Frage.“

Hintergrundinformation zum Landeselternausschuss

Der Landeselternausschuss ist die gesetzliche Vertretung aller Eltern, deren Kinder eine Kita in Rheinland-Pfalz besuchen bzw. die Anspruch auf einen Platz in der Kita geltend machen, auf Landesebene. Er ist Mitglied im Kita-Tag der Spitzen, in dem alle für Kitas Verantwortung tragende Organisationen und Verbände vertreten sind. Der LEA benennt zudem ein beratendes Mitglied für den Landesjugendhilfeausschuss. Bei wesentlichen Angelegenheiten muss der Landeselternausschuss verpflichtend informiert und angehört werden.

Kontakt zum LEA

Landeselternausschuss der Kindertagesstätten in RLP
c/o A. Winheller
Kaiserstrasse 35
55116 Mainz
E-Mail: lea(@lea-rlp.de

VERSORGUNG VON GEFLÜCHTETEN KINDERN AUS DER UKRAINE MIT EINEM BETREUUNGSPLATZ IN DER KITA ODER KINDERTAGESPFLEGE

Integration

Der Krieg in der Ukraine berührt uns alle sehr. Menschen flüchten aus dem Kriegsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland. Vor allem Kinder mit Müttern kommen hier in Rheinland-Pfalz an. Nach den belastenden Erfahrungen sollen sie bei ihrer Ankunft hier so gut wie möglich unterstützt werden. Bereits jetzt erreicht das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Vielzahl an Fragen, ob und unter welchen Umständen Kindern ein Betreuungsplatz in einer Kita oder Kindertagespflege angeboten werden kann. Mit seinem Rundschreiben vom 18. März 2022 informiert das Landesamt über die aktuelle Rechtslage und gibt Hinweise zur Versorgung geflüchteter Kindern aus der Ukraine.

Aufenthaltsstatus und Recht auf Betreuung

Nach den Anfang März gefassten EU-Ratsbeschlüssen erhalten die ukrainischen Geflüchteten in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 3. März 2022 einen Aufenthaltstitel für zunächst ein Jahr, der um weitere zwei Jahre verlängert werden kann. Die Flüchtlinge, die in Deutschland aufgenommen werden, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bekommen und müssen kein Asylverfahren durchlaufen.

Sie werden mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Gemeinde zugewiesen und müssen hier ihren Wohnsitz nehmen. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung zu einer Gemeinde haben Kinder ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Rheinland-Pfalz und sind damit berechtigt, eine Kita zu besuchen.

Viele ukrainische Flüchtlinge wohnen derzeit bereits bei Familienangehörigen oder Bekannten, ohne sich in Erstaufnahmeeinrichtungen zu melden, da sie sich bis zu 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Auch diese Kinder können bei den örtlichen Kitas angemeldet werden.

Aufnahme ins Kita-System

Die Hilfsbereitschaft im Land ist sehr groß und wir hoffen, auch in dieser Situation auf Ihre Unterstützung zählen zu können. Wir wissen aber auch, dass die Corona-Pandemie für die Kitas mit großen Anstrengungen verbunden war und immer noch ist. Deshalb muss sorgfältig überlegt werden, wie zusätzliche Kinder im Kita-System aufgenommen und gut versorgt werden können.

Aufnahme in Kitas

a) Alle Einrichtungen, in denen ausreichend Personal vorhanden ist und die noch freie Plätze haben, können ohne weitere Voraussetzungen Kinder aus der Ukraine aufnehmen.

b) Einrichtungen, die ausreichend personalisiert sind und sich dazu in der Lage sehen, Kinder über die in der Betriebserlaubnis festgelegte Obergrenze an Plätzen hinaus aufzunehmen, können ihre Bereitschaft gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt erklären, zusätzlich geflüchtete Kinder aufzunehmen. Dieses Angebot ist freiwillig und muss mit Leitung, Team und Träger gut abgestimmt sein.

