IMMER NOCH KEINE GLEICHWERTIGEN LEBENSVERHÄLTNISSE FÜR FAMILIEN IN DEUTSCHLAND

Bundestag
BEVKI

Elternbeiträge werden weiterhin nicht verpflichtend sozial gestaffelt – von Beitragsfreiheit ganz zu Schweigen

Die Bundeselternvertretung geht davon aus, dass der Bundesrat in seiner morgigen Sitzung dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) zustimmt, hält das Gesetz aber weiterhin für unzureichend.

Die Investitionen in das System KiTa durch den Bund seien deutlich zu gering und im Vergleich zu den Vorjahren sogar reduziert worden. Dennoch sei es zunächst wichtig, dass die Bundesmittel weiter in die Länder fließen, um bereits existierenden Maßnahmen fortzuführen oder neue Maßnahmen beginnen zu können.

Bundeselternsprecherin Irina Prüm: „Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass sich der Bund finanziell stärker und verbindlicher an frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege beteiligt. Die Fortführung des KiTQuTG über 2022 hinaus bildet dafür die notwendige Grundlage.“

Die Umsetzung des KiTa-Qualitätsgesetzes müsse selbstverständlich in den einzelnen Ländern mit den Landeselternvertretungen partnerschaftlich diskutiert werden. Die Fortführung der sogenannten Sprach-KiTas sei ebenfalls gemeinsam zu erörtern, da einzelne Länder sich bzgl. der Weiterfinanzierung immer noch nicht geäußert hätten. Dabei hätten sich viele Experten für den notwendigen Erhalt ausgesprochen.

Für großes Unverständnis und Unsicherheit sorge immer noch der Beschluss des Bundestages, die bundesweit verpflichtende Staffelung der Kostenbeiträge für die Eltern auf Drängen des Bundesrates zu streichen.

„Es besteht weiterhin ein Flickenteppich beim Thema Elternbeiträge. Gleichwertige Lebensverhältnisse und Teilhabegerechtigkeit gibt es bei der frühkindlichen Förderung in Deutschland de facto nicht“, betont Bundeselternsprecher Asif Stöckel-Karim.

Die BEVKi werde ihre Landesverbände weiterhin dabei unterstützen, vor Ort kostenfreie Betreuungs- und Bildungsangebote für ALLE Kinder einzuführen. Teilhabe dürfe nicht vom Wohnort oder der finanziellen Möglichkeiten der Eltern abhängen. Eine verbindliche Festlegung der sozialen Staffelung wäre dafür zumindest ein Anfang gewesen. Mittelfristig müsse der Bund seine Verantwortung wahrnehmen und die Länder bei der Elternentlastung unterstützen.

Bundeselternsprecherin Yvonne Leidner ergänzt: “Es ist sehr bedauerlich, dass der Bundestag nicht den Ursprungsentwurf mit einer verbindlichen sozialen Staffelung nach Einkommen, Kinderanzahl oder Betreuungsstunden verabschiedet hat. Den Ländern seien die entsprechenden Verwaltungskosten nicht zuzumuten – den Eltern die finanzielle Belastung in Form von nicht gestaffelten und somit ungerechten Elternbeiträgen hingegen schon.”

DOPPELTER LANDESVERDIENSTORDEN FÜR ELTERNMITWIRKUNG: BEATA KOSNO-MÜLLER UND ANDREAS WINHELLER FÜR IHRE LANGJÄHRIGEN, AUSSERGEWÖHNLICHEN VERDIENSTE UM DIE KITAS IN RLP GEEHRT

Daumen hoch

Ministerpräsidentin Malu Dreyer verlieh am 07.12.2022 in einer Feierstunde in der Staatskanzlei die höchstmögliche Auszeichnung – den Verdienstorden des Landes Rheinland-Pfalz – an den langjährigen Vorsitzenden des Landeselternausschusses der Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz (LEA RLP) Andreas Winheller und seine Stellvertreterin Beata Kosno-Müller, die die gesamte siebenjährige Amtszeit mit ihm geprägt hatte.

Die derzeitige LEA-Vorsitzende Karin Graeff zeigt sich sehr erfreut über die erstmalige Verleihung dieses hohen Ordens an Vertreter der Kita-Eltern: „Diese Ehrung ist hochverdient. Beata und Andreas haben die Kita-Elternmitwirkung, so wie wir sie heute kennen, mit aus der Taufe gehoben. Sie haben gerade zu Corona-Zeiten bewiesen, wie wichtig eine gute Kooperation ist, wenn schwierige Probleme in Kitas gelöst werden müssen. Mit dieser Ehrung zeigt die Ministerpräsidentin, dass diese engagierte Elternmitwirkung gewünscht und benötigt wird. Eltern sind ab sofort mittendrin und nicht nur am Rande dabei, wenn es um die Kita-Arbeit geht.“

Wie keine anderen Elternvertretungen in ganz Deutschland haben Andreas Winheller und Beata Kosno-Müller die Kita-Landschaft geprägt. Als sie ihr Amt damals übernommen hatten, waren schwache Mitwirkungsstrukturen von großer Rechtsunsicherheit in vielen Kitas geprägt. Sie haben sich engagiert dafür eingesetzt, dass klare, verlässliche gesetzliche Strukturen geschaffen werden und alle Betroffenen gut über die Elternmitwirkungsrechte informiert sind, damit es in den Kitas nicht zu unnötigen juristischen Konflikten kommt.

Die von ihnen erarbeitete Elternmitwirkungsbroschüre, die die Aufgaben und Rechtslage verständlich und verlässlich darstellt und an alle Kitas im Land verschickt wird, ist zu einem Standardwerk für die gesamte Kita-Verantwortungsgemeinschaft in RLP geworden. Auch wenn die beiden ihre Ämter komplett ehrenamtlich wahrgenommen haben, haben sie dabei ein ungewöhnlich hohes Maß an Professionalität gezeigt. Damit haben sie einen neuen Standard gesetzt, welcher sich inzwischen bei Eltern in der gesamten Kita-Landschaft ausbreitet.

Kosno-Müller und Winheller haben sich nie gescheut in den Diskurs, und wenn es sein musste auch in den Konflikt, zu gehen. Sie haben nie aufgegeben, auch wenn sie auf noch so großes Unverständnis und festgefahrene Einstellungen gestoßen sind. Konsequent haben sie gegen die veralteten Vorstellungen gekämpft, dass die Pädagogik einer Kita Eltern nichts angehe oder – noch schlimmer – dass Eltern die pädagogischen und strukturellen Zusammenhänge hier gar nicht verstehen können.

Zu den wichtigsten Botschaften der beiden gehört noch heute: Elternvertretungen sind keine Festkomitees. Vielmehr geht es dabei um die Gestaltung der Kitas vor Ort und um die Gestaltung der Rahmenbedingungen durch politische Lobbyarbeit auf allen Ebenen. Es geht darum, gemeinsam die Verantwortung wahrzunehmen, die wir alle für unsere Kinder tragen.

In der Corona-Zeit setzten sich beide mit sehr viel Augenmaß dafür ein, dass sowohl faire und verlässliche Regelungen auch in schwieriger Zeit gefunden wurden. Winheller und Kosno-Müller engagierten sich aber vor allem dafür, dass die Bedürfnisse kleiner Kinder dabei immer ganz besonders im Fokus der Politik blieben. Dafür sind sie oft angefeindet worden. Gerade in den letzten Monaten zeigte sich aber an vielen Stellungnahmen z.B. von Wissenschaftlern und Ethikrat, wie richtig und angemessen genau dieser Weg rückblickend gewesen war.

Bei der Neuwahl des LEA im Mai 2022 wurden Beata Kosno-Müller und Andreas Winheller bereits in Ehren verabschiedet und von den Delegierten einstimmig zu den ersten Ehrenvorsitzenden in der Geschichte des LEA RLP gewählt. Dass der neugewählte LEA dieses Vermächtnis bewahren wird, versichert Landeselternsprecherin Karin Graeff: „Der neugewählte LEA wird die Visionen der beiden verdienten Preisträger weitertragen. Es muss für jede Kita normal werden mit den Eltern eine tatsächliche Partnerschaft auf Augenhöhe zu leben. Fakt ist: Eine gute Kita gibt es nur mit guter Elternmitwirkung. Deshalb haben wir Erwachsenen die Pflicht, gemeinsam an unseren Kitas zu arbeiten, damit unsere Kinder dort einen guten Start ins Leben finden und dann ihrerseits aktiv die Zukunft gestalten können. Elternmitwirkung ist pures Ehrenamt – ohne Aufwandsentschädigungen, oft genug auf Kosten von Familie und Beruf. Es ist für alle Elternvertretungen sehr motivierend zu sehen, dass dieses Engagement durch die Landesregierung gesehen und gewürdigt wird.“

VERSORGUNG VON GEFLÜCHTETEN KINDERN AUS DER UKRAINE MIT EINEM BETREUUNGSPLATZ IN DER KITA ODER KINDERTAGESPFLEGE

Integration

Der Krieg in der Ukraine berührt uns alle sehr. Menschen flüchten aus dem Kriegsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland. Vor allem Kinder mit Müttern kommen hier in Rheinland-Pfalz an. Nach den belastenden Erfahrungen sollen sie bei ihrer Ankunft hier so gut wie möglich unterstützt werden. Bereits jetzt erreicht das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Vielzahl an Fragen, ob und unter welchen Umständen Kindern ein Betreuungsplatz in einer Kita oder Kindertagespflege angeboten werden kann. Mit seinem Rundschreiben vom 18. März 2022 informiert das Landesamt über die aktuelle Rechtslage und gibt Hinweise zur Versorgung geflüchteter Kindern aus der Ukraine.

Aufenthaltsstatus und Recht auf Betreuung

Nach den Anfang März gefassten EU-Ratsbeschlüssen erhalten die ukrainischen Geflüchteten in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 3. März 2022 einen Aufenthaltstitel für zunächst ein Jahr, der um weitere zwei Jahre verlängert werden kann. Die Flüchtlinge, die in Deutschland aufgenommen werden, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bekommen und müssen kein Asylverfahren durchlaufen.

Sie werden mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Gemeinde zugewiesen und müssen hier ihren Wohnsitz nehmen. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung zu einer Gemeinde haben Kinder ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Rheinland-Pfalz und sind damit berechtigt, eine Kita zu besuchen.

Viele ukrainische Flüchtlinge wohnen derzeit bereits bei Familienangehörigen oder Bekannten, ohne sich in Erstaufnahmeeinrichtungen zu melden, da sie sich bis zu 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Auch diese Kinder können bei den örtlichen Kitas angemeldet werden.

Aufnahme ins Kita-System

Die Hilfsbereitschaft im Land ist sehr groß und wir hoffen, auch in dieser Situation auf Ihre Unterstützung zählen zu können. Wir wissen aber auch, dass die Corona-Pandemie für die Kitas mit großen Anstrengungen verbunden war und immer noch ist. Deshalb muss sorgfältig überlegt werden, wie zusätzliche Kinder im Kita-System aufgenommen und gut versorgt werden können.

Aufnahme in Kitas

a) Alle Einrichtungen, in denen ausreichend Personal vorhanden ist und die noch freie Plätze haben, können ohne weitere Voraussetzungen Kinder aus der Ukraine aufnehmen.

b) Einrichtungen, die ausreichend personalisiert sind und sich dazu in der Lage sehen, Kinder über die in der Betriebserlaubnis festgelegte Obergrenze an Plätzen hinaus aufzunehmen, können ihre Bereitschaft gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt erklären, zusätzlich geflüchtete Kinder aufzunehmen. Dieses Angebot ist freiwillig und muss mit Leitung, Team und Träger gut abgestimmt sein.

Auch der Elternausschuss soll miteinbezogen werden, denn nur wenn alle Beteiligten vor Ort dies mittragen, kann die Aufnahme und Betreuung gut gelingen.

Es wird angeraten, bei der Umsetzung die Fachberatung und ggfs. die pädagogischen Kolleginnen und Kollegen aus dem Kita-Referat des Landesamtes beratend hinzuziehen.
Dabei wird für den Fall b) folgendes Verfahren vorgeschlagen:
Die Kitas melden dem Jugendamt, wie viele Kinder sie zusätzlich aufnehmen können. Das Jugendamt meldet diese Zahlen dem Landesamt. Dieses erklärt sein Einverständnis, vorläufig ohne Änderung der Betriebserlaubnis und vorerst für einen einen Zeitraum von sechs Monaten.

c) Wenn nur eine begrenzte Platzanzahl zur Verfügung steht und es Wartelisten gibt, dann sollen grundsätzlich die zuerst gemeldeten Kinder aufgenommen werden.

Zusätzliches Personal – Vertretungskräfte und Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen

Wenn Flüchtlingskinder aufgenommen werden, erhält der Träger die Möglichkeit, zusätzliche Kräfte einzustellen, die über die Regelungen für Vertretungskräfte (§ 23 KiTaG) finanziert werden. Dies können auch so genannte Nichtfachkräfte sein. Zeiten, die zwischen dem 14. März 2022 und bis auf Widerruf geleistet werden, werden nicht auf die Maximalzeitregelung aus § 21 Abs. 6 KiTaG i.V.m. § 2 Abs. 2 KiTaGAVO angerechnet, auch wenn ein Beschäftigungszeitraum von mehr als sechs Monaten bereits durch die Ausnahmeregelung der Corona-Bekämpfungsverordnung überschritten wurde.

Ein besonders wichtiger Baustein für eine gelingende Integration der Kinder und ihrer Familien ist die Möglichkeit, sich verständigen zu können. Daher sollten vorzugsweise Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen aktiviert und eingesetzt werden. Mit dieser Maßnahme könnten Integration und Sprachförderung gleichzeitig ermöglicht werden. Der Einsatz dieser zusätzlichen Kräfte ist mit dem örtlich zuständigen Jugendamt abzustimmen. Das Land wird sich in diesen Fällen wie gesetzlich geregelt an den Personalkosten beteiligen.

Ein Einsatz von Ehrenamtlichen mit ukrainischen Sprachkenntnissen ist ebenfalls denkbar. In allen Fällen ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Die Beschaffung kann Zeit in Anspruch nehmen oder bei Personen, die unmittelbar aus der Ukraine eingereist sind, zunächst nicht möglich sein. In diesen Fällen hat der Träger gemeinsam mit der Leitung der Kita sicherzustellen, dass eine Begleitung in den Betreuungssituationen stattfindet, die eine Gefährdung der Kinder ausschließt.

Die unter „Aufnahme in Kitas“ genannten Grundsätze gelten auch im Rahmen der erteilten Pflegeerlaubnis für die Betreuung in der Kindertagespflege in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt.

Masern-Impfung

Hierzu wird kurzfristig eine gesonderte Information folgen.

Einsatz von Kita-Sozialarbeit

Soweit im Rahmen des Sozialraumbudgets Kita-Sozialarbeit zur Verfügung steht und gefördert wird, gilt:

Die Fachkräfte für die Kita-Sozialarbeit können im Rahmen ihrer Arbeitszeit und ihres Arbeitsauftrages in und für Kitas sicher eine Unterstützung mit Blick auf die Bewältigung der Auswirkungen der Kriegssituation bieten. Die Entscheidung über den Einsatz der Kita-Sozialarbeit trifft das jeweils zuständige örtliche Jugendamt im Rahmen der Konzeption für die Verwendung des Sozialraumbudgets.

Es gibt eine hohe Bereitschaft, die Familien und vor allem die Kinder, die aus dem Kriegsgebiet zu uns kommen, zu unterstützen. Dafür gilt allen, die dazu beitragen, ein ausdrücklicher Dank.

Gerade mit Blick auf die vielfältigen Belastungen, denen die Leitungen und die Teams in den Kitas in den vergangenen zwei Jahren ausgesetzt waren und immer noch sind, muss Ihnen große Wertschätzung für dieses Engagement zum Ausdruck gebracht werden.

Reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss sind nicht zulässig

Elternausschusswahl

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe EA-Vertreterinnen und EA-Vertreter,
liebe Erzieherinnen und Erzieher,

der KEA DÜW möchte über eine Änderung des Wahlrechts für die anstehenden Elternausschuss-Wahlen informieren, die ab dem 12.09.2021 gilt. Die entsprechende Landesverordnung ist hier downloadbar.

„Verordnung verbietet reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss“

Seit dem 12.09.2021 gilt die neue 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP. Darin sind auch einige wichtige Änderungen für die Kitas enthalten.

So stellt § 15 Abs. 5 ausdrücklich klar, dass für die Wahlen des Elternausschusses zwingend Elternversammlungen als Präsenzveranstaltung einzuberufen sind. Nur die Elternversammlung kann (gemäß der Regelung in der neuen Elternmitwirkungsverordnung) bei Bedarf beschließen, die Wahl als Briefwahl durchzuführen.

Das bedeutet, dass weder Träger noch Elternausschuss ab sofort befugt sind, eine Briefwahl anzuordnen. Ohne Einberufung einer Elternversammlung durchgeführte Briefwahlen sind demnach ungültig und können durch Einspruch eines einzelnen Wahlberechtigten beim Landesjugendamt angefochten werden (§ 16 Abs. 1 Elternmitwirkungsverordnung).

Es gibt aber eine Ausnahme:

Wenn eine Wahl bereits als Briefwahl durchgeführt wurde, oder wenn die Briefwahl bereits läuft, dann bleibt dies zulässig, da bislang in der Corona-Verordnung noch eine entsprechende Erlaubnis enthalten war, die dort im letzten Herbst bei einer sehr schwierigen Corona-Lage eingefügt und erst jetzt gestrichen wurde.


Fall 1
Es wurde bereits eine Briefwahl durchgeführt oder die Stimmabgabe läuft gerade.

Lösung:
Die Wahl ist in dieser Form gültig.


Fall 2
Alle Eltern der Kita wurden bereits per Elternbrief über einen konkreten Wahltermin für eine Briefwahl informiert, in dem alle organisatorischen Detailregelungen für die Durchführung der Wahl mitgeteilt wurden (von wann bis wann erfolgt auf welchem Wege die Bewerbung der Kandidierenden und deren Vorstellung, von wann bis wann kann auf welchem Wege die Stimme abgegeben werden).

Lösung:
Die Wahl darf als Briefwahl durchgeführt werden. Der Träger kann aber auch die Entscheidung der Briefwahl aufheben und eine Elternversammlung zur Wahl in Präsenz einberufen.


Fall 3
Der Träger hat dem EA oder den Eltern angekündigt, dass er beabsichtigt, die Wahl als Briefwahl durchzuführen. Es ist aber noch kein genauer Wahltermin an alle Eltern kommuniziert worden oder es sind noch nicht alle organisatorischen Details festgelegt.

Lösung:
Die Durchführung als Briefwahl ist illegal. Der Träger hat die Vorbereitung der Briefwahl abzubrechen und unverzüglich eine Elternversammlung in Präsenz zur Wahl einzuberufen.


Die Frage kam weiterhin auf, ob eine bislang noch nicht gestartete Briefwahl durchgeführt werden darf, wenn dem Träger eine entsprechende Auskunft des Landesjugendamtes oder Ministeriums vorliegt.

Dazu ist eindeutig zu sagen, dass diese nach der alten Rechtslage erteilten Auskünfte durch die neue 26. CoBelVO überholt sind. Dies kann auch gar nicht anders bewertet werden, denn weder das Landesjugendamt noch das Bildungsministerium wären befugt, durch schlichte Verwaltungsauskünfte die Rechtslage von Landesverordnungen zu ändern.

Warum ist die Durchführung einer Elternversammlung in Präsenz so wichtig?

Nach der neuen Elternmitwirkungsverordnung sind die Elternversammlungen ja nicht nur reine Wahlversammlungen. Vielmehr berichtet dort zunächst der bisherige Elternausschuss über seine Arbeit. Auf Grundlage von Informationen über die Bedeutung der Elternmitwirkung diskutieren dann alle Kita-Eltern, welche Rolle und welche „Politik“ der Elternausschuss in ihrem Auftrag im nächsten Kita-Jahr wahrnehmen soll. Dies ist gerade in der Corona-Zeit wichtig, wo Elternausschüsse immer wieder in Mitverantwortung für Entscheidungen genommen werden, die sowohl für die Pädagogik und die Sicherheit als auch die Betreuungsumfänge Konsequenzen haben können. Durch eine Debatte über diese wichtige Arbeit und die Rolle des Elternausschusses in der Elternversammlung soll sichergestellt werden, dass bei der nachfolgenden Wahl Menschen gewählt werden, die die Elternschaft wirklich repräsentativ vertreten können.  

Danach kann dann die Wahl je nach Entscheidung der Versammlung entweder direkt in Präsenz oder in Briefwahl durchgeführt werden, wie es ja die Elternmitwirkungsverordnung offen lässt.

Der Kreiselternausschuss bittet daher alle Träger, wo immer möglich auch bereits angekündigte Briefwahlverfahren abzubrechen und der Elternversammlung die Chance zu geben, diese wichtigen Entscheidungen in Präsenz zu treffen.

Hinweis:

Für die Elternversammlung gilt Maskenpflicht und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl ungeimpfter Personen (§5 CoBeLVO) ist für die Elternversammlung unabhängig von Corona-Warnstufe aufgehoben.“

Für Fragen steht der KEA DÜW jederzeit unter kontakt@kea-duew.de gerne zur Verfügung.