MITGLIEDER IM EA – SIND DIE GEWÄHLTEN IMMER IM AMT?

Elternausschusswahl

Vor dem Hintergrund des § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII muss kollektive Elternmitwirkung stattfinden. Das jährliche Gründen und Zustandebringen eines neuen Elternausschusses mit Mitgliedern, deren Kinder die Kita besuchen, ist immer das oberste Ziel.

Die Größe eines Elternausschusses (EA) und ob dieser auch bei nur wenigen Kandidaturen im Amt ist, wird in § 5 der KiTaGEMLVO geregelt. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KiTaGEMLVO ist eine Vorschrift, die helfen soll, sinnvolle Größen von Elternausschüssen festzulegen.

So muss die Anzahl der Mitglieder des Elternausschusses nach der Zahl der Plätze der Tageseinrichtung nach Betriebserlaubnis festgelegt werden. Je angefangene zehn Plätze ist ein Mitglied zu wählen. Hat eine Einrichtung weniger als 30 Plätze, sind drei Mitglieder zu wählen. Dabei geht es darum, die maximale Anzahl an ordentlichen Mitgliedern zu bestimmen.

Wenn jedoch nicht genügend Elternteile kandidieren wollen, regelt § 5 Abs. 4 KiTaG nicht, dass die Maximalgröße auch die Mindestgröße ist. Wenn wenige Elternteile für den Elternausschuss kandidieren und von den anderen Eltern aktuell niemand mehr explizit kandidieren möchte, dann können die wenigen Kandidaten*innen die Aufgaben des Elternausschusses wahrnehmen. Sie sind dann auch in der ersten Wahl durch die Elternversammlung gewählt.  Die Anzahl von mindestens drei Mitgliedern im Elternausschuss ist eine Untergrenze an Plätzen im Elternausschuss, die bei kleinen Einrichtungen mit nur wenigen Betreuungsplätzen relevant ist. Allgemein richten sich die Plätze im Elternausschuss, wie bereits erläutert, nach den Plätzen der Einrichtung nach Betriebserlaubnis.

Aus § 5 Abs. 4 Satz 2 (Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses unter die Hälfte der Mitgliederzahl nach Absatz 1 sinkt, findet unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses eine Neuwahl statt.) ist lediglich herzuleiten, dass aus personeller Sicht der EA für neue interessierte Eltern jederzeit offen sein muss. Man muss jedoch nicht permanent neuwählen, wenn sich keine grundlegende Veränderung der Bereitschaft zur Mitarbeit in der Elternschaft abzeichnet. Wenn sich jedoch neue Eltern einbringen wollen, dann ist eine Neuwahl durchzuführen. Dies zeichnet sich in der Regel im Vorfeld ab.

Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses also unter die Hälfte der Mitgliederzahl sinkt bzw. bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten vorhanden sind, sind dann unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses Neuwahl anzusetzen, wenn sich zusätzliche Interessierte für eine Kandidatur für den Elternausschuss melden. Ab dem Monat Juni kann im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Elternausschusses eine Nachwahl entfallen.

In § 5 Abs. 2 Satz 2 (Bis zur Neuwahl führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.) wird geregelt, dass der bisherige Elternausschuss, also auch ein EA der beispielsweise nur aus einem Mitglied besteht, die Geschäfte bis zu einer möglichen Neuwahl weiterführt. Diese Regelung zur geschäftsführenden Tätigkeit von Elternausschussmitgliedern dienen der Sicherung der Arbeitsfähigkeit.

Beispiel:

Bei einer Einrichtung mit 60 Betreuungsplätzen besteht der Elternausschuss aus sechs zu wählenden Mitgliedern. Werden nur zwei Mitglieder in den Elternausschuss aufgrund mangelnder Kandidaturen gewählt, ist der Elternausschuss trotzdem im Amt, wenn er ordnungsgemäß gewählt wurde. Jedoch sind in der Kita Neuwahlen im Rahmen einer Elternversammlung vorzusehen, sobald sich weitere Kandidaten gefunden haben, da die Anzahl der Mitglieder im Elternausschuss mit zwei Mitgliedern weniger als die Hälfte (sechs Mitglieder) der Plätze im Elternausschuss beträgt.

Es sollte somit im Interesse der Kita und des scheidenden Elternausschusses liegen, für die maximale Anzahl an Mitgliedern im Elternausschuss und auch bereits für evtl. Nachrücker bei den Eltern zu werben. Immerhin soll der Elternausschuss stellvertretend für die gesamte Elternschaft Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit in der Kita gegenüber Träger und Kita-Leitung vorbringen und damit einen wesentlichen Beitrag zu einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft leisten.

Wenn in einer Einrichtung sehr wenig Interesse an der Arbeit im Elternausschuss besteht und gleichzeitig sich dies nicht aus einem schwierigen Sozialraum heraus begründen lässt, sollte seitens der Fachberatung geprüft werden, ob es eine entsprechend einladende Kooperationskultur in der Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternausschuss in dieser Kita gibt. Keineswegs muss es da immer Zusammenhänge geben, nach der Erfahrung des LEA ist es aber oft ein brauchbarer Frühindikator für eine gestörte Bildungs- und Erziehungspartnerschaft.

RUNDSCHREIBEN DES LANDESJUGENDAMTS ZUR ÄNDERUNG DER KiTaGAVO

KiTaGAVO

Am 20. Juli 2022 wurden die Änderungen der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTaGAVO) veröffentlicht.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben sich zwei Anpassungen, die sich auf die Personalausstattung von Kindertagesseinrichtungen nach § 21 KiTaG auswirken. Nachfolgend wird die jeweilige Änderung vorgestellt und die Relevanz in Bezug auf den Praxisalltag erläutert.

1. Gleichzeitige Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit:

§ 2 Abs. 2 KiTaGAVO

„(2) Von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit nach § 21 Abs. 4 Satz 2 KiTaG kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person, die die Voraussetzungen auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 KiTaG getroffenen Fachkräftevereinbarung erfüllen muss, gleichzeitig anwesend ist.“

In § 21 Abs. 4 KiTaG ist geregelt, dass zu jeder Zeit mindestens zwei pädagogische Fachkräfte in der Einrichtung anwesend sein müssen. Pädagogische Fachkräfte sind in der Fachkräftevereinbarung unter Punkt 4 definiert (z. B. Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen).

Mit Inkrafttreten der o. g. Änderung wird diese Regelung angepasst. Zukünftig können in begründeten Ausnahmefällen anstelle einer pädagogischen Fachkraft i. S. d. Fachkräftevereinbarung beispielsweise eingesetzt werden:

  • pädagogische Fachkräfte in Assistenz (definiert unter Punkt 5 der Fachkräftevereinbarung),
  • profilergänzende Kräfte (definiert unter Punkt 7 der Fachkräftevereinbarung) oder

Kräfte, deren Einsatz aus dem Sozialraumbudget gefördert und nach Konzeption des Sozialraumbudgets auch im pädagogischen Alltag der Kita eingesetzt werden (definiert unter Punkt 8 der Fachkräftevereinbarung). Nicht einsetzbar anstelle einer pädagogischen Fachkraft sind Unterstützungs- und Vertretungskräfte, die nach der Fachkräftevereinbarung nicht als Fachkraft (Punkt 4, 5, 7) definiert werden können, sowie Auszubildende, Praktikanten, und Mitarbeitende aus dem wirtschaftlichen Bereich.

Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne dieser Regelung liegt beispielsweise dann vor, wenn aufgrund mangelnder Verfügbarkeit pädagogischer Fachkräfte gemäß der Fachkräftevereinbarung die Betreuungszeiten der Tageseinrichtung eingeschränkt werden müssten, wenn die Kita schließen müsste oder die Erfüllung des Rechtsanspruchs nicht mehr gewährleistet werden kann.

2. Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften über die Dauer von sechs Monaten hinaus:

§ 2 Abs. 3 KiTaGAVO

„(3) Ausgleichsmaßnahmen nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG können für eine Dauer von längstens sechs Monaten eingesetzt werden. Abweichend von Satz 1 ist in der Zeit vom 03. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 der Einsatz von Vertretungskräften als Ausgleichsmaßnahme nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate zulässig.“

Durch das Inkrafttreten der o. g. Änderung ist der Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften als Ausgleichsmaßnahme in der Zeit vom 04. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate zulässig.

Der Träger hat den begründeten Ausnahmefall nachzuweisen und im Rahmen des Personalverwendungsnachweises vorzulegen. Eine Genehmigung der Betriebserlaubnisbehörde für den jeweiligen Einsatz einer Unterstützungs- oder Vertretungskraft über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist nicht erforderlich.

3. Inkrafttreten

Die Änderung des § 2 Abs. 2 KiTaGAVO zur gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte ist zum 21. Juli 2022 in Kraft getreten. § 2 Abs. 3 KiTaGAVO zum Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist rückwirkend mit Wirkung vom 3. April 2022 in Kraft getreten.

BLOCKADEHALTUNG ÜBERWINDEN, KITA-QUALITÄT GEWÄHRLEISTEN

Presse

Pressemitteilung des Landeselternausschuss Rheinland-Pfalz

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Der Landeselternauschuss der Kitas in RLP fordert die Kommunen und die freien Träger in Rheinland-Pfalz auf, endlich die Verhandlungen um die Finanzierung der Kitas konstruktiv abzuschließen und die Vorgaben des KiTa-Gesetzes umzusetzen.

„Wir sind entsetzt über den Verhandlungsstand, der diese Woche durch Presseveröffentlichungen bekannt geworden ist („Was ist angemessen“, DIE RHEINPFALZ vom 29.9.2021)“, kommentiert LEA-Vorsitzender Andreas Winheller die Situation. „Kommunen und Träger sind in destruktiver Blockadehaltung und die Familien müssen es ausbaden.“

Nachdem im alten KiTa-Gesetz ein fester Kostenanteil für die Träger festgeschrieben war, der aber in der Praxis oft durch (im Gesetz gar nicht vorgesehene) Verhandlungen ausgehöhlt worden war, hatte der Gesetzgeber im neuen Gesetz diese Praxis offiziell anerkannt und festgelegt, dass die angemessene Höhe des Trägeranteils generell zwischen Kita-Träger und dem Jugendamt ausgehandelt werden muss. Da die Kitas eine kommunale Pflichtaufgabe sind, haben die Kommunen hier einen sehr weiten Ermessensspielraum.
Zur Erleichterung dieser individuellen Verhandlungen soll eine Rahmenvereinbarung zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den Trägerverbänden ausgehandelt werden.

Diese Verhandlungen stecken seit langem fest, weil beide Seiten auf Eskalations- und Blockadestrategien setzen und an ihren Maximalforderungen festhalten. Gleichzeitig verweigern die meisten Kommunen in RLP ihren Kita-Trägern die Verhandlungen vor Ort unter Verweis auf die fehlende Rahmenvereinbarungen. Die Kita-Träger wiederum setzen daher das Gesetz nicht um, stellen insbesondere das nach Gesetz vorgesehene neue Personal nicht ein. „Hier werden Kita-Kinder von beiden Seiten als Geiseln für eine konfrontative Verhandlung genommen, das ist absolut inakzeptabel“, so die Einschätzung der Lage durch den LEA RLP.

Der Landeselternausschuss hatte sich im November letzten Jahres deutlich gegen die Gründung des kommunalen Zweckverbandes auf Landesebene gewandt, der solche Verhandlungen für die Kommunen führen soll – und er fühlt sich durch die derzeitige Lage in seiner Bewertung bestätigt. Die Verhandlungen sind seit Monaten zum Stillstand gekommen, weil beide Seiten den Zweck der Kindertagesbetreuung – frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung sowie Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern aus dem Blick verlieren und nur auf den eigenen Geldbeutel schauen. Zudem fehlt teilweise auch professionelle Verhandlungskompetenz, weil das Handwerk einfach nicht beherrscht wird. „Wer in professioneller Verhandlungsführung nicht ausgebildet wurde, greift in solchen schwierigen Situationen zu Machtstrategien und Blockade anstatt die eigenen Interessen in einen fairen Ausgleich zu bringen“, kommentiert LEA-Vorsitzender Winheller das „Trauerspiel am Verhandlungstisch“. Leider seien die Akteure bislang auch ziemlich beratungsresistent.

Inzwischen gehe es den Beteiligten nur noch darum, einen Sündenbock zu finden, nciht mehr um konstruktive Sachlösungen. So sei auch die in der Presse berichtete Anfrage an die Landesregierung um „Auslegung unbestimmter Begriffe! wie „angemessen“ zu bewerten. „Alle an den Verhandlungen beteiligten Akteure wissen ganz genau, dass der Gesetzgeber diese Begriffe ganz bewusst nicht konkret definiert hat – denn daraus ergibt sich ja erst der Verhandlungsspielraum für die Parteien. Deshalb kann auch niemand ernsthaft erwarten, dass jetzt das Ministerium durch konkrete Vorgaben die Kastanien aus dem Feuer holen kann – das sieht das Gesetz gar nicht vor“, erläutert Winheller.

Besonders gravierend wirkt sich die Situation in den Bereich des Landes aus, in denen die Jugendämter – entgegen ihrer gesetzlichen Pflichten zur Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf siebenstündige Betreuung am Stück – die Verhandlungen von Übergangslösungen mit den freien Trägern verweigern. Dort wird das neue Kitagesetz daher in vielen Kitas bislang einfach nicht umgesetzt. Hier wird sehenden Auges das Gesetz gebrochen – und jeder zeigt mit dem Finger auf den Anderen.

Dabei sind einige wenige Kommunen in Rheinland-Pfalz bereits mit gutem Beispiel vorangegangen und haben gezeigt, was zu tun ist. So hat zum Beispiel die Landeshauptstadt Mainz bereits im September auf Bitten des Stadtelternausschusses Mainz eine großzügige Übergangsfinanzierung für die Träger mit deutlich abgesenktem Personalkostenanteil beschlossen. Im Ergebnis gibt es dort die Umsetzungsprobleme nicht die derzeit in verschiedenen Pfälzer Kreisen und Städten eskalieren. Anstatt sich über daran ein Beispiel zu nehmen, würden die Verantwortlichen der Stadt von anderen Kommunen wegen dieses „Ausscherens“ angefeindet, wie immer in verschiedenen Gremien berichtet wird.

„Es ist klar was jetzt getan werden muss: Kindergarten gehört in die Kita aber nicht an den Verhandlungstisch. Dort erwarten wir Familien, dass Kommunen und Trägerverbände sich endlich erwachsen und professionell verhalten und faire Lösungen aushandeln, die die Lasten angemessen verteilen, anstatt sich hinter Maximalforderungen zu verschanzen. Wenn die Rahmenvereinbarung nicht fertig wird, dann müssen die Kommunen selbst aktiv werden. In Mainz kann man sich da Anregungen holen, wie des geht“, beschreibt LEA-Vorsitzender Winheller die Erwartungen der Kita-Familien in Rheinland-Pfalz.

INFORMATIONSMATERIAL ZUR UMSETZUNG DES NEUEN KITA-GESETZES

Kiita-Zukunftsgesetz

Auch das vollständige Inkrafttreten des neuen Kita-Gesetzes zum 1. Juli 2021 beschäftigt die Kita-Akteure intensiv.

„Um diesen (Veränderungsprozess) gemeinsam gut zu meistern, ist es wichtig, dass die gesamte Kita-Landschaft bestmöglich über das Gesetz informiert ist.“ (RdSchr.-LJA Nr. 51/2021)

Die Kitas werden daher in der Woche vom 14. bis 18. Juni 2021 ein Informationspaket erhalten, welches Material für Träger, Fachkräfte und Elternausschuss enthält. Dieses Material kann u.a. dabei helfen vor Ort weitere Transparenz zu schaffen. Es unterstützt die Elternvertretungen auch bei ihrer Aufgabe als Multiplikator.

Näheres wird im Rundschreiben Nr. 51/2021 (hier als Link zum Download) des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz erläutert.

Gerne berät der KEA DÜW sowie der Landeselternausschuss, falls bei der Lektüre der Broschüre (hier als Link zum Download) Fragen aufkommen.