November-Schulungen: Ernährung, Erste Hilfe am Kind (ohne Zertifikat) und Fördervereine

Der KreisElternAusschuss der Kitas im Kreis Alzey-Worms (KEA AZ WO) lädt für die folgenden November Schulungen (Online) ein:

07.11.24 (Do), 19:30, online
Mahlzeit – Ernährung und Bildung in der KiTa
Zur Anmeldung

19.11.24 (Di), 19:30, online
Der Förderverein
Zur Anmeldung

29.11.24 (Fr), 19:30, online
DRK Erste Hilfe am Kind (ohne Zertifikat)
Zur Anmeldung

Unter dem Titel „Mahlzeit – Ernährung und Bildung in der KiTa“ wird Karin Graeff (Vorsitzende des Landeselternausschusses RLP, Ernährungswissenschaftlerin) über die Ernährung und frühkindliche Bildung informieren.

Es werden Themen, wie … bearbeitet. (folgen in Kürze)

Unter dem Titel „Der Förderverein“ wird Dr. Asif Stöckel-Karim (Vorsitzender des Landesverbandes der Kita- und Schulfördervereine RLP, Beirat des BSFV – Fachbeirat frühkindliche Bildung) über die Fördervereine und Elternmitwirkungen sprechen.

Hier werden Themen besprochen, wie …. (folgen in Kürze)

Unter dem Titel „DRK Erste Hilfe am Kind (ohne Zertifikat)“ wird Sascha Kern (Landesbeauftragter Paula) vom DRK unter anderem auf folgende Punkte, wie

Stürze auf den Kopf, Allergien, Stiche, Fieber oder das korrekte Verhalten bei Zecken

eingehen.

Die Schulungen werden virtuell im Rahmen eines Online-Meetings mit dem Videokonferenz-Tool „Nextcloud Talk“ durchgeführt.

Eingeladen sind insbesondere Eltern, Sorgeberechtigte und Mitwirkende der Elternvertretungen aus dem Landkreis Alzey-Worms sowie andere Kita-Akteure und Interessierte anderer Kreise und Städte in Rheinland-Pfalz.

Euer

KreisElternAusschuss
Alzey-Worms

Melden Sie sich für den Newsletter an, um über zukünftige Veranstaltungen informiert zu werden!

VERANSTALTUNGSHINWEISE JANUAR 2023

Veranstaltung

Liebe Elternausschuss-Mitglieder und KEA-Delegierte,
liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe Erzieherinnen und Erzieher, 
liebe Interessierte,

seit vielen Jahren veranstaltet der Landeselternausschuss RLP Informationsabende zu sämtlichen Themen rund um die Kita-Landschaft.

Nach neuem Schulungskonzept werden diese gemeinsam mit Stadt- und Kreiselternausschüssen organisiert und sind offen für alle Interessierten in Rheinland-Pfalz.

Wir möchten heute auf eine ganze Reihe von kostenlosen Online-Veranstaltungen hinweisen, die in den kommenden Tagen stattfinden werden:

BEDARFSGERECHTER KITAPLATZ
20. Januar 2023, 19.00 Uhr
Referent: Andreas Winheller


Übergang zur Grundschule

Uebergang-Kita-GS-ueberregional

Warum Kinderrechte wichtig sind und wie sie manchmal missverstanden werden

Plakate-LEA-RLP

Bedarfsgerechter Kitaplatz

Bedarfsgerechter Kitaplatz

Bei Fragen und Anregungen können Sie uns jeder Zeit unter kontakt@kea-duew.de kontaktieren.

Wir möchten Sie ebenso bitten, diese Mail an interessierte Eltern oder sonstige Kita-Akteure weiterzuleiten.

Ihr Team vom KEA DÜW

IMMER NOCH KEINE GLEICHWERTIGEN LEBENSVERHÄLTNISSE FÜR FAMILIEN IN DEUTSCHLAND

Bundestag
BEVKI

Elternbeiträge werden weiterhin nicht verpflichtend sozial gestaffelt – von Beitragsfreiheit ganz zu Schweigen

Die Bundeselternvertretung geht davon aus, dass der Bundesrat in seiner morgigen Sitzung dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) zustimmt, hält das Gesetz aber weiterhin für unzureichend.

Die Investitionen in das System KiTa durch den Bund seien deutlich zu gering und im Vergleich zu den Vorjahren sogar reduziert worden. Dennoch sei es zunächst wichtig, dass die Bundesmittel weiter in die Länder fließen, um bereits existierenden Maßnahmen fortzuführen oder neue Maßnahmen beginnen zu können.