Auch der Elternausschuss soll miteinbezogen werden, denn nur wenn alle Beteiligten vor Ort dies mittragen, kann die Aufnahme und Betreuung gut gelingen.

Es wird angeraten, bei der Umsetzung die Fachberatung und ggfs. die pädagogischen Kolleginnen und Kollegen aus dem Kita-Referat des Landesamtes beratend hinzuziehen.
Dabei wird für den Fall b) folgendes Verfahren vorgeschlagen:
Die Kitas melden dem Jugendamt, wie viele Kinder sie zusätzlich aufnehmen können. Das Jugendamt meldet diese Zahlen dem Landesamt. Dieses erklärt sein Einverständnis, vorläufig ohne Änderung der Betriebserlaubnis und vorerst für einen einen Zeitraum von sechs Monaten.

c) Wenn nur eine begrenzte Platzanzahl zur Verfügung steht und es Wartelisten gibt, dann sollen grundsätzlich die zuerst gemeldeten Kinder aufgenommen werden.

Zusätzliches Personal – Vertretungskräfte und Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen

Wenn Flüchtlingskinder aufgenommen werden, erhält der Träger die Möglichkeit, zusätzliche Kräfte einzustellen, die über die Regelungen für Vertretungskräfte (§ 23 KiTaG) finanziert werden. Dies können auch so genannte Nichtfachkräfte sein. Zeiten, die zwischen dem 14. März 2022 und bis auf Widerruf geleistet werden, werden nicht auf die Maximalzeitregelung aus § 21 Abs. 6 KiTaG i.V.m. § 2 Abs. 2 KiTaGAVO angerechnet, auch wenn ein Beschäftigungszeitraum von mehr als sechs Monaten bereits durch die Ausnahmeregelung der Corona-Bekämpfungsverordnung überschritten wurde.

Ein besonders wichtiger Baustein für eine gelingende Integration der Kinder und ihrer Familien ist die Möglichkeit, sich verständigen zu können. Daher sollten vorzugsweise Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen aktiviert und eingesetzt werden. Mit dieser Maßnahme könnten Integration und Sprachförderung gleichzeitig ermöglicht werden. Der Einsatz dieser zusätzlichen Kräfte ist mit dem örtlich zuständigen Jugendamt abzustimmen. Das Land wird sich in diesen Fällen wie gesetzlich geregelt an den Personalkosten beteiligen.

Ein Einsatz von Ehrenamtlichen mit ukrainischen Sprachkenntnissen ist ebenfalls denkbar. In allen Fällen ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Die Beschaffung kann Zeit in Anspruch nehmen oder bei Personen, die unmittelbar aus der Ukraine eingereist sind, zunächst nicht möglich sein. In diesen Fällen hat der Träger gemeinsam mit der Leitung der Kita sicherzustellen, dass eine Begleitung in den Betreuungssituationen stattfindet, die eine Gefährdung der Kinder ausschließt.

Die unter „Aufnahme in Kitas“ genannten Grundsätze gelten auch im Rahmen der erteilten Pflegeerlaubnis für die Betreuung in der Kindertagespflege in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt.

Masern-Impfung

Hierzu wird kurzfristig eine gesonderte Information folgen.

Einsatz von Kita-Sozialarbeit

Soweit im Rahmen des Sozialraumbudgets Kita-Sozialarbeit zur Verfügung steht und gefördert wird, gilt:

Die Fachkräfte für die Kita-Sozialarbeit können im Rahmen ihrer Arbeitszeit und ihres Arbeitsauftrages in und für Kitas sicher eine Unterstützung mit Blick auf die Bewältigung der Auswirkungen der Kriegssituation bieten. Die Entscheidung über den Einsatz der Kita-Sozialarbeit trifft das jeweils zuständige örtliche Jugendamt im Rahmen der Konzeption für die Verwendung des Sozialraumbudgets.

Es gibt eine hohe Bereitschaft, die Familien und vor allem die Kinder, die aus dem Kriegsgebiet zu uns kommen, zu unterstützen. Dafür gilt allen, die dazu beitragen, ein ausdrücklicher Dank.

Gerade mit Blick auf die vielfältigen Belastungen, denen die Leitungen und die Teams in den Kitas in den vergangenen zwei Jahren ausgesetzt waren und immer noch sind, muss Ihnen große Wertschätzung für dieses Engagement zum Ausdruck gebracht werden.

ÄNDERUNGEN DURCH DIE 32. COBELVO

Corona

Mit dem 18. März 2022 ist die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, mit der auch umfängliche Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege verbunden sind.

Über die entsprechenden Änderungen möchten wir hiermit auf Grundlage des Rundschreibens des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vom 21. März 2022 an die Eltern und Sorgeberechtigten der Kindern in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege informieren. Die folgenden Themen werden dort im Detail erläutert:

Maskenpflicht

Nachdem in den Grundschulen im Unterricht keine Masken mehr getragen werden müssen, entfällt die Maskenpflicht auch für Hortkinder in der Betreuung. Die Maskenpflicht entfällt entsprechend während der Betreuung von Kindern jeden Alters auch für das Personal.
In der Bring- und Holsituation gilt für Eltern und Sorgeberechtigte sowie das Personal der Kita weiterhin eine Maskenpflicht, soweit diese innerhalb der Einrichtungsräumlichkeiten stattfindet. Im Außenbereich müssen wie bisher keine Masken getragen werden. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten. Das Gleiche gilt für die Kindertagespflege.

Testpflichten

Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, gilt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen müssen. Das gilt also neben dem Personal auch für Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten.

In der Kindertagespflege gelten die entsprechenden Regelungen für alle externen Personen, also beispielsweise Eltern, nicht jedoch für die Kindertagespflegeperson selbst.

Feste Kohorten/ Einschränkung des Betreuungsangebotes

Bisher kann Ihre Kita organisatorische Maßnahmen treffen, wie etwa feste Betreuungskohorten oder das Einschränken der Betreuungszeiten. Diese Möglichkeiten bestehen noch bis zum 2. April 2022.

Die Übergangszeit bis zum 2. April 2022 bietet den Einrichtungen die Möglichkeit in die Betreuungsmodelle überzuleiten, die die jeweiligen Konzeptionen vorsehen, beispielsweise also zurück zu offenen Betreuungskonzepten zu gehen. Die Umstellung kann organisatorisch, aber vor allem pädagogisch mit Herausforderungen verbunden sein. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Die Teams in den Einrichtungen werden festlegen, wie die Umstellung in Ihrer Kita konkret erfolgen wird und Sie informieren. Bitte haben Sie auch Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte. Wichtig ist an dieser Stelle, dass damit dann keine Einschränkung der Betreuungszeiten mehr einhergehen soll.

Bitte beachten Sie dabei zwei Punkte: Es kann in den Einrichtungen auch über den 2. April 2022 hinaus vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht ausreichend Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen völlig unabhängig der pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend notwendig.

Bitte beachten Sie weiter: Die Landkreise und kreisfreien Städte als Infektionsschutzbehörden können weiterhin Allgemeinverfügungen sowie Einzelverfügungen erlassen, die das Betreuungsangebot einschränken können oder sogar die ganze Kita vorübergehend schließen. Dies passiert lokal nur dort, wo es das konkrete Infektionsgeschehen notwendig macht.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse ausgesetzt. Diese sind nun wieder möglich und unverzüglich nachzuholen.

Zur Durchführung der Elternversammlungen, Sitzungen der Elternausschüsse und des Kita-Beirates sowie der Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses gilt für diejenigen, die weder geimpft noch genesen sind, die Testpflicht. Der Test kann auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters durchgeführt werden. Dieser Test muss dann selbst mitgebracht werden und durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Welche Tests zugelassen sind, erfahren Sie unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. Der Veranstalter kann zudem festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. In diesem Fall stellt er den Selbsttest bereit.

Absonderungspflichten für Kita-Kinder

Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung wurde für alle gesellschaftlichen Bereiche beschlossen, um den Kindern und Jugendlichen, die in den vergangenen Jahren pandemiebedingt auf viele Angebote verzichten mussten, ein möglichst hohes Maß an Teilhabe zu ermöglichen. Sie gilt aber selbstverständlich nur für Kinder, die selbst keine Erkrankung aufweisen.

Zudem bleibt der „Kita- und Schulparagraph“ § 3 der Absonderungsverordnung davon unberührt. Das heißt, für Infektionsfälle mit dem Coronavirus in der Kindertageseinrichtung gilt weiterhin, dass sich nicht-immunisierte Personen, die in der betroffenen Betreuungskohorte betreut wurden oder dort eingesetzt waren, für 10 Tage in Absonderung begeben müssen. Sie können sich am ersten Tag nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person per zertifiziertem PoC-Antigentest freitesten und die Kita wieder besuchen, sofern das Testergebnis vor der regulären Bringzeit vorliegt. An dem Vorgehen, das Sie bereits bisher aus Ihrer Kita kennen, ändert sich damit derzeit nichts.

Es gelten weiterhin die Regelungen aus dem Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs- bzw. Krankheitssymptomen, nach dem Kinder mit Krankheitssymptomen zunächst für 24 Stunden zu Hause bleiben sollen.

Die Träger der Einrichtungen sowie die Teams in den Einrichtungen benötigen einige Tage Zeit, die neuen Regelungen aufzunehmen und vor Ort umzusetzen. Bitte geben Sie den Kitas diese Zeit.

31. CoBeLVO – WAS ÄNDERT SICH FÜR UNSERE KITAS?

Corona
  • Die Regelungen zur Maskenpflicht in den Kitas werden gelockert.
  • Wahlen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Sitzungen des Kita-Beirats sind in Präsenz möglich.

Für Jugendliche und Erwachsene gilt in Bring- oder Holsituationen innerhalb der Einrichtungsräume die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2. Für Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen, die sich über die Bring- oder Holsituation hinaus innerhalb der Einrichtungsräume aufhalten, gelten die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1; dies gilt auch für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung. Im Rahmen der Betreuung von Schulkindern in den Räumlichkeiten der Einrichtung gilt die Maskenpflicht bis zum 11. März 2022 nach Satz 2 für diese Kinder sowie das Personal sowohl in als auch außerhalb der pädagogischen Interaktion, soweit dadurch die Interaktion im Einzelfall nicht undurchführbar wird. Dies gilt auch im Falle einer gemeinsamen Betreuung von nicht schulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere zur Nahrungsaufnahme; hier ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 zwischen den Jugendlichen und Erwachsenen einzuhalten. Alle nicht schulpflichtigen Kinder sind ohne Ansehung ihres Alters in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung von der Maskenpflicht ausgenommen. Während der pädagogischen Interaktion müssen keine Masken getragen werden.

In Absatz 5 heißt es weiterhin:

Die Aussetzung der Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3) in der jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechende Aussetzung der Durchführung der Wahlen des Vorstandes im Landeselternausschuss entfällt mit Ablauf des 18. März 2022. Die Wahlen nach Satz 1 der Kreis- und Stadtelternausschüsse sind unverzüglich nachzuholen. Für die Elternversammlungen, die Elternausschüsse, die Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses sowie jeweils darin durchzuführende Wahlen gilt die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Test auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters mittels eines mitgebrachten PoCAntigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, durchgeführt werden kann; der Veranstalter kann festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. Für Sitzungen des KitaBeirates in Präsenz gelten die Regelungen nach Satz 3 entsprechend. § 4 findet keine Anwendung.