KEIN ATTEST ZUR RÜCKKEHR IN DIE KITA NOTWENDIG: NEUES SCHNUPFENPAPIER

Corona

Am 5. Dezember gilt das überarbeitete sogenannte „Schnupfenpapier“ in Kitas und Schulen in Rheinland-Pfalz. Es dient Eltern, Trägern, Leitungskräften und Fachkräften zur Orientierung, wann ein Kind die Betreuung besuchen kann und wann es zu Hause bleiben soll. Auch die Kindertagespflege kann sich hieran orientieren. 

WICHTIG: Die Kita sollte nach einer Krankheit erst dann wieder besucht werden, wenn die Symptome abgeklungen sind und der Allgemeinzustand wieder gut ist. Zur Rückkehr in die Einrichtung ist kein ärztliches Attest notwendig.

ÄNDERUNG DER REGELUNG ZUR ABSONDERUNG FÜR MIT DEM CORONAVIRUS INFIZIERTE PERSONEN

Corona

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat in einem Rundschreiben vom 24. November 2022 über die Änderung der Regelung zur Absonderung für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen – Ersatz der Absonderungspflicht – informiert.

Inzwischen ist die Basisimmunität gegen SARS-CoV-2 in der Bevölkerung durch Impfung und durchgemachte Infektionen sehr hoch. Mehr als 90 Prozent der Bevölkerung haben mindestens eine Impfung und/oder eine Infektion durchlaufen und es existieren auf die aktuellen Virusvarianten angepasste Impfstoffe. Zudem sind wirksame antivirale Medikamente verfügbar, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf deutlich senken. Damit bestehen vielfältige wirksame Schutzmöglichkeiten vor schweren Verläufen.

Vor diesem Hintergrund haben bereits mehrere Bundesländer die Absonderungspflicht für positiv getestete Personen aufgehoben bzw. dieses angekündigt. Auch Rheinland-Pfalz geht nun diesen nächsten Schritt zurück zur Normalität und Eigenverantwortung. Zum 26. November 2022 müssen sich künftig positiv getestete Personen nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben.

Um es mit Blick auf Kinder bis zur Einschulung in einen Satz zu fassen: Es besteht keine Absonderungspflicht mehr und auch keine Maskenpflicht!

Ansonsten gilt im Detail Folgendes:

Die neuen Regelungen sehen folgende absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vor.

1. Maskenpflicht

Für Schulkinder, jugendliche und erwachsene Personen gilt, wer positiv getestet wurde, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Eine Absonderungspflicht besteht grundsätzlich nicht mehr.

„Positiv getestet“ ist eine Person, bei der eine Coronavirus-Infektion

  • durch einen PCR-Test oder
  • einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal oder
  • durch einen Selbsttest

festgestellt wurde.

Ausnahmen: Ist das Tragen einer Maske z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, bleibt es für diese Personen jedoch bei der Absonderungspflicht.

Für Kinder bis zur Einschulung gilt die Maskenpflicht nicht!

Dauer der Maskenpflicht: Diese Maskenpflicht entfällt frühestens nach 5 Tagen nach Durchführung des Tests, wenn die positiv getestete Person zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr zeigt. Die Maskenpflicht endet spätes-tens nach Ablauf von 10 Tagen.

Maskenpausen: Die Schutzmaßnahmen-Verordnung regelt auch, wann die Maske auch außerhalb der eigenen Wohnung abgesetzt werden darf:

  • wenn im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, oder
  • wenn ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht, oder
  • wenn sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.

Vorgenanntes ergibt sich daraus, dass die „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen“ (Absonderungs-Verordnung) aufgehoben und durch die Schutzmaßnahmen-Verordnung ersetzt wird.*


*Die neue Landesverordnung finden Sie wie üblich unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ oder über unseren „Wegweiser“.


2. Meldepflichten

Mit dem Wegfall der Absonderungs-Verordnung entfallen die darin bislang enthaltenen Vorgaben zur Information der Kontaktpersonen und zur Meldung von Infektionsfällen an die Gesundheitsämter. Damit entfallen die Meldungen der Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt. Auch eine Information an Sie, als Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte, wie sie bisher beispielsweise durch entsprechende Aushänge in den Einrichtungen umgesetzt wurde, ist künftig nicht mehr vorgeschrieben.

3. Bleibende Regelungen

Weiter Gültigkeit haben selbstverständlich die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen: die Einhaltung der persönlichen Hygiene, regelmäßiges Lüften geschlossener Räumlichkeiten sowie die Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske für Erwachsene.

Generell gilt auch weiterhin für Kinder wie für Erwachsene: Wer krank ist, soll möglichst zu Hause bleiben! Wer symptomatisch erkrankt ist, sollte nach wie vor Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vor-liegt. Damit schützen Sie sich selbst und andere.

4. Impfung

Auch die Impfung hat nicht an Bedeutung verloren. Durch die Impfungen mit den derzeit verfügbaren Impfstoffen wird weiterhin ein sehr hoher Schutz gegen schwere COVID-19 Verläufe erzielt**. Neben der Corona-Schutzimpfung empfiehlt die STIKO u. a. für pädagogisches Personal auch eine Grippeschutzimpfung, um möglichst ein gleichzeitiges Auftreten von Grippewelle und ansteigenden Corona-Erkrankungen zu vermeiden.

Weiterhin finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-kita/ alle aktuellen und relevanten Informationen rund um Corona & KiTa.


**Siehe auch 23. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/46_22.pdf?__blob=publicationFile


Uns allen ist es wichtig, dass Ihre Kinder und Sie als Familien möglichst verlässliche Strukturen in dieser herausfordernden Zeit haben. Dafür tun wir aber vor allem die Mit-arbeitenden in den Kitas vor Ort alles, was Ihnen möglich ist. Wir alle sind weiterhin gemeinsam in der Pflicht, verantwortungsvoll mit der aktuellen Situation und den neuen Regelungen und respektvoll miteinander umzugehen, damit wir alle gut und gesund durch die Wintermonate kommen.

STELLUNGNAHME DER BUNDESELTERNVERTRETUNG ZUR AKTUELLEN CORONA-KITA-STUDIE

Presse
Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ muss weiter finanziert werden

Am gestrigen Tage wurde der Abschlussbericht zur Corona-KiTa-Studie vom Robert Koch Institut und dem Deutschen Jugendinstitut veröffentlicht.

Kinder waren keine Treiber der Pandemie -so eines der Resultate der Studie. Die Zusicherung der Politik, dass keine erneuten KiTa- und Schulschließungen geplant sind, nehmen die Eltern zur Kenntnis und fordern dies angesichts der neuen Datenlage auch weiterhin ein. Die Studie verweist jedoch auch darauf, dass Kinder und Jugendliche weiterhin an den Folgen der Pandemie-Maßnahmen leiden und gravierende Auswirkungen zu verzeichnen sind.

Die Rückstände im sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Bereich sind aus Sicht der BEVKi mit den momentan zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht zu beheben. Die Maßnahmen erreichen schlichtweg nicht alle. Kinder und ihre Familien benötigen aber dringend Unterstützung und flächendeckende sowie lebensweltorientierte Maßnahmen für alle, um die entstandenen Defizite annähernd ausgleichen zu können. Demzufolge ist eine Fortführung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ unabdingbar. In diesem muss allerdings die Förderung von jüngeren Kindern in Kindertagespflege und Kitas viel stärker mit in den Blick genommen werden, damit alle Kinder unabhängig ihres sozialen Status, ihrer Herkunft oder ihres Wohnortes davon profitieren können.

Deutschland muss jetzt investieren, damit insbesondere für Kinder, deren Bedürfnisse in der Pandemie nicht berücksichtigt wurden, ein Ausgleich geschaffen wird. Die Entscheiderinnen und Entscheider von morgen, müssen jetzt in ihrer Entwicklung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert und die Chancengerechtigkeit bundesweit durch Programme konkret verbessert werden.

CORONA-HERBST

Corona

Die seit dem 01.10.22 gültige 34. Corona-Bekämpfungsverordnung enthält nach wie vor keine kita-spezifischen Regelungen.

Die Kitas befinden sich also nach wie vor im Regelbetrieb. Alle wichtigen Infos rund um die Kindertagesbetreuung in Pandemiezeiten findet Ihr hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-kita/.

Schutzmaßnahmen, die mit Einschränkungen des Betreuungsumfanges und des pädagogischen Angebotes einhergehen, sind nicht zulässig.

Dennoch kann es zu solchen Einschränkungen kommen, wenn z.B. nicht genug Personal zur Verfügung steht. Dann kommen die Maßnahmenpläne zum Einsatz. Der kita-eigene Maßnahmenplan wurde durch die jeweilige Verantwortungsgemeinschaft – also auch unter Mitarbeit des Elternausschusses – erstellt und wird auch durch diese evaluiert.

Besonders in Kitas, in denen der Maßnahmenplan häufig und über längere Zeit zum Einsatz kommt, macht es Sinn die Evaluation besonders sorgfältig und transparent zu betreiben.

INFORMATIONEN FÜR DAS NEUE KITA-JAHR

Corona

Das Landesjugendamt hat einige Informationen für das neue Kita-Jahr zusammengetragen und über diese per Rundschreiben informiert. Über die Inhalte des Rundschreibens wollen wir hiermit gerne informieren.

  1. „WEGWEISER KITA & CORONA“

    Um vor allem auch im kommenden Herbst und Winter schnell und unkompliziert über die aktuelle Infektionslage und eventuell notwendige Maßnahmen informieren zu können, hat das Ministerium für Bildung einen „Wegweiser“ erstellt, der Sie und das Kita-Team unterstützt, immer die Quelle für die aktuellen Informationen zum Thema Corona für Kitas im Blick zu haben. Der „Wegweiser KiTa & Corona für Eltern, Personal und Träger“ ist ein Plakat bzw. Flyer, der den Zugang zu folgenden Infos erleichtern soll:
  • alle aktuellen Regelungen für den Kita-Alltag
  • Merkblätter zu Corona/ Gesundheit
  • Corona-Rundschreiben aktuell & Archiv
  • Corona-FAQs

    Über den abgebildeten QR-Code können Fachkräfte, aber auch Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte jederzeit schnell, einfach und ohne Rücksprache bei Ihnen zu den aktuellen Infos des Landes gelangen. Der QR-Code muss nur einmalig mit dem Smartphone eingescannt werden und kann dann jederzeit genutzt werden. Wer keinen QR-Code nutzen kann oder möchte, kommt über die auf dem Plakat abgedruckte Adresse (https://s.rlp.de/coronakita) auf die Corona-Info-Homepage. Um möglichst viele Menschen zu erreichen, bitten wir Sie, diesen Wegweiser überall dort auszuhängen und zu veröffentlichen, wo er die Eltern und Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder, das Personal und die Trägervertretung erreichen kann. Das Landesjugendamt hofft, so einen Beitrag dazu leisten zu können, dass die Neuerungen und Vorschriften zügig erklärt und verständlich gemacht werden können und die Beratungstätigkeit auf allen Ebenen verringert werden kann.
  1. TESTUNGEN

    Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (5. Geburtstag) können weiterhin kostenfrei an den Bürgertests teilnehmen; das gilt auch für die Tests mit den mobilen Testteams vor Ort in der Kita.

    Die Kooperationen zwischen Trägern/ Einrichtungen/ mobilen Testteams können weitergeführt werden. Natürlich gilt hier weiterhin, dass es keine Testpflicht gibt und die
    Einwilligung der Eltern vorliegen muss.

    Für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr gibt es keinen Anspruch mehr auf kostenfreie Tests. Allerdings gibt es auch für alle Personen ab dem Lebensjahr einige Möglichkeiten/ Anlässe, bei denen der Test weiterhin kostenfrei ist oder bei denen eine Zuzahlung von 3 Euro für einen Test vorgeschrieben ist.

    Ob im konkreten Fall eine solche Möglichkeit besteht, können Sie im Formular „Selbstauskunft/ Nachweis zur Inanspruchnahme von Testungen“ prüfen sowie in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zur aktuellen Corona-Testverordnung (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html) unter „Für wen ist der Bürgertest kostenlos?“ sowie „Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von 3 Euro bezahlen?“.

    Es ist damit grundsätzlich weiterhin möglich, dass mobile Testteams zu den Einrichtungen kommen, um die Tests im Rahmen des „Testens für alle“ dort durchzuführen. Der Träger der Einrichtung müsste diese Testungen organisieren. Zur Beteiligung und ggf. Finanzierung von Testungen für Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr müssen individuelle Absprachen vor Ort getroffen werden.

    Die Testverordnung des Bundes läuft nach aktuellem Stand am 10. Oktober 2022 aus. Siehe hierzu auch Punkt 4.
  2. VERLÄNGERUNG LANDESREGELUNGEN

    Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (aktuell 33. Fassung) gilt bis 17. September 2022.

    Auch die Absonderungs-Verordnung des Landes gilt bis 17. September 2022.

Insofern ergeben sich für den Bereich der Kitas aktuell keine Änderungen im Umgang mit dem Coronavirus.

Weiterhin Bestand haben die Empfehlungen aus dem Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen in Kita und Schule in der bekannten Fassung vom 2.
Mai 2022.

  1. INFEKTIONSSCHUTZGESETZ

    Die Handlungsmöglichkeiten der Länder werden definiert durch das Bundesinfektionsschutzgesetz, dessen aktuelle Fassung bis Ende September in Kraft ist. Dem Bundestag liegt derzeit ein Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, der nach der Sommerpause im Bundestag beraten wird. Welche Schutzmaßnahmen auf Landesebene und damit auch im Bereich Kita bei einem deutlich verstärkten Infektionsgeschehen auf dieser Basis tatsächlich ergriffen bzw. wiedereingeführt werden können, kann erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahren entschieden werden.

    An das Infektionsschutzgesetz gekoppelt ist auch die Entscheidung über die Verlängerung der Corona-Testverordnung des Bundes.

    Das Land plant zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen Bestimmungen für die Kindertagesbetreuung. Unser Ziel ist es, die jetzige Normalität durchgängig aufrechtzuerhalten, um den Zugang von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Bildung, sozialem Miteinander und Recht auf Teilhabe sicherzustellen. Jedoch gilt weiterhin, dass das Infektionsgeschehen kontinuierlich beobachtet und ggf. darauf reagiert werden muss.

    Die oben genannten Informationen gelten analog für die Kindertagespflege.

    Den Zugriff auf diese Regelungen und weitere Informationen erhalten Sie leicht über
    den Wegweiser.

NEUES CORONA-RUNDSCHREIBEN DES LANDESAMT FÜR SOZIALES, JUGEND UND VERSORGUNG

Corona

Das Landesjugendamt hat ein neues Rundschreiben zum Thema Corona herausgegeben.

Folgende Inhalte werden behandelt:

  • Änderung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes zum 30. Juni 2022
    Weiterhin kostenfreie Testung bis Vollendung des 5. Lebensjahres
  • Verlängerungen der Absonderungsverordnung sowie der Corona-Bekämpfungsverordnung
  • Merkblatt „Aktuelle Informationen zur COVID-19-Impfung“

Wie den Nachrichten der vergangenen Woche zu entnehmen war, hat das Bundesgesundheitsministerium die Corona-Testverordnung geändert.

Was bedeuten die Änderungen für den Bereich KiTa?

Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (5. Geburtstag) können weiter kostenfrei an den Bürgertests teilnehmen; das gilt auch für die Tests mit den mobilen Testteams vor Ort in der Kita. Die Kooperationen zwischen Trägern/Einrichtungen/mobilen Testteams können weitergeführt werden. Natürlich gilt hier weiterhin, dass es keine Testpflicht gibt und die Einwilligung der Eltern vorliegen muss.

Für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr gibt es keinen Anspruch mehr auf kostenfreie Tests. Allerdings gibt es auch für alle Personen ab dem 5. Lebensjahr einige Möglichkeiten/ Anlässe, bei denen der Test weiterhin kostenfrei ist oder bei denen dieser mit einer Zuzahlung von 3,00 Euro in Anspruch genommen werden kann. Ob bei Ihren Kindern eine solche Möglichkeit besteht, können Sie über folgende Dokumente prüfen:

  • beigefügtes Formular „Selbstauskunft/Nachweis nach zur Inanspruchnahme von Testungen“,

Die vollständige Corona-Testverordnung ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-10/BJNR626400021.html.

Weiter möchten wir Sie über die aktuellen Landesregelungen informieren:

Das Land hat seine Corona-Absonderungsverordnung noch einmal verlängert. Für den Bereich KiTa ergeben sich daraus keine Änderungen. Es gelten weiterhin die bekannten Informationsketten für „Kontaktpersonen“.

Das Land hat auch seine Corona-Bekämpfungsverordnung verlängert; diese enthält weiterhin keine speziellen Regelungen für den Bereich KiTa.

Das Ministerium für Bildung passt seine Corona-FAQ derzeit an die neuen Regelungen / Laufzeiten der Regelungen an. Unter https://s.rlp.de/coronakita können Sie diese zeitnah abrufen. Dort finden sie auch ein neues Merkblatt zum Thema „Impfungen / Auffrischimfpungen Corona / Influenza“.

Speziell im Kampf gegen das Coronavirus bleibt die Impfung eines der zentralen Mittel um sich selbst und andere zu schützen.

ANPASSUNG DER ABSONDERUNGS-VERORDNUNG RLP AB DEM 1. MAI 2022

Corona
Auswirkung auf die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten

Aus gegebenen Anlass möchten wir über wichtige Änderungen der Corona-Regelungen informieren, aus denen sich auch Änderungen für den Kita-Bereich ergeben. Mit Blick auf Hygienestandards und den Gesundheitsschutz bleibt es – auch abseits der Pandemie – weiterhin wichtig, eigenverantwortlich und im Sinne anderer zu handeln. Dies gilt insbesondere für Personen, die Erkältungs- bzw. Krankheitssymptome zeigen, die die Kita nicht besuchen sollten. In diesem Zusammenhang wird das sogenannte „Schnupfenpapier“ überarbeitet. Auch die Masken können freiwillig weitergetragen werden.

Es ergeben sich folgende Änderungen:

1. Anpassung der Absonderungs-Verordnung RLP ab dem 1. Mai 2022

Ab dem 1. Mai gilt nicht mehr, dass sich Kinder und Personal (sofern sie nicht geimpft oder genesen waren) bei Auftreten eines Corona-Falls in der Einrichtung als Kontaktperson in Absonderung begeben müssen. Folglich entfällt auch die Freitestung.

Diese Anpassung folgt den allgemeinen Regelungen zu „Kontaktpersonen“ und Infizierten in Rheinland-Pfalz, wonach sich nur noch infizierte Personen in Absonderung begeben müssen.

Wenn Sie oder Ihr Kind also einen positiven Test haben, müssten Sie sich für mindestens 5 Tage absondern. Die Absonderung endet dann automatisch, wenn für mindestens 48 Stunden am Stück keine typischen Symptome mehr vorhanden waren. Eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen.

Es entfallen für die Eltern alle Pflichten, Test- oder Immunnachweise der Kinder gegenüber der Einrichtung vorzulegen; diese können auch im Rahmen des Hausrechts der Träger nicht eingefordert werden. Eine Absonderung von Kontaktpersonen und auch von Hausstandsangehörigen entfällt für alle.

Die Kita-Leitung bzw. Kindertagespflegeperson hat auch weiterhin die Pflicht, Sie als Eltern und Sorgeberechtigte zu informieren, wenn ein Infektionsfall in der Kita auftritt. Da die Kinder aus einer Gruppe, in der ein Fall aufgetreten ist, aber nicht mehr abgesondert werden müssen, kann die Information aber auch auf den außerhalb von Corona üblichen Wegen (z.B. Aushang in der Kita) bekannt gegeben werden und Sie müssen Ihr Kind auch nicht frühzeitig aus der Kita abholen.

3. Sonstige Maßnahmen

Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für alle“ bleiben zunächst bestehen und können entsprechend auf freiwilliger Basis genutzt werden. Die für das Testangebot maßgebliche Coronavirus-Testverordnung des Bundes hat nach aktuellem Stand eine Laufzeit bis Ende Juni 2022.

Nach dem Wegfall der Maskenpflicht seit Anfang April 2022 können Träger der Kitas prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Konstellationen sie über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht (z. B. für die Besuchenden) regeln.

Die Maßgaben gelten für die Kindertagespflege entsprechend. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten. Auch wird seit Anfang April bereits wieder in den in der Betriebserlaubnis vorgesehenen Konzepten gearbeitet. Um möglichen Fragen vorzubeugen, möchten wir jedoch festhalten: Es kann in den Einrichtungen vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht genug Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen unabhängig von pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend anzuwenden.

COBELVO: ÄNDERUNGEN ZUM 3. APRIL FÜR KITAS

Corona

Mit dem Rundschreiben Nr. 21/2022 teilt das Landesjugendamt Neuerung zu folgenden Themen mit:

Maskenpflicht

In der Bring- und Holsituation galt für Eltern und Sorgeberechtige sowie das Personal der Kita derzeit eine Maskenpflicht, soweit diese innerhalb der Einrichtungsräumlichkeiten stattfindet. Die Maskenpflicht gilt seit dem 3. April 2022 nicht mehr.

Masken bleiben weiterhin ein sehr guter Schutz gegen Infektionen. Wer deshalb freiwillig weiterhin Maske tragen will, kann das für sich entscheiden.

Darüber hinaus können die Träger prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Konstellationen sie beispielsweise für Externe über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht regeln wollen.

Testpflichten

Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, galt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen mussten. Das galt neben dem Personal auch für Sie als Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten. Diese Nachweis – oder Maskenpflicht entfällt seit dem 3. April 2022 sowohl für das Personal als auch für alle Besucherinnen und Besucher der Kita.

Bitte beachten Sie: Es entfallen damit nicht die Testungen, die sich bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Kita und in der Folge einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung für die Kinder ergeben. Hierzu verweisen wir auf Punkt 3.

Absonderungspflichten

Die Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz bleibt zunächst bis Ende April parallel zu den Regelungen in den Schulen weiterbestehen. Hier gibt es keine Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen.

Damit gilt wie schon im Rundschreiben Nr. 17/2022 ausgeführt: Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung gilt aber nur für Kinder, die nicht selbst infiziert sind.

Zudem bleibt § 3 der Absonderungsverordnung davon unberührt. Das heißt, bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus in der Kindertageseinrichtung gilt weiterhin, dass sich nicht-immunisierte Personen, die in der betroffenen Kohorte betreut wurden oder dort eingesetzt waren, für 10 Tage in Absonderung begeben müssen. Sie können sich aber wie gehabt am ersten Tag nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person per zertifiziertem PoC-Antigentest freitesten und die Kita wieder besuchen. An dem Vorgehen, das Sie bereits bisher aus Ihrer Kita kennen, ändert sich damit derzeit nichts.

Feste Kohorten mit ggf. Einschränkung Betreuungsangebot

In den Kindertageseinrichtungen in Rheinland-Pfalz findet bereits seit einiger Zeit der Regelbetrieb statt. Bisher konnte Ihre Kita jedoch von der eigentlichen Konzeption der Einrichtung abweichende organisatorische Maßnahmen treffen, wie etwa feste Betreuungskohorten oder das Einschränken von Betreuungszeiten.

Wie im Rundschreiben Nr. 17/2022 vom 21. März 2022 mitgeteilt, ist uns bewusst, dass die Umstellung zurück in den „Normalbetrieb“ organisatorisch, aber vor allem pädagogisch mit Herausforderungen verbunden sein kann. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Wie die Umstellung in Ihrer Kita konkret erfolgt, erfahren Sie von Ihrer Einrichtung. Bitte haben Sie auch Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte. Wichtig ist an dieser Stelle, dass damit dann keine Einschränkung der Betreuungszeiten mehr einhergehen soll.

Bitte beachten Sie dabei zwei Punkte: Es kann in den Einrichtungen auch über den 2. April 2022 hinaus vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht genug Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen unabhängig von pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend anzuwenden.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen

Sämtliche Testpflichten im Bereich der Elternversammlungen entfallen. Elternversammlungen und Elternausschusswahlen sind damit ohne Corona-bedingte Einschränkungen möglich. Auch eine landesseitig angeordnete Maskenpflicht oder „3G-Regelung“ gibt es hier nicht.

Testmöglichkeiten

Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für Alle“ bleiben über den 31. März 2022 hinaus bestehen und können entsprechend genutzt werden.

Kindertagespflege

Die unter Maskenpflicht, Testpflichten, Absonderungspflichten und Testmöglichkeiten genannten Punkte gelten analog auch für die Kindertagespflege.


Das Rundschreiben des Landesjugendamtes finden Sie zum Download unter folgendem Button:

ÄNDERUNGEN DURCH DIE 32. COBELVO

Corona

Mit dem 18. März 2022 ist die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, mit der auch umfängliche Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege verbunden sind.

Über die entsprechenden Änderungen möchten wir hiermit auf Grundlage des Rundschreibens des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vom 21. März 2022 an die Eltern und Sorgeberechtigten der Kindern in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege informieren. Die folgenden Themen werden dort im Detail erläutert:

Maskenpflicht

Nachdem in den Grundschulen im Unterricht keine Masken mehr getragen werden müssen, entfällt die Maskenpflicht auch für Hortkinder in der Betreuung. Die Maskenpflicht entfällt entsprechend während der Betreuung von Kindern jeden Alters auch für das Personal.
In der Bring- und Holsituation gilt für Eltern und Sorgeberechtigte sowie das Personal der Kita weiterhin eine Maskenpflicht, soweit diese innerhalb der Einrichtungsräumlichkeiten stattfindet. Im Außenbereich müssen wie bisher keine Masken getragen werden. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten. Das Gleiche gilt für die Kindertagespflege.

Testpflichten

Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, gilt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen müssen. Das gilt also neben dem Personal auch für Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten.

In der Kindertagespflege gelten die entsprechenden Regelungen für alle externen Personen, also beispielsweise Eltern, nicht jedoch für die Kindertagespflegeperson selbst.

Feste Kohorten/ Einschränkung des Betreuungsangebotes

Bisher kann Ihre Kita organisatorische Maßnahmen treffen, wie etwa feste Betreuungskohorten oder das Einschränken der Betreuungszeiten. Diese Möglichkeiten bestehen noch bis zum 2. April 2022.

Die Übergangszeit bis zum 2. April 2022 bietet den Einrichtungen die Möglichkeit in die Betreuungsmodelle überzuleiten, die die jeweiligen Konzeptionen vorsehen, beispielsweise also zurück zu offenen Betreuungskonzepten zu gehen. Die Umstellung kann organisatorisch, aber vor allem pädagogisch mit Herausforderungen verbunden sein. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Die Teams in den Einrichtungen werden festlegen, wie die Umstellung in Ihrer Kita konkret erfolgen wird und Sie informieren. Bitte haben Sie auch Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte. Wichtig ist an dieser Stelle, dass damit dann keine Einschränkung der Betreuungszeiten mehr einhergehen soll.

Bitte beachten Sie dabei zwei Punkte: Es kann in den Einrichtungen auch über den 2. April 2022 hinaus vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht ausreichend Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen völlig unabhängig der pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend notwendig.

Bitte beachten Sie weiter: Die Landkreise und kreisfreien Städte als Infektionsschutzbehörden können weiterhin Allgemeinverfügungen sowie Einzelverfügungen erlassen, die das Betreuungsangebot einschränken können oder sogar die ganze Kita vorübergehend schließen. Dies passiert lokal nur dort, wo es das konkrete Infektionsgeschehen notwendig macht.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse ausgesetzt. Diese sind nun wieder möglich und unverzüglich nachzuholen.

Zur Durchführung der Elternversammlungen, Sitzungen der Elternausschüsse und des Kita-Beirates sowie der Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses gilt für diejenigen, die weder geimpft noch genesen sind, die Testpflicht. Der Test kann auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters durchgeführt werden. Dieser Test muss dann selbst mitgebracht werden und durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Welche Tests zugelassen sind, erfahren Sie unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. Der Veranstalter kann zudem festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. In diesem Fall stellt er den Selbsttest bereit.

Absonderungspflichten für Kita-Kinder

Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung wurde für alle gesellschaftlichen Bereiche beschlossen, um den Kindern und Jugendlichen, die in den vergangenen Jahren pandemiebedingt auf viele Angebote verzichten mussten, ein möglichst hohes Maß an Teilhabe zu ermöglichen. Sie gilt aber selbstverständlich nur für Kinder, die selbst keine Erkrankung aufweisen.

Zudem bleibt der „Kita- und Schulparagraph“ § 3 der Absonderungsverordnung davon unberührt. Das heißt, für Infektionsfälle mit dem Coronavirus in der Kindertageseinrichtung gilt weiterhin, dass sich nicht-immunisierte Personen, die in der betroffenen Betreuungskohorte betreut wurden oder dort eingesetzt waren, für 10 Tage in Absonderung begeben müssen. Sie können sich am ersten Tag nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person per zertifiziertem PoC-Antigentest freitesten und die Kita wieder besuchen, sofern das Testergebnis vor der regulären Bringzeit vorliegt. An dem Vorgehen, das Sie bereits bisher aus Ihrer Kita kennen, ändert sich damit derzeit nichts.

Es gelten weiterhin die Regelungen aus dem Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs- bzw. Krankheitssymptomen, nach dem Kinder mit Krankheitssymptomen zunächst für 24 Stunden zu Hause bleiben sollen.

Die Träger der Einrichtungen sowie die Teams in den Einrichtungen benötigen einige Tage Zeit, die neuen Regelungen aufzunehmen und vor Ort umzusetzen. Bitte geben Sie den Kitas diese Zeit.

31. CoBeLVO – WAS ÄNDERT SICH FÜR UNSERE KITAS?

Corona
  • Die Regelungen zur Maskenpflicht in den Kitas werden gelockert.
  • Wahlen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Sitzungen des Kita-Beirats sind in Präsenz möglich.

Für Jugendliche und Erwachsene gilt in Bring- oder Holsituationen innerhalb der Einrichtungsräume die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2. Für Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen, die sich über die Bring- oder Holsituation hinaus innerhalb der Einrichtungsräume aufhalten, gelten die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1; dies gilt auch für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung. Im Rahmen der Betreuung von Schulkindern in den Räumlichkeiten der Einrichtung gilt die Maskenpflicht bis zum 11. März 2022 nach Satz 2 für diese Kinder sowie das Personal sowohl in als auch außerhalb der pädagogischen Interaktion, soweit dadurch die Interaktion im Einzelfall nicht undurchführbar wird. Dies gilt auch im Falle einer gemeinsamen Betreuung von nicht schulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere zur Nahrungsaufnahme; hier ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 zwischen den Jugendlichen und Erwachsenen einzuhalten. Alle nicht schulpflichtigen Kinder sind ohne Ansehung ihres Alters in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung von der Maskenpflicht ausgenommen. Während der pädagogischen Interaktion müssen keine Masken getragen werden.

In Absatz 5 heißt es weiterhin:

Die Aussetzung der Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3) in der jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechende Aussetzung der Durchführung der Wahlen des Vorstandes im Landeselternausschuss entfällt mit Ablauf des 18. März 2022. Die Wahlen nach Satz 1 der Kreis- und Stadtelternausschüsse sind unverzüglich nachzuholen. Für die Elternversammlungen, die Elternausschüsse, die Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses sowie jeweils darin durchzuführende Wahlen gilt die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Test auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters mittels eines mitgebrachten PoCAntigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, durchgeführt werden kann; der Veranstalter kann festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. Für Sitzungen des KitaBeirates in Präsenz gelten die Regelungen nach Satz 3 entsprechend. § 4 findet keine Anwendung.