Bundeselternsprecherin Irina Prüm: „Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass sich der Bund finanziell stärker und verbindlicher an frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege beteiligt. Die Fortführung des KiTQuTG über 2022 hinaus bildet dafür die notwendige Grundlage.“

Die Umsetzung des KiTa-Qualitätsgesetzes müsse selbstverständlich in den einzelnen Ländern mit den Landeselternvertretungen partnerschaftlich diskutiert werden. Die Fortführung der sogenannten Sprach-KiTas sei ebenfalls gemeinsam zu erörtern, da einzelne Länder sich bzgl. der Weiterfinanzierung immer noch nicht geäußert hätten. Dabei hätten sich viele Experten für den notwendigen Erhalt ausgesprochen.

Für großes Unverständnis und Unsicherheit sorge immer noch der Beschluss des Bundestages, die bundesweit verpflichtende Staffelung der Kostenbeiträge für die Eltern auf Drängen des Bundesrates zu streichen.

„Es besteht weiterhin ein Flickenteppich beim Thema Elternbeiträge. Gleichwertige Lebensverhältnisse und Teilhabegerechtigkeit gibt es bei der frühkindlichen Förderung in Deutschland de facto nicht“, betont Bundeselternsprecher Asif Stöckel-Karim.

Die BEVKi werde ihre Landesverbände weiterhin dabei unterstützen, vor Ort kostenfreie Betreuungs- und Bildungsangebote für ALLE Kinder einzuführen. Teilhabe dürfe nicht vom Wohnort oder der finanziellen Möglichkeiten der Eltern abhängen. Eine verbindliche Festlegung der sozialen Staffelung wäre dafür zumindest ein Anfang gewesen. Mittelfristig müsse der Bund seine Verantwortung wahrnehmen und die Länder bei der Elternentlastung unterstützen.

Bundeselternsprecherin Yvonne Leidner ergänzt: “Es ist sehr bedauerlich, dass der Bundestag nicht den Ursprungsentwurf mit einer verbindlichen sozialen Staffelung nach Einkommen, Kinderanzahl oder Betreuungsstunden verabschiedet hat. Den Ländern seien die entsprechenden Verwaltungskosten nicht zuzumuten – den Eltern die finanzielle Belastung in Form von nicht gestaffelten und somit ungerechten Elternbeiträgen hingegen schon.”

KEIN ATTEST ZUR RÜCKKEHR IN DIE KITA NOTWENDIG: NEUES SCHNUPFENPAPIER

Corona

Am 5. Dezember gilt das überarbeitete sogenannte „Schnupfenpapier“ in Kitas und Schulen in Rheinland-Pfalz. Es dient Eltern, Trägern, Leitungskräften und Fachkräften zur Orientierung, wann ein Kind die Betreuung besuchen kann und wann es zu Hause bleiben soll. Auch die Kindertagespflege kann sich hieran orientieren. 

WICHTIG: Die Kita sollte nach einer Krankheit erst dann wieder besucht werden, wenn die Symptome abgeklungen sind und der Allgemeinzustand wieder gut ist. Zur Rückkehr in die Einrichtung ist kein ärztliches Attest notwendig.

DOPPELTER LANDESVERDIENSTORDEN FÜR ELTERNMITWIRKUNG: BEATA KOSNO-MÜLLER UND ANDREAS WINHELLER FÜR IHRE LANGJÄHRIGEN, AUSSERGEWÖHNLICHEN VERDIENSTE UM DIE KITAS IN RLP GEEHRT

Daumen hoch

Ministerpräsidentin Malu Dreyer verlieh am 07.12.2022 in einer Feierstunde in der Staatskanzlei die höchstmögliche Auszeichnung – den Verdienstorden des Landes Rheinland-Pfalz – an den langjährigen Vorsitzenden des Landeselternausschusses der Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz (LEA RLP) Andreas Winheller und seine Stellvertreterin Beata Kosno-Müller, die die gesamte siebenjährige Amtszeit mit ihm geprägt hatte.

Die derzeitige LEA-Vorsitzende Karin Graeff zeigt sich sehr erfreut über die erstmalige Verleihung dieses hohen Ordens an Vertreter der Kita-Eltern: „Diese Ehrung ist hochverdient. Beata und Andreas haben die Kita-Elternmitwirkung, so wie wir sie heute kennen, mit aus der Taufe gehoben. Sie haben gerade zu Corona-Zeiten bewiesen, wie wichtig eine gute Kooperation ist, wenn schwierige Probleme in Kitas gelöst werden müssen. Mit dieser Ehrung zeigt die Ministerpräsidentin, dass diese engagierte Elternmitwirkung gewünscht und benötigt wird. Eltern sind ab sofort mittendrin und nicht nur am Rande dabei, wenn es um die Kita-Arbeit geht.“

Wie keine anderen Elternvertretungen in ganz Deutschland haben Andreas Winheller und Beata Kosno-Müller die Kita-Landschaft geprägt. Als sie ihr Amt damals übernommen hatten, waren schwache Mitwirkungsstrukturen von großer Rechtsunsicherheit in vielen Kitas geprägt. Sie haben sich engagiert dafür eingesetzt, dass klare, verlässliche gesetzliche Strukturen geschaffen werden und alle Betroffenen gut über die Elternmitwirkungsrechte informiert sind, damit es in den Kitas nicht zu unnötigen juristischen Konflikten kommt.

Die von ihnen erarbeitete Elternmitwirkungsbroschüre, die die Aufgaben und Rechtslage verständlich und verlässlich darstellt und an alle Kitas im Land verschickt wird, ist zu einem Standardwerk für die gesamte Kita-Verantwortungsgemeinschaft in RLP geworden. Auch wenn die beiden ihre Ämter komplett ehrenamtlich wahrgenommen haben, haben sie dabei ein ungewöhnlich hohes Maß an Professionalität gezeigt. Damit haben sie einen neuen Standard gesetzt, welcher sich inzwischen bei Eltern in der gesamten Kita-Landschaft ausbreitet.

Kosno-Müller und Winheller haben sich nie gescheut in den Diskurs, und wenn es sein musste auch in den Konflikt, zu gehen. Sie haben nie aufgegeben, auch wenn sie auf noch so großes Unverständnis und festgefahrene Einstellungen gestoßen sind. Konsequent haben sie gegen die veralteten Vorstellungen gekämpft, dass die Pädagogik einer Kita Eltern nichts angehe oder – noch schlimmer – dass Eltern die pädagogischen und strukturellen Zusammenhänge hier gar nicht verstehen können.

Zu den wichtigsten Botschaften der beiden gehört noch heute: Elternvertretungen sind keine Festkomitees. Vielmehr geht es dabei um die Gestaltung der Kitas vor Ort und um die Gestaltung der Rahmenbedingungen durch politische Lobbyarbeit auf allen Ebenen. Es geht darum, gemeinsam die Verantwortung wahrzunehmen, die wir alle für unsere Kinder tragen.

In der Corona-Zeit setzten sich beide mit sehr viel Augenmaß dafür ein, dass sowohl faire und verlässliche Regelungen auch in schwieriger Zeit gefunden wurden. Winheller und Kosno-Müller engagierten sich aber vor allem dafür, dass die Bedürfnisse kleiner Kinder dabei immer ganz besonders im Fokus der Politik blieben. Dafür sind sie oft angefeindet worden. Gerade in den letzten Monaten zeigte sich aber an vielen Stellungnahmen z.B. von Wissenschaftlern und Ethikrat, wie richtig und angemessen genau dieser Weg rückblickend gewesen war.

Bei der Neuwahl des LEA im Mai 2022 wurden Beata Kosno-Müller und Andreas Winheller bereits in Ehren verabschiedet und von den Delegierten einstimmig zu den ersten Ehrenvorsitzenden in der Geschichte des LEA RLP gewählt. Dass der neugewählte LEA dieses Vermächtnis bewahren wird, versichert Landeselternsprecherin Karin Graeff: „Der neugewählte LEA wird die Visionen der beiden verdienten Preisträger weitertragen. Es muss für jede Kita normal werden mit den Eltern eine tatsächliche Partnerschaft auf Augenhöhe zu leben. Fakt ist: Eine gute Kita gibt es nur mit guter Elternmitwirkung. Deshalb haben wir Erwachsenen die Pflicht, gemeinsam an unseren Kitas zu arbeiten, damit unsere Kinder dort einen guten Start ins Leben finden und dann ihrerseits aktiv die Zukunft gestalten können. Elternmitwirkung ist pures Ehrenamt – ohne Aufwandsentschädigungen, oft genug auf Kosten von Familie und Beruf. Es ist für alle Elternvertretungen sehr motivierend zu sehen, dass dieses Engagement durch die Landesregierung gesehen und gewürdigt wird.“

MEHR CHANCENGERECHTIGKEIT FÜR ALLE KINDER KOSTET MEHR GELD!

Presse

Die Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (BEVKi) bekräftigt ihre Forderung nach mehr Investitionen in die frühkindliche Förderung. Der BEVKi-Vorstand ist enttäuscht über den Bundestagsbeschluss zum Kita- Qualitätsgesetz und erwartet insgesamt mehr Wertschätzung gegenüber Familien und dem System der Kindertagesbetreuung. Wer den Rechtsanspruch beschließt, müsse auch die entsprechenden Mittel für eine bestmögliche Qualität und den gebührenfreien Zugang für jedes Kind bereitstellen.

Ein Bundesqualitätsgesetz mit kostenlosem Zugang zu einem Betreuungsplatz inklusive Verpflegung, erfordert nach Schätzungen aus der letzten Legislaturperiode mindestens 15 Mrd. pro Jahr. Katharina Queisser mahnt: „Vor diesem Hintergrund geht der gestrige Beschluss der Koalition leider nicht weit genug. In Zeiten von massivem Fachkräftemangel in ganz Deutschland und exorbitant steigenden Kosten für Familien besteht dringender Handlungsbedarf.“

Gerade deshalb sei die Reduzierung der Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren im KiQuTG den Familien im Land nicht zu vermitteln. Dass nicht einmal die verpflichtende Staffelung nach Einkommen, Kinderanzahl oder Betreuungsumfang nun Einzug in das Kita- Qualitätsgesetz gefunden hat, verdeutliche, welch geringe Wertschätzung Familien entgegengebracht wird. Familien haben per se schon deutlich höhere Kosten im Vergleich zu Erwachsenen ohne Kinder und werden trotzdem weiterhin zusätzlich belastet – oftmals sogar, ohne die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit vollumfänglich nutzen zu können.

„Qualitative Verbesserung setzen ausreichend pädagogische Fachkräfte voraus. Diese fehlen jedoch, was aus unserer Sicht von der Politik kaum berücksichtigt wird. Für ausreichend Personalreserven zur Abdeckung von Urlaub, Fortbildung, Krankheit und mittelbare pädagogische Arbeit, müssen nun alle Akteure an einem Strang ziehen, um gute Lösungen zu finden. Das muss das Gebot der Stunde sein.“ meint Yvonne Leidner.

Und Sören Gerulat weiter: „Immer noch die Qualität gegen Gebührenentlastung auszuspielen, ist in Zeiten von Platzmangel, reduzierten Betreuungsumfängen und Qualitätsverlusten aufgrund des Fachkräftemangels fast schon zynisch. Die Qualität wird sich also in den nächsten Jahren nicht erhöhen, die Eltern werden aber auch nicht weiter entlastet, um die Teilhabe zu verbessern. Muss das KiQuTG eventuell noch nachträglich umbenannt werden?“

Dr. Asif Stöckel-Karim gibt zu bedenken, dass zudem der Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertagespflege oder Kita weiterhin für viele Familien eher auf dem Papier bestehe als in Form von Plätzen: „Der Rechtsanspruch auf hochwertige und bedarfsgerechte frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung ist derzeit vergleichbar mit dem Rechtsanspruch auf ein Einhorn- man hat ihn zwar, aber er nützt nichts, weil er nicht umgesetzt werden kann.“

Abschließend bedauert Irina Prüm das Enden des erfolgreichen Bundesprogramms „Sprach-Kitas“: „Gerade in Zeiten der Zuwanderung aufgrund von Krieg und anderen Krisen, sollte dieses Programm verstetigt werden. Allerdings nicht zulasten des Kita-Qualitätsgesetzes, wie es derzeit der Fall ist, sondern durch zusätzliche Bundesmittel, die auch eine Erweiterung des Programmes auf alle Kitas zulassen. Sprache ist der Schlüssel zur Welt und der Grundstein für gesellschaftliche Teilhabe und erfolgreiche Bildungsbiografien.“

Die BEVKi erwartet parallel zum Beschluss des Gesetzes, eine Fachkräfteoffensive mit breit angelegter Image-Kampagne für den Beruf der pädagogischen Fachkraft. Fachkräfte sind die Voraussetzung für wahrnehmbare Qualitätssteigerungen, weshalb dringend eine Erhöhung der Ausbildungskapazitäten, Erleichterung bei Quereinstiegen ohne Qualitätsverlust und die Vollfinanzierung von Umschulungen notwendig ist.

ÄNDERUNG DER REGELUNG ZUR ABSONDERUNG FÜR MIT DEM CORONAVIRUS INFIZIERTE PERSONEN

Corona

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat in einem Rundschreiben vom 24. November 2022 über die Änderung der Regelung zur Absonderung für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen – Ersatz der Absonderungspflicht – informiert.

Inzwischen ist die Basisimmunität gegen SARS-CoV-2 in der Bevölkerung durch Impfung und durchgemachte Infektionen sehr hoch. Mehr als 90 Prozent der Bevölkerung haben mindestens eine Impfung und/oder eine Infektion durchlaufen und es existieren auf die aktuellen Virusvarianten angepasste Impfstoffe. Zudem sind wirksame antivirale Medikamente verfügbar, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf deutlich senken. Damit bestehen vielfältige wirksame Schutzmöglichkeiten vor schweren Verläufen.

Vor diesem Hintergrund haben bereits mehrere Bundesländer die Absonderungspflicht für positiv getestete Personen aufgehoben bzw. dieses angekündigt. Auch Rheinland-Pfalz geht nun diesen nächsten Schritt zurück zur Normalität und Eigenverantwortung. Zum 26. November 2022 müssen sich künftig positiv getestete Personen nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben.

Um es mit Blick auf Kinder bis zur Einschulung in einen Satz zu fassen: Es besteht keine Absonderungspflicht mehr und auch keine Maskenpflicht!

Ansonsten gilt im Detail Folgendes:

Die neuen Regelungen sehen folgende absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vor.

1. Maskenpflicht

Für Schulkinder, jugendliche und erwachsene Personen gilt, wer positiv getestet wurde, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Eine Absonderungspflicht besteht grundsätzlich nicht mehr.

„Positiv getestet“ ist eine Person, bei der eine Coronavirus-Infektion

  • durch einen PCR-Test oder
  • einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal oder
  • durch einen Selbsttest

festgestellt wurde.

Ausnahmen: Ist das Tragen einer Maske z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, bleibt es für diese Personen jedoch bei der Absonderungspflicht.

Für Kinder bis zur Einschulung gilt die Maskenpflicht nicht!

Dauer der Maskenpflicht: Diese Maskenpflicht entfällt frühestens nach 5 Tagen nach Durchführung des Tests, wenn die positiv getestete Person zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr zeigt. Die Maskenpflicht endet spätes-tens nach Ablauf von 10 Tagen.

Maskenpausen: Die Schutzmaßnahmen-Verordnung regelt auch, wann die Maske auch außerhalb der eigenen Wohnung abgesetzt werden darf:

  • wenn im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, oder
  • wenn ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht, oder
  • wenn sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.

Vorgenanntes ergibt sich daraus, dass die „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen“ (Absonderungs-Verordnung) aufgehoben und durch die Schutzmaßnahmen-Verordnung ersetzt wird.*


*Die neue Landesverordnung finden Sie wie üblich unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ oder über unseren „Wegweiser“.


2. Meldepflichten

Mit dem Wegfall der Absonderungs-Verordnung entfallen die darin bislang enthaltenen Vorgaben zur Information der Kontaktpersonen und zur Meldung von Infektionsfällen an die Gesundheitsämter. Damit entfallen die Meldungen der Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt. Auch eine Information an Sie, als Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte, wie sie bisher beispielsweise durch entsprechende Aushänge in den Einrichtungen umgesetzt wurde, ist künftig nicht mehr vorgeschrieben.

3. Bleibende Regelungen

Weiter Gültigkeit haben selbstverständlich die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen: die Einhaltung der persönlichen Hygiene, regelmäßiges Lüften geschlossener Räumlichkeiten sowie die Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske für Erwachsene.

Generell gilt auch weiterhin für Kinder wie für Erwachsene: Wer krank ist, soll möglichst zu Hause bleiben! Wer symptomatisch erkrankt ist, sollte nach wie vor Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vor-liegt. Damit schützen Sie sich selbst und andere.

4. Impfung

Auch die Impfung hat nicht an Bedeutung verloren. Durch die Impfungen mit den derzeit verfügbaren Impfstoffen wird weiterhin ein sehr hoher Schutz gegen schwere COVID-19 Verläufe erzielt**. Neben der Corona-Schutzimpfung empfiehlt die STIKO u. a. für pädagogisches Personal auch eine Grippeschutzimpfung, um möglichst ein gleichzeitiges Auftreten von Grippewelle und ansteigenden Corona-Erkrankungen zu vermeiden.

Weiterhin finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-kita/ alle aktuellen und relevanten Informationen rund um Corona & KiTa.


**Siehe auch 23. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/46_22.pdf?__blob=publicationFile


Uns allen ist es wichtig, dass Ihre Kinder und Sie als Familien möglichst verlässliche Strukturen in dieser herausfordernden Zeit haben. Dafür tun wir aber vor allem die Mit-arbeitenden in den Kitas vor Ort alles, was Ihnen möglich ist. Wir alle sind weiterhin gemeinsam in der Pflicht, verantwortungsvoll mit der aktuellen Situation und den neuen Regelungen und respektvoll miteinander umzugehen, damit wir alle gut und gesund durch die Wintermonate kommen.

STELLUNGNAHME DER BUNDESELTERNVERTRETUNG ZUR AKTUELLEN CORONA-KITA-STUDIE

Presse
Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ muss weiter finanziert werden

Am gestrigen Tage wurde der Abschlussbericht zur Corona-KiTa-Studie vom Robert Koch Institut und dem Deutschen Jugendinstitut veröffentlicht.

Kinder waren keine Treiber der Pandemie -so eines der Resultate der Studie. Die Zusicherung der Politik, dass keine erneuten KiTa- und Schulschließungen geplant sind, nehmen die Eltern zur Kenntnis und fordern dies angesichts der neuen Datenlage auch weiterhin ein. Die Studie verweist jedoch auch darauf, dass Kinder und Jugendliche weiterhin an den Folgen der Pandemie-Maßnahmen leiden und gravierende Auswirkungen zu verzeichnen sind.

Die Rückstände im sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Bereich sind aus Sicht der BEVKi mit den momentan zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht zu beheben. Die Maßnahmen erreichen schlichtweg nicht alle. Kinder und ihre Familien benötigen aber dringend Unterstützung und flächendeckende sowie lebensweltorientierte Maßnahmen für alle, um die entstandenen Defizite annähernd ausgleichen zu können. Demzufolge ist eine Fortführung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ unabdingbar. In diesem muss allerdings die Förderung von jüngeren Kindern in Kindertagespflege und Kitas viel stärker mit in den Blick genommen werden, damit alle Kinder unabhängig ihres sozialen Status, ihrer Herkunft oder ihres Wohnortes davon profitieren können.

Deutschland muss jetzt investieren, damit insbesondere für Kinder, deren Bedürfnisse in der Pandemie nicht berücksichtigt wurden, ein Ausgleich geschaffen wird. Die Entscheiderinnen und Entscheider von morgen, müssen jetzt in ihrer Entwicklung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert und die Chancengerechtigkeit bundesweit durch Programme konkret verbessert werden.

ANSTELLUNGSMÖGLICHKEITEN UND FÖRDERUNG VON AUSZUBILDENDEN UND STUDIERENDEN

Hilfe

Eine Tageseinrichtung kann neben dem eigentlichen Personal auch Personen in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung, in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium, im Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst als weiteres Personal beschäftigen.

Da die Ausbildung von neuen Fachkräften gerade angesichts des Fachkräftemangels einen hohen Stellenwert hat und sich durch das neue Kitagesetz einige Änderungen ergeben haben, möchten das Landesjugendamt auf die bestehenden Regelungen und die Förderfähigkeit durch das Land eingehen.

Das KiTaG regelt, dass Personen, die eine im pädagogischen Bereich qualifizierende Ausbildung oder Studium absolvieren immer „on top“, also zusätzlich zu dem nach der Betriebserlaubnis erforderlichen Personal, eingestellt werden müssen. Somit werden sie nicht auf den Personalschlüssel angerechnet. Auch die seit dem 1.07.2021 gültige Fachkräftevereinbarung lässt den Einsatz von Auszubildenden innerhalb des Stellenschlüssels nicht mehr zu.

Schülerinnen und Schüler, die die berufsbegleitende Teilzeitausbildung absolvieren, müssen einen Beschäftigungsumfang von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit, bezogen auf eine Vollzeitstelle in der Kita nachweisen. Arbeiten sie mehr, so ist auch dieser Stellenanteil „on top“, liegt also nicht innerhalb des regulären Personalschlüssels. Das Land finanziert auch die über den Umfang einer halben Stelle hinausgehenden Anteile gegen. Kurzzeitige Vertretungen sind jedoch wie bisher möglich.

Die Anzahl der Studierenden und Auszubildenden in einer Kita wird durch das KiTaG nicht begrenzt. Das Land begrenzt daher auch in der Gegenfinanzierung nicht; die Grenze ergibt sich aus den in der jeweiligen Kita bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten und Ausbildungskapazitäten.

Auszubildende aus anderen Bundesländern

Weder § 25 Abs. 2 KiTaG noch § 23 KiTaG ist zu entnehmen, dass Auszubildende oder Studierende ihre Qualifikationsmaßnahme nach einer rheinland-pfälzischen Prüfungsordnung absolvieren müssen. Wenn ein Schüler oder eine Schülerin sich in einer Ausbildungsform befindet, die vergütet wird, rechtfertigt dies eine Gegenfinanzierung durch das Land im Sinne des KiTaG und der entsprechenden tariflichen Regelungen. § 6 KiTaGAVO (Voraussetzungen der Zuweisung und Verfahren) trifft ebenfalls keine hiervon abweichende Regelung.

Damit können auch Auszubildende und Studierende aus anderen Bundesländern (z.B. in der PIA-Ausbildung) in rheinland-pfälzischen Kitas nach § 23 KiTaG eingestellt und gegenfinanziert werden, z. B. wenn sie eine Fachschule im grenznahen Bereich besuchen und in einer Kita in Rheinland-Pfalz den praktischen Teil ihrer Ausbildung absolvieren wollen.

Dadurch ergeben sich folgende Ausbildungskonstellationen mit einer entsprechenden Gegenfinanzierung durch das Land Rheinland-Pfalz:

  1. das Anerkennungsjahr (auch in Teilzeit) im Rahmen einer Erzieherinnen- bzw. Erzieherausbildung
  2. berufsbegleitende Teilzeitausbildung mit einem Arbeitsvertrag über mind. 50{7727e1aeb7792352e935438c06acbf889db406f75398b158afce4b0702d5729c} einer Vollzeitstelle (z.B. zwei Tage Schule, drei Tage Praxis),
  3. pädagogisches Studium z.B. Studiengang Bildung und Erziehung (dual) an der Hochschule in Koblenz mit Praxisanteilen 1.-3. und 5.-7. Semester 19,5 h und 4. Semester 39 h,
  4. pädagogische Ausbildungen in anderen Bundesländern (meist drei Tage Schule, zwei Tage Praxis),
  5. besonderer Fall: rheinland-pfälzische Ausbildung Heilerziehungspflege (zwei Tage Schule, drei Tage Praxis),
  6. sonstige Praktikanten und Praktikantinnen.

Zu 1. Angehende Erzieherinnen und Erzieher in der regulären Vollzeitausbildung werden im einjährigen Berufspraktikum mit einem Praktikumsvertrag (auch in Teilzeit-Form möglich) angestellt, nach TV Prakt-L (oder vergleichbaren Regelungen in den für den Träger geltenden Vergütungsregelungen) vergütet und entsprechend vom Land gegenfinanziert.

Zu 2. Im Rahmen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung wird ein Anstellungsvertrag mit dem Träger geschlossen (das ist die Voraussetzung für die Zulassung zur schulischen Ausbildung) und nach TVöD SuE (oder den für den jeweiligen Träger geltenden vergleichbaren Vergütungsregelungen) eingruppiert. Die Personen werden höchstens mit S3 vom Land gegenfinanziert, in Abhängigkeit einer ggf. einschlägigen Vorqualifizierung. Liegt eine einschlägige Vorqualifizierung vor, z.B. eine Ausbildung zur Sozialassistentin / zum Sozialassistenten, kann eine Gegenfinanzierung mit S 3 erfolgen. Ist dies nicht der Fall, wird im Allgemeinen mit S 2 gegenfinanziert.

zu 3. Studierende pädagogischer Studiengänge schließen je nach Vorqualifikation einen Anstellungsvertrag mit dem Träger (meist S2). In den seltenen Fällen, in denen bereits eine Erzieherinnen- / Erzieherausbildung vorliegt, kann bis zu S 8a gegenfinanziert werden.
Besteht keinerlei berufliche Vorausbildung, wird ein Praktikumsvertrag mit einer entsprechend geringeren Vergütung (500 bis 650 Euro brutto) geschlossen (siehe hierzu auch unter 6.). Abrechnungsfähig sind nur die Personalkosten, die in den tatsächlichen Praxiszeiten entstehen. Aufwendungen für Einschreibe-, Studien- oder Teilnahmegebühren werden nicht gegenfinanziert.

zu 4. Personen, die in anderen Bundesländern eine Ausbildung machen, können nach dem neuen KiTaG ihren praktischen Teil, wie oben beschrieben, auch weiterhin in einer rheinland-pfälzischen Kita absolvieren. Anders als in Rheinland-Pfalz schließt die Schülerin / der Schüler mit dem Träger der Kindertageseinrichtung einen Ausbildungsvertrag (z.B. in der PIA-Ausbildung). Der Träger zahlt der Schülerin oder dem Schüler eine Ausbildungsvergütung. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVöD-Pflege) oder der vergleichbaren Vergütungsordnung des Trägers geregelt. Aufgrund des Besserstellungsverbotes dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kitas nicht besser vergütet werden als vergleichbare Beschäftigte im Öffentlichen Dienst. Aus diesem Grund orientiert sich die Gegenfinanzierung an den Regelungen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung und erfolgt – je nach Vorqualifikation – nach S2 oder S3. Der Unterschied ist jedoch marginal.

zu 5. Die Ausbildung „Heilerziehungspflege“, die genauso wie die Erzieherinnen-/Erzieherausbildung nach der „Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen“ geregelt ist, fällt ebenfalls unter die Gruppe der pädagogischen Ausbildungen nach § 23 KiTaG.
Im Gegensatz zur Erzieherinnen- / Erzieherausbildung wird der praktische Teil der Ausbildung über einen Ausbildungsvertrag mit einem geeigneten Träger geregelt, so dass hier das gleiche Konstrukt wie in der PIA-Ausbildung anderer Bundesländer vorliegt. Die Gegenfinanzierung orientiert sich wie bei den Ausbildungen anderer Bundesländer an den Regelungen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung und erfolgt je nach Vorqualifikation nach S2 oder S3.

zu 6. Sonstige Praktikantinnen und Praktikanten in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung oder in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium, die sich nicht in einer vergüteten Ausbildung befinden, können vom Träger weiterhin ein Praktikumsentgelt erhalten, das auch abrechnungsfähig ist. Erstattungsfähig sind die angemessenen Personalkosten. Um die Angemessenheit zu definieren, kann der Träger – da es im Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TV PöD) hierzu keine Regelungen gibt – auf die Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) oder die vergleichbare Vergütungsordnung des Trägers. verweisen.

MITGLIEDER IM EA – SIND DIE GEWÄHLTEN IMMER IM AMT?

Elternausschusswahl

Vor dem Hintergrund des § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII muss kollektive Elternmitwirkung stattfinden. Das jährliche Gründen und Zustandebringen eines neuen Elternausschusses mit Mitgliedern, deren Kinder die Kita besuchen, ist immer das oberste Ziel.

Die Größe eines Elternausschusses (EA) und ob dieser auch bei nur wenigen Kandidaturen im Amt ist, wird in § 5 der KiTaGEMLVO geregelt. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KiTaGEMLVO ist eine Vorschrift, die helfen soll, sinnvolle Größen von Elternausschüssen festzulegen.

So muss die Anzahl der Mitglieder des Elternausschusses nach der Zahl der Plätze der Tageseinrichtung nach Betriebserlaubnis festgelegt werden. Je angefangene zehn Plätze ist ein Mitglied zu wählen. Hat eine Einrichtung weniger als 30 Plätze, sind drei Mitglieder zu wählen. Dabei geht es darum, die maximale Anzahl an ordentlichen Mitgliedern zu bestimmen.

Wenn jedoch nicht genügend Elternteile kandidieren wollen, regelt § 5 Abs. 4 KiTaG nicht, dass die Maximalgröße auch die Mindestgröße ist. Wenn wenige Elternteile für den Elternausschuss kandidieren und von den anderen Eltern aktuell niemand mehr explizit kandidieren möchte, dann können die wenigen Kandidaten*innen die Aufgaben des Elternausschusses wahrnehmen. Sie sind dann auch in der ersten Wahl durch die Elternversammlung gewählt.  Die Anzahl von mindestens drei Mitgliedern im Elternausschuss ist eine Untergrenze an Plätzen im Elternausschuss, die bei kleinen Einrichtungen mit nur wenigen Betreuungsplätzen relevant ist. Allgemein richten sich die Plätze im Elternausschuss, wie bereits erläutert, nach den Plätzen der Einrichtung nach Betriebserlaubnis.

Aus § 5 Abs. 4 Satz 2 (Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses unter die Hälfte der Mitgliederzahl nