ÄNDERUNG DER REGELUNG ZUR ABSONDERUNG FÜR MIT DEM CORONAVIRUS INFIZIERTE PERSONEN

Corona

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat in einem Rundschreiben vom 24. November 2022 über die Änderung der Regelung zur Absonderung für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen – Ersatz der Absonderungspflicht – informiert.

Inzwischen ist die Basisimmunität gegen SARS-CoV-2 in der Bevölkerung durch Impfung und durchgemachte Infektionen sehr hoch. Mehr als 90 Prozent der Bevölkerung haben mindestens eine Impfung und/oder eine Infektion durchlaufen und es existieren auf die aktuellen Virusvarianten angepasste Impfstoffe. Zudem sind wirksame antivirale Medikamente verfügbar, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf deutlich senken. Damit bestehen vielfältige wirksame Schutzmöglichkeiten vor schweren Verläufen.

Vor diesem Hintergrund haben bereits mehrere Bundesländer die Absonderungspflicht für positiv getestete Personen aufgehoben bzw. dieses angekündigt. Auch Rheinland-Pfalz geht nun diesen nächsten Schritt zurück zur Normalität und Eigenverantwortung. Zum 26. November 2022 müssen sich künftig positiv getestete Personen nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben.

Um es mit Blick auf Kinder bis zur Einschulung in einen Satz zu fassen: Es besteht keine Absonderungspflicht mehr und auch keine Maskenpflicht!

Ansonsten gilt im Detail Folgendes:

Die neuen Regelungen sehen folgende absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vor.

1. Maskenpflicht

Für Schulkinder, jugendliche und erwachsene Personen gilt, wer positiv getestet wurde, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Eine Absonderungspflicht besteht grundsätzlich nicht mehr.

„Positiv getestet“ ist eine Person, bei der eine Coronavirus-Infektion

  • durch einen PCR-Test oder
  • einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal oder
  • durch einen Selbsttest

festgestellt wurde.

Ausnahmen: Ist das Tragen einer Maske z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, bleibt es für diese Personen jedoch bei der Absonderungspflicht.

Für Kinder bis zur Einschulung gilt die Maskenpflicht nicht!

Dauer der Maskenpflicht: Diese Maskenpflicht entfällt frühestens nach 5 Tagen nach Durchführung des Tests, wenn die positiv getestete Person zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr zeigt. Die Maskenpflicht endet spätes-tens nach Ablauf von 10 Tagen.

Maskenpausen: Die Schutzmaßnahmen-Verordnung regelt auch, wann die Maske auch außerhalb der eigenen Wohnung abgesetzt werden darf:

  • wenn im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, oder
  • wenn ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht, oder
  • wenn sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.

Vorgenanntes ergibt sich daraus, dass die „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen“ (Absonderungs-Verordnung) aufgehoben und durch die Schutzmaßnahmen-Verordnung ersetzt wird.*


*Die neue Landesverordnung finden Sie wie üblich unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ oder über unseren „Wegweiser“.


2. Meldepflichten

Mit dem Wegfall der Absonderungs-Verordnung entfallen die darin bislang enthaltenen Vorgaben zur Information der Kontaktpersonen und zur Meldung von Infektionsfällen an die Gesundheitsämter. Damit entfallen die Meldungen der Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt. Auch eine Information an Sie, als Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte, wie sie bisher beispielsweise durch entsprechende Aushänge in den Einrichtungen umgesetzt wurde, ist künftig nicht mehr vorgeschrieben.

3. Bleibende Regelungen

Weiter Gültigkeit haben selbstverständlich die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen: die Einhaltung der persönlichen Hygiene, regelmäßiges Lüften geschlossener Räumlichkeiten sowie die Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske für Erwachsene.

Generell gilt auch weiterhin für Kinder wie für Erwachsene: Wer krank ist, soll möglichst zu Hause bleiben! Wer symptomatisch erkrankt ist, sollte nach wie vor Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vor-liegt. Damit schützen Sie sich selbst und andere.

4. Impfung

Auch die Impfung hat nicht an Bedeutung verloren. Durch die Impfungen mit den derzeit verfügbaren Impfstoffen wird weiterhin ein sehr hoher Schutz gegen schwere COVID-19 Verläufe erzielt**. Neben der Corona-Schutzimpfung empfiehlt die STIKO u. a. für pädagogisches Personal auch eine Grippeschutzimpfung, um möglichst ein gleichzeitiges Auftreten von Grippewelle und ansteigenden Corona-Erkrankungen zu vermeiden.

Weiterhin finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-kita/ alle aktuellen und relevanten Informationen rund um Corona & KiTa.


**Siehe auch 23. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/46_22.pdf?__blob=publicationFile


Uns allen ist es wichtig, dass Ihre Kinder und Sie als Familien möglichst verlässliche Strukturen in dieser herausfordernden Zeit haben. Dafür tun wir aber vor allem die Mit-arbeitenden in den Kitas vor Ort alles, was Ihnen möglich ist. Wir alle sind weiterhin gemeinsam in der Pflicht, verantwortungsvoll mit der aktuellen Situation und den neuen Regelungen und respektvoll miteinander umzugehen, damit wir alle gut und gesund durch die Wintermonate kommen.

STELLUNGNAHME DER BUNDESELTERNVERTRETUNG ZUR AKTUELLEN CORONA-KITA-STUDIE

Presse
Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ muss weiter finanziert werden

Am gestrigen Tage wurde der Abschlussbericht zur Corona-KiTa-Studie vom Robert Koch Institut und dem Deutschen Jugendinstitut veröffentlicht.

Kinder waren keine Treiber der Pandemie -so eines der Resultate der Studie. Die Zusicherung der Politik, dass keine erneuten KiTa- und Schulschließungen geplant sind, nehmen die Eltern zur Kenntnis und fordern dies angesichts der neuen Datenlage auch weiterhin ein. Die Studie verweist jedoch auch darauf, dass Kinder und Jugendliche weiterhin an den Folgen der Pandemie-Maßnahmen leiden und gravierende Auswirkungen zu verzeichnen sind.

Die Rückstände im sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Bereich sind aus Sicht der BEVKi mit den momentan zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht zu beheben. Die Maßnahmen erreichen schlichtweg nicht alle. Kinder und ihre Familien benötigen aber dringend Unterstützung und flächendeckende sowie lebensweltorientierte Maßnahmen für alle, um die entstandenen Defizite annähernd ausgleichen zu können. Demzufolge ist eine Fortführung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ unabdingbar. In diesem muss allerdings die Förderung von jüngeren Kindern in Kindertagespflege und Kitas viel stärker mit in den Blick genommen werden, damit alle Kinder unabhängig ihres sozialen Status, ihrer Herkunft oder ihres Wohnortes davon profitieren können.

Deutschland muss jetzt investieren, damit insbesondere für Kinder, deren Bedürfnisse in der Pandemie nicht berücksichtigt wurden, ein Ausgleich geschaffen wird. Die Entscheiderinnen und Entscheider von morgen, müssen jetzt in ihrer Entwicklung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert und die Chancengerechtigkeit bundesweit durch Programme konkret verbessert werden.

ANSTELLUNGSMÖGLICHKEITEN UND FÖRDERUNG VON AUSZUBILDENDEN UND STUDIERENDEN

Hilfe

Eine Tageseinrichtung kann neben dem eigentlichen Personal auch Personen in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung, in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium, im Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst als weiteres Personal beschäftigen.

Da die Ausbildung von neuen Fachkräften gerade angesichts des Fachkräftemangels einen hohen Stellenwert hat und sich durch das neue Kitagesetz einige Änderungen ergeben haben, möchten das Landesjugendamt auf die bestehenden Regelungen und die Förderfähigkeit durch das Land eingehen.

Das KiTaG regelt, dass Personen, die eine im pädagogischen Bereich qualifizierende Ausbildung oder Studium absolvieren immer „on top“, also zusätzlich zu dem nach der Betriebserlaubnis erforderlichen Personal, eingestellt werden müssen. Somit werden sie nicht auf den Personalschlüssel angerechnet. Auch die seit dem 1.07.2021 gültige Fachkräftevereinbarung lässt den Einsatz von Auszubildenden innerhalb des Stellenschlüssels nicht mehr zu.

Schülerinnen und Schüler, die die berufsbegleitende Teilzeitausbildung absolvieren, müssen einen Beschäftigungsumfang von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit, bezogen auf eine Vollzeitstelle in der Kita nachweisen. Arbeiten sie mehr, so ist auch dieser Stellenanteil „on top“, liegt also nicht innerhalb des regulären Personalschlüssels. Das Land finanziert auch die über den Umfang einer halben Stelle hinausgehenden Anteile gegen. Kurzzeitige Vertretungen sind jedoch wie bisher möglich.

Die Anzahl der Studierenden und Auszubildenden in einer Kita wird durch das KiTaG nicht begrenzt. Das Land begrenzt daher auch in der Gegenfinanzierung nicht; die Grenze ergibt sich aus den in der jeweiligen Kita bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten und Ausbildungskapazitäten.

Auszubildende aus anderen Bundesländern

Weder § 25 Abs. 2 KiTaG noch § 23 KiTaG ist zu entnehmen, dass Auszubildende oder Studierende ihre Qualifikationsmaßnahme nach einer rheinland-pfälzischen Prüfungsordnung absolvieren müssen. Wenn ein Schüler oder eine Schülerin sich in einer Ausbildungsform befindet, die vergütet wird, rechtfertigt dies eine Gegenfinanzierung durch das Land im Sinne des KiTaG und der entsprechenden tariflichen Regelungen. § 6 KiTaGAVO (Voraussetzungen der Zuweisung und Verfahren) trifft ebenfalls keine hiervon abweichende Regelung.

Damit können auch Auszubildende und Studierende aus anderen Bundesländern (z.B. in der PIA-Ausbildung) in rheinland-pfälzischen Kitas nach § 23 KiTaG eingestellt und gegenfinanziert werden, z. B. wenn sie eine Fachschule im grenznahen Bereich besuchen und in einer Kita in Rheinland-Pfalz den praktischen Teil ihrer Ausbildung absolvieren wollen.

Dadurch ergeben sich folgende Ausbildungskonstellationen mit einer entsprechenden Gegenfinanzierung durch das Land Rheinland-Pfalz:

  1. das Anerkennungsjahr (auch in Teilzeit) im Rahmen einer Erzieherinnen- bzw. Erzieherausbildung
  2. berufsbegleitende Teilzeitausbildung mit einem Arbeitsvertrag über mind. 50{7727e1aeb7792352e935438c06acbf889db406f75398b158afce4b0702d5729c} einer Vollzeitstelle (z.B. zwei Tage Schule, drei Tage Praxis),
  3. pädagogisches Studium z.B. Studiengang Bildung und Erziehung (dual) an der Hochschule in Koblenz mit Praxisanteilen 1.-3. und 5.-7. Semester 19,5 h und 4. Semester 39 h,
  4. pädagogische Ausbildungen in anderen Bundesländern (meist drei Tage Schule, zwei Tage Praxis),
  5. besonderer Fall: rheinland-pfälzische Ausbildung Heilerziehungspflege (zwei Tage Schule, drei Tage Praxis),
  6. sonstige Praktikanten und Praktikantinnen.

Zu 1. Angehende Erzieherinnen und Erzieher in der regulären Vollzeitausbildung werden im einjährigen Berufspraktikum mit einem Praktikumsvertrag (auch in Teilzeit-Form möglich) angestellt, nach TV Prakt-L (oder vergleichbaren Regelungen in den für den Träger geltenden Vergütungsregelungen) vergütet und entsprechend vom Land gegenfinanziert.

Zu 2. Im Rahmen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung wird ein Anstellungsvertrag mit dem Träger geschlossen (das ist die Voraussetzung für die Zulassung zur schulischen Ausbildung) und nach TVöD SuE (oder den für den jeweiligen Träger geltenden vergleichbaren Vergütungsregelungen) eingruppiert. Die Personen werden höchstens mit S3 vom Land gegenfinanziert, in Abhängigkeit einer ggf. einschlägigen Vorqualifizierung. Liegt eine einschlägige Vorqualifizierung vor, z.B. eine Ausbildung zur Sozialassistentin / zum Sozialassistenten, kann eine Gegenfinanzierung mit S 3 erfolgen. Ist dies nicht der Fall, wird im Allgemeinen mit S 2 gegenfinanziert.

zu 3. Studierende pädagogischer Studiengänge schließen je nach Vorqualifikation einen Anstellungsvertrag mit dem Träger (meist S2). In den seltenen Fällen, in denen bereits eine Erzieherinnen- / Erzieherausbildung vorliegt, kann bis zu S 8a gegenfinanziert werden.
Besteht keinerlei berufliche Vorausbildung, wird ein Praktikumsvertrag mit einer entsprechend geringeren Vergütung (500 bis 650 Euro brutto) geschlossen (siehe hierzu auch unter 6.). Abrechnungsfähig sind nur die Personalkosten, die in den tatsächlichen Praxiszeiten entstehen. Aufwendungen für Einschreibe-, Studien- oder Teilnahmegebühren werden nicht gegenfinanziert.

zu 4. Personen, die in anderen Bundesländern eine Ausbildung machen, können nach dem neuen KiTaG ihren praktischen Teil, wie oben beschrieben, auch weiterhin in einer rheinland-pfälzischen Kita absolvieren. Anders als in Rheinland-Pfalz schließt die Schülerin / der Schüler mit dem Träger der Kindertageseinrichtung einen Ausbildungsvertrag (z.B. in der PIA-Ausbildung). Der Träger zahlt der Schülerin oder dem Schüler eine Ausbildungsvergütung. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVöD-Pflege) oder der vergleichbaren Vergütungsordnung des Trägers geregelt. Aufgrund des Besserstellungsverbotes dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kitas nicht besser vergütet werden als vergleichbare Beschäftigte im Öffentlichen Dienst. Aus diesem Grund orientiert sich die Gegenfinanzierung an den Regelungen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung und erfolgt – je nach Vorqualifikation – nach S2 oder S3. Der Unterschied ist jedoch marginal.

zu 5. Die Ausbildung „Heilerziehungspflege“, die genauso wie die Erzieherinnen-/Erzieherausbildung nach der „Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen“ geregelt ist, fällt ebenfalls unter die Gruppe der pädagogischen Ausbildungen nach § 23 KiTaG.
Im Gegensatz zur Erzieherinnen- / Erzieherausbildung wird der praktische Teil der Ausbildung über einen Ausbildungsvertrag mit einem geeigneten Träger geregelt, so dass hier das gleiche Konstrukt wie in der PIA-Ausbildung anderer Bundesländer vorliegt. Die Gegenfinanzierung orientiert sich wie bei den Ausbildungen anderer Bundesländer an den Regelungen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung und erfolgt je nach Vorqualifikation nach S2 oder S3.

zu 6. Sonstige Praktikantinnen und Praktikanten in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung oder in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium, die sich nicht in einer vergüteten Ausbildung befinden, können vom Träger weiterhin ein Praktikumsentgelt erhalten, das auch abrechnungsfähig ist. Erstattungsfähig sind die angemessenen Personalkosten. Um die Angemessenheit zu definieren, kann der Träger – da es im Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TV PöD) hierzu keine Regelungen gibt – auf die Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) oder die vergleichbare Vergütungsordnung des Trägers. verweisen.

MITGLIEDER IM EA – SIND DIE GEWÄHLTEN IMMER IM AMT?

Elternausschusswahl

Vor dem Hintergrund des § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII muss kollektive Elternmitwirkung stattfinden. Das jährliche Gründen und Zustandebringen eines neuen Elternausschusses mit Mitgliedern, deren Kinder die Kita besuchen, ist immer das oberste Ziel.

Die Größe eines Elternausschusses (EA) und ob dieser auch bei nur wenigen Kandidaturen im Amt ist, wird in § 5 der KiTaGEMLVO geregelt. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KiTaGEMLVO ist eine Vorschrift, die helfen soll, sinnvolle Größen von Elternausschüssen festzulegen.

So muss die Anzahl der Mitglieder des Elternausschusses nach der Zahl der Plätze der Tageseinrichtung nach Betriebserlaubnis festgelegt werden. Je angefangene zehn Plätze ist ein Mitglied zu wählen. Hat eine Einrichtung weniger als 30 Plätze, sind drei Mitglieder zu wählen. Dabei geht es darum, die maximale Anzahl an ordentlichen Mitgliedern zu bestimmen.

Wenn jedoch nicht genügend Elternteile kandidieren wollen, regelt § 5 Abs. 4 KiTaG nicht, dass die Maximalgröße auch die Mindestgröße ist. Wenn wenige Elternteile für den Elternausschuss kandidieren und von den anderen Eltern aktuell niemand mehr explizit kandidieren möchte, dann können die wenigen Kandidaten*innen die Aufgaben des Elternausschusses wahrnehmen. Sie sind dann auch in der ersten Wahl durch die Elternversammlung gewählt.  Die Anzahl von mindestens drei Mitgliedern im Elternausschuss ist eine Untergrenze an Plätzen im Elternausschuss, die bei kleinen Einrichtungen mit nur wenigen Betreuungsplätzen relevant ist. Allgemein richten sich die Plätze im Elternausschuss, wie bereits erläutert, nach den Plätzen der Einrichtung nach Betriebserlaubnis.

Aus § 5 Abs. 4 Satz 2 (Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses unter die Hälfte der Mitgliederzahl nach Absatz 1 sinkt, findet unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses eine Neuwahl statt.) ist lediglich herzuleiten, dass aus personeller Sicht der EA für neue interessierte Eltern jederzeit offen sein muss. Man muss jedoch nicht permanent neuwählen, wenn sich keine grundlegende Veränderung der Bereitschaft zur Mitarbeit in der Elternschaft abzeichnet. Wenn sich jedoch neue Eltern einbringen wollen, dann ist eine Neuwahl durchzuführen. Dies zeichnet sich in der Regel im Vorfeld ab.

Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses also unter die Hälfte der Mitgliederzahl sinkt bzw. bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten vorhanden sind, sind dann unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses Neuwahl anzusetzen, wenn sich zusätzliche Interessierte für eine Kandidatur für den Elternausschuss melden. Ab dem Monat Juni kann im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Elternausschusses eine Nachwahl entfallen.

In § 5 Abs. 2 Satz 2 (Bis zur Neuwahl führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.) wird geregelt, dass der bisherige Elternausschuss, also auch ein EA der beispielsweise nur aus einem Mitglied besteht, die Geschäfte bis zu einer möglichen Neuwahl weiterführt. Diese Regelung zur geschäftsführenden Tätigkeit von Elternausschussmitgliedern dienen der Sicherung der Arbeitsfähigkeit.

Beispiel:

Bei einer Einrichtung mit 60 Betreuungsplätzen besteht der Elternausschuss aus sechs zu wählenden Mitgliedern. Werden nur zwei Mitglieder in den Elternausschuss aufgrund mangelnder Kandidaturen gewählt, ist der Elternausschuss trotzdem im Amt, wenn er ordnungsgemäß gewählt wurde. Jedoch sind in der Kita Neuwahlen im Rahmen einer Elternversammlung vorzusehen, sobald sich weitere Kandidaten gefunden haben, da die Anzahl der Mitglieder im Elternausschuss mit zwei Mitgliedern weniger als die Hälfte (sechs Mitglieder) der Plätze im Elternausschuss beträgt.

Es sollte somit im Interesse der Kita und des scheidenden Elternausschusses liegen, für die maximale Anzahl an Mitgliedern im Elternausschuss und auch bereits für evtl. Nachrücker bei den Eltern zu werben. Immerhin soll der Elternausschuss stellvertretend für die gesamte Elternschaft Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit in der Kita gegenüber Träger und Kita-Leitung vorbringen und damit einen wesentlichen Beitrag zu einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft leisten.

Wenn in einer Einrichtung sehr wenig Interesse an der Arbeit im Elternausschuss besteht und gleichzeitig sich dies nicht aus einem schwierigen Sozialraum heraus begründen lässt, sollte seitens der Fachberatung geprüft werden, ob es eine entsprechend einladende Kooperationskultur in der Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternausschuss in dieser Kita gibt. Keineswegs muss es da immer Zusammenhänge geben, nach der Erfahrung des LEA ist es aber oft ein brauchbarer Frühindikator für eine gestörte Bildungs- und Erziehungspartnerschaft.

CORONA-HERBST

Corona

Die seit dem 01.10.22 gültige 34. Corona-Bekämpfungsverordnung enthält nach wie vor keine kita-spezifischen Regelungen.

Die Kitas befinden sich also nach wie vor im Regelbetrieb. Alle wichtigen Infos rund um die Kindertagesbetreuung in Pandemiezeiten findet Ihr hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-kita/.

Schutzmaßnahmen, die mit Einschränkungen des Betreuungsumfanges und des pädagogischen Angebotes einhergehen, sind nicht zulässig.

Dennoch kann es zu solchen Einschränkungen kommen, wenn z.B. nicht genug Personal zur Verfügung steht. Dann kommen die Maßnahmenpläne zum Einsatz. Der kita-eigene Maßnahmenplan wurde durch die jeweilige Verantwortungsgemeinschaft – also auch unter Mitarbeit des Elternausschusses – erstellt und wird auch durch diese evaluiert.

Besonders in Kitas, in denen der Maßnahmenplan häufig und über längere Zeit zum Einsatz kommt, macht es Sinn die Evaluation besonders sorgfältig und transparent zu betreiben.

RUNDSCHREIBEN DES LANDESJUGENDAMTS ZUR ÄNDERUNG DER KiTaGAVO

KiTaGAVO

Am 20. Juli 2022 wurden die Änderungen der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTaGAVO) veröffentlicht.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben sich zwei Anpassungen, die sich auf die Personalausstattung von Kindertagesseinrichtungen nach § 21 KiTaG auswirken. Nachfolgend wird die jeweilige Änderung vorgestellt und die Relevanz in Bezug auf den Praxisalltag erläutert.

1. Gleichzeitige Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit:

§ 2 Abs. 2 KiTaGAVO

„(2) Von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit nach § 21 Abs. 4 Satz 2 KiTaG kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person, die die Voraussetzungen auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 KiTaG getroffenen Fachkräftevereinbarung erfüllen muss, gleichzeitig anwesend ist.“

In § 21 Abs. 4 KiTaG ist geregelt, dass zu jeder Zeit mindestens zwei pädagogische Fachkräfte in der Einrichtung anwesend sein müssen. Pädagogische Fachkräfte sind in der Fachkräftevereinbarung unter Punkt 4 definiert (z. B. Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen).

Mit Inkrafttreten der o. g. Änderung wird diese Regelung angepasst. Zukünftig können in begründeten Ausnahmefällen anstelle einer pädagogischen Fachkraft i. S. d. Fachkräftevereinbarung beispielsweise eingesetzt werden:

  • pädagogische Fachkräfte in Assistenz (definiert unter Punkt 5 der Fachkräftevereinbarung),
  • profilergänzende Kräfte (definiert unter Punkt 7 der Fachkräftevereinbarung) oder

Kräfte, deren Einsatz aus dem Sozialraumbudget gefördert und nach Konzeption des Sozialraumbudgets auch im pädagogischen Alltag der Kita eingesetzt werden (definiert unter Punkt 8 der Fachkräftevereinbarung). Nicht einsetzbar anstelle einer pädagogischen Fachkraft sind Unterstützungs- und Vertretungskräfte, die nach der Fachkräftevereinbarung nicht als Fachkraft (Punkt 4, 5, 7) definiert werden können, sowie Auszubildende, Praktikanten, und Mitarbeitende aus dem wirtschaftlichen Bereich.

Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne dieser Regelung liegt beispielsweise dann vor, wenn aufgrund mangelnder Verfügbarkeit pädagogischer Fachkräfte gemäß der Fachkräftevereinbarung die Betreuungszeiten der Tageseinrichtung eingeschränkt werden müssten, wenn die Kita schließen müsste oder die Erfüllung des Rechtsanspruchs nicht mehr gewährleistet werden kann.

2. Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften über die Dauer von sechs Monaten hinaus:

§ 2 Abs. 3 KiTaGAVO

„(3) Ausgleichsmaßnahmen nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG können für eine Dauer von längstens sechs Monaten eingesetzt werden. Abweichend von Satz 1 ist in der Zeit vom 03. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 der Einsatz von Vertretungskräften als Ausgleichsmaßnahme nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate zulässig.“

Durch das Inkrafttreten der o. g. Änderung ist der Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften als Ausgleichsmaßnahme in der Zeit vom 04. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate zulässig.

Der Träger hat den begründeten Ausnahmefall nachzuweisen und im Rahmen des Personalverwendungsnachweises vorzulegen. Eine Genehmigung der Betriebserlaubnisbehörde für den jeweiligen Einsatz einer Unterstützungs- oder Vertretungskraft über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist nicht erforderlich.

3. Inkrafttreten

Die Änderung des § 2 Abs. 2 KiTaGAVO zur gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte ist zum 21. Juli 2022 in Kraft getreten. § 2 Abs. 3 KiTaGAVO zum Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist rückwirkend mit Wirkung vom 3. April 2022 in Kraft getreten.

WICHTIGE SCHRITTE GEGEN FACHKRÄFTEMANGEL IN KITAS LAUFEN AN – LEA BEGRÜSST SCHNELLES HANDELN DER LANDESREGIERUNG

Presse

Mit einer Verordnungsänderung reagiert das Land auf die massiven Personalengpässe in Kitas und gibt damit die Möglichkeit Assistenz- und Vertretungskräfte effektiver einzusetzen.

Die Vorsitzende des Landeselternausschusses der Kitas in RLP (LEA) Karin Graeff freut sich über die Änderungen: „Damit erfüllt das Land eine zentrale Forderung aus dem Positionspapier des LEA zur Bekämpfung des Fachkräftemangels. Das ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.“

Der Fachkräftemangel droht das System zu sprengen. Die Belastungen für das noch vorhandene Personal sind massiv. Der LEA hat schnelle Lösungen gefordert, die eine spürbare Entlastung vor Ort bringen. Und genau das hat die Landesregierung getan. Mit der Änderung der Ausführungsverordnung zum neuen Kita-Gesetz werden gleich zwei wichtige Hebel in Bewegung gesetzt:

Zum einen können Assistenzkräfte nun gemeinsam mit einer Fachkraft die Aufsicht in einer Kita-Gruppe führen. Bisher mussten es immer zwei Fachkräfte sein. „So ist der Einsatz von Assistenzkräften nicht länger mit dem Druck verbunden bereits genug Fachkräfte im Einsatz zu haben.“, erläutert Graeff.

Zum anderen sollen Vertretungskräfte länger als sechs Monate beschäftigt werden können. Normalerweise müssen die Träger innerhalb dieser Frist eine Fachkraft gefunden und eingestellt haben. „Von Stellen, die nur ein halbes Jahr unbesetzt bleiben, können wir oft nur träumen. Vertretungskräften kommt in diesen Zeiten vielerorts eine systemerhaltende Rolle zu.“, erklärt die LEA-Vorsitzende.

Die bisherigen Regelungen waren unter normalen Umständen sehr sinnvoll. In den Kitas sollen hochqualifizierte Fachkräfte arbeiten. Aber im Fachkräftemangel ist nichts normal. „Es geht hier nicht darum Qualitätsdumping zu betreiben, sondern schnellstmöglich echte Entlastungen zu erreichen.“, stellt Graeff klar und fordert eine schnelle Anwendung der Änderungsverordnung durch die Kita-Träger.

„Die Richtung stimmt! Jetzt dürfen wir aber nicht nachlassen und müssen mit gleichem Tempo weitermachen.“, verlangt Karin Graeff. „Das vom LEA geforderte Aktionsforum steht bereits in den Startlöchern. Dort kommen die Verantwortungsträger auf Spitzenebene zusammen, sichten die Lage und einigen sich auf eine gemeinsame Marschrichtung. Wenn hier tatsächlich alle an einem Strang ziehen, werden wir einiges für die Kitas und unsere Kinder erreichen.“

Hintergrundinformationen:
Der Landeselternausschuss (LEA) RLP ist die gewählte gesetzliche Landesvertretung der Elternausschüsse der über 2600 rheinland-pfälzischen Kindertagesstätten nach § 13 KiTaG RLP. Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder Karin Graeff (Vorsitzende), Benjamin Stihler (Stv. Vorsitzender), Gordon Amuser, Katharina Blahnik, Ines Friedla, Mandy Horn, Julia Seidl, Dr. Julia Stock, Dr. Asif Stöckel-Karim sowie Sylvie Tokarczyk (Beisitzer*innen) sind damit die Vertretung der über 200.000 rheinland-pfälzischen Kita-Eltern.
Mehr Informationen gibt es auf der Homepage des LEA-RLP: www.lea-rlp.de

Die in der Pressemitteilung genannten Verordnungsänderungen sind unter folgendem Button zu finden.

INFORMATIONEN FÜR DAS NEUE KITA-JAHR

Corona

Das Landesjugendamt hat einige Informationen für das neue Kita-Jahr zusammengetragen und über diese per Rundschreiben informiert. Über die Inhalte des Rundschreibens wollen wir hiermit gerne informieren.

  1. „WEGWEISER KITA & CORONA“

    Um vor allem auch im kommenden Herbst und Winter schnell und unkompliziert über die aktuelle Infektionslage und eventuell notwendige Maßnahmen informieren zu können, hat das Ministerium für Bildung einen „Wegweiser“ erstellt, der Sie und das Kita-Team unterstützt, immer die Quelle für die aktuellen Informationen zum Thema Corona für Kitas im Blick zu haben. Der „Wegweiser KiTa & Corona für Eltern, Personal und Träger“ ist ein Plakat bzw. Flyer, der den Zugang zu folgenden Infos erleichtern soll:
  • alle aktuellen Regelungen für den Kita-Alltag
  • Merkblätter zu Corona/ Gesundheit
  • Corona-Rundschreiben aktuell & Archiv
  • Corona-FAQs

    Über den abgebildeten QR-Code können Fachkräfte, aber auch Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte jederzeit schnell, einfach und ohne Rücksprache bei Ihnen zu den aktuellen Infos des Landes gelangen. Der QR-Code muss nur einmalig mit dem Smartphone eingescannt werden und kann dann jederzeit genutzt werden. Wer keinen QR-Code nutzen kann oder möchte, kommt über die auf dem Plakat abgedruckte Adresse (https://s.rlp.de/coronakita) auf die Corona-Info-Homepage. Um möglichst viele Menschen zu erreichen, bitten wir Sie, diesen Wegweiser überall dort auszuhängen und zu veröffentlichen, wo er die Eltern und Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder, das Personal und die Trägervertretung erreichen kann. Das Landesjugendamt hofft, so einen Beitrag dazu leisten zu können, dass die Neuerungen und Vorschriften zügig erklärt und verständlich gemacht werden können und die Beratungstätigkeit auf allen Ebenen verringert werden kann.
  1. TESTUNGEN

    Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (5. Geburtstag) können weiterhin kostenfrei an den Bürgertests teilnehmen; das gilt auch für die Tests mit den mobilen Testteams vor Ort in der Kita.

    Die Kooperationen zwischen Trägern/ Einrichtungen/ mobilen Testteams können weitergeführt werden. Natürlich gilt hier weiterhin, dass es keine Testpflicht gibt und die
    Einwilligung der Eltern vorliegen muss.

    Für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr gibt es keinen Anspruch mehr auf kostenfreie Tests. Allerdings gibt es auch für alle Personen ab dem Lebensjahr einige Möglichkeiten/ Anlässe, bei denen der Test weiterhin kostenfrei ist oder bei denen eine Zuzahlung von 3 Euro für einen Test vorgeschrieben ist.

    Ob im konkreten Fall eine solche Möglichkeit besteht, können Sie im Formular „Selbstauskunft/ Nachweis zur Inanspruchnahme von Testungen“ prüfen sowie in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zur aktuellen Corona-Testverordnung (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html) unter „Für wen ist der Bürgertest kostenlos?“ sowie „Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von 3 Euro bezahlen?“.

    Es ist damit grundsätzlich weiterhin möglich, dass mobile Testteams zu den Einrichtungen kommen, um die Tests im Rahmen des „Testens für alle“ dort durchzuführen. Der Träger der Einrichtung müsste diese Testungen organisieren. Zur Beteiligung und ggf. Finanzierung von Testungen für Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr müssen individuelle Absprachen vor Ort getroffen werden.

    Die Testverordnung des Bundes läuft nach aktuellem Stand am 10. Oktober 2022 aus. Siehe hierzu auch Punkt 4.
  2. VERLÄNGERUNG LANDESREGELUNGEN

    Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (aktuell 33. Fassung) gilt bis 17. September 2022.

    Auch die Absonderungs-Verordnung des Landes gilt bis 17. September 2022.

Insofern ergeben sich für den Bereich der Kitas aktuell keine Änderungen im Umgang mit dem Coronavirus.

Weiterhin Bestand haben die Empfehlungen aus dem Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen in Kita und Schule in der bekannten Fassung vom 2.
Mai 2022.

  1. INFEKTIONSSCHUTZGESETZ

    Die Handlungsmöglichkeiten der Länder werden definiert durch das Bundesinfektionsschutzgesetz, dessen aktuelle Fassung bis Ende September in Kraft ist. Dem Bundestag liegt derzeit ein Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, der nach der Sommerpause im Bundestag beraten wird. Welche Schutzmaßnahmen auf Landesebene und damit auch im Bereich Kita bei einem deutlich verstärkten Infektionsgeschehen auf dieser Basis tatsächlich ergriffen bzw. wiedereingeführt werden können, kann erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahren entschieden werden.

    An das Infektionsschutzgesetz gekoppelt ist auch die Entscheidung über die Verlängerung der Corona-Testverordnung des Bundes.

    Das Land plant zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen Bestimmungen für die Kindertagesbetreuung. Unser Ziel ist es, die jetzige Normalität durchgängig aufrechtzuerhalten, um den Zugang von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Bildung, sozialem Miteinander und Recht auf Teilhabe sicherzustellen. Jedoch gilt weiterhin, dass das Infektionsgeschehen kontinuierlich beobachtet und ggf. darauf reagiert werden muss.

    Die oben genannten Informationen gelten analog für die Kindertagespflege.

    Den Zugriff auf diese Regelungen und weitere Informationen erhalten Sie leicht über
    den Wegweiser.

NEUES CORONA-RUNDSCHREIBEN DES LANDESAMT FÜR SOZIALES, JUGEND UND VERSORGUNG

Corona

Das Landesjugendamt hat ein neues Rundschreiben zum Thema Corona herausgegeben.

Folgende Inhalte werden behandelt:

  • Änderung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes zum 30. Juni 2022
    Weiterhin kostenfreie Testung bis Vollendung des 5. Lebensjahres
  • Verlängerungen der Absonderungsverordnung sowie der Corona-Bekämpfungsverordnung
  • Merkblatt „Aktuelle Informationen zur COVID-19-Impfung“

Wie den Nachrichten der vergangenen Woche zu entnehmen war, hat das Bundesgesundheitsministerium die Corona-Testverordnung geändert.

Was bedeuten die Änderungen für den Bereich KiTa?

Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (5. Geburtstag) können weiter kostenfrei an den Bürgertests teilnehmen; das gilt auch für die Tests mit den mobilen Testteams vor Ort in der Kita. Die Kooperationen zwischen Trägern/Einrichtungen/mobilen Testteams können weitergeführt werden. Natürlich gilt hier weiterhin, dass es keine Testpflicht gibt und die Einwilligung der Eltern vorliegen muss.

Für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr gibt es keinen Anspruch mehr auf kostenfreie Tests. Allerdings gibt es auch für alle Personen ab dem 5. Lebensjahr einige Möglichkeiten/ Anlässe, bei denen der Test weiterhin kostenfrei ist oder bei denen dieser mit einer Zuzahlung von 3,00 Euro in Anspruch genommen werden kann. Ob bei Ihren Kindern eine solche Möglichkeit besteht, können Sie über folgende Dokumente prüfen:

  • beigefügtes Formular „Selbstauskunft/Nachweis nach zur Inanspruchnahme von Testungen“,

Die vollständige Corona-Testverordnung ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-10/BJNR626400021.html.

Weiter möchten wir Sie über die aktuellen Landesregelungen informieren:

Das Land hat seine Corona-Absonderungsverordnung noch einmal verlängert. Für den Bereich KiTa ergeben sich daraus keine Änderungen. Es gelten weiterhin die bekannten Informationsketten für „Kontaktpersonen“.

Das Land hat auch seine Corona-Bekämpfungsverordnung verlängert; diese enthält weiterhin keine speziellen Regelungen für den Bereich KiTa.

Das Ministerium für Bildung passt seine Corona-FAQ derzeit an die neuen Regelungen / Laufzeiten der Regelungen an. Unter https://s.rlp.de/coronakita können Sie diese zeitnah abrufen. Dort finden sie auch ein neues Merkblatt zum Thema „Impfungen / Auffrischimfpungen Corona / Influenza“.

Speziell im Kampf gegen das Coronavirus bleibt die Impfung eines der zentralen Mittel um sich selbst und andere zu schützen.

LEA KRITISIERT ANGEKÜNDIGTE BETREUUNGSEINSCHRÄNKUNGEN DURCH TARIFEINIGUNG FÜR KOMMUNALE KITAS

Presse

Der Landeselternausschuss der Kitas in RLP hat Äußerungen des Geschäftsführers der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Wolfgang Spree scharf kritisiert. Spree hatte in der Presse angekündigt, dass die neu vereinbarten „Entlastungstage“ für die Fachkräfte zu einer reduzierten Präsenz der Fachkräfte in den Einrichtungen führen werden und deshalb auch zusätzliche Schließtage in den Kindertagesstätten nach sich ziehen können.

LEA-Vorsitzende Karin Graeff weist diese Sichtweise entschieden zurück: „Diese Vorstellungen der Kommunen sind ein familienpolitischer Albtraum. Weitere Schließtage oder Betreuungseinschränkungen sind für Kinder und Eltern schlichtweg nicht mehr tragbar. In vielen Kitas wird die Betreuung aufgrund von Personalmangel ohnehin bereits jetzt regelmäßig eingeschränkt. Es besteht ein Rechtsanspruch auf eine bedarfsgerechte und zuverlässige Kita-Betreuung – und wir erwarten, dass die Kommunen diese Pflichtaufgabe endlich anständig erledigen.“

Da in den rheinland-pfälzischen Kitas eine Mindestpersonalisierung vorgeschrieben ist, muss durch zusätzliche freie Tage für die Fachkräfte ein Personalausgleich durch Vertretungspools oder Mehrpersonal geschaffen werden, wenn nicht weitere Schließungen der Kitas oder automatische Betreuungskürzung durch den sogenannten „Maßnahmenplan“ stattfinden sollen.

„Anstatt die Fachkräfte anständig zu bezahlen und die Rahmenbedingungen zu verbessern, haben die kommunalen Arbeitgeber lieber zusätzliche Urlaubstage gewährt. Und jetzt wird klar, dass die Kommunen diese Urlaubstage gar nicht ausgleichen wollen, sondern ein illegales Sparprogramm auf Kosten der Betreuung unserer Kinder geplant ist. Der Fachkräftemangel war den Tarifparteien bekannt. Ohne Mehrpersonal wurde uns von den Tarifparteien sehenden Auges eine Suppe eingebrockt, die jetzt unsere Kinder auslöffeln sollen.“, so LEA-Vorsitzende Karin Graeff.

Die Kita-Kinder und deren Familien haben in der Corona-Zeit gelitten wie kaum eine andere Gruppe in der Bevölkerung. Es ist daher einfach unanständig, jetzt wieder auf ihre Kosten sparen zu wollen. Die Träger haben diese Vereinbarung sehenden Auges abgeschlossen, daher müssen sie jetzt auch Lösungen finden, die nicht auf Kosten des Rechtsanspruchs auf Betreuung gehen.

Der LEA unterstützt eine Entlastung der Fachkräfte in Rheinland-Pfalz, aber Eltern und insbesondere Kinder dürfen nicht die Leidtragenden sein.

„Mehrpersonal oder Vertretungspools sind jetzt die uneingeschränkte Verpflichtung der Träger. Die freien Tage dürfen zu keinem einzigen zusätzlichen Schließtag in irgendeiner Kita führen“, erläutert LEA-Vorsitzende Graeff die Erwartungen der Eltern. „Mit unserem Konzept für pragmatische Lösungen auch in Zeiten des Fachkräftemangels hat der LEA RLP einen Handlungsrahmen vorgestellt, wie das auch in der derzeitigen Arbeitsmarktsituation möglich ist. Das muss jetzt umgesetzt werden, auch wenn es Geld kostet. Dazu sind die Kommunen verpflichtet, und wir werden diese Verpflichtung vor Ort konsequent einfordern, wenn jemand unsere Kinder zu seinem persönlichen Sparschwein machen möchte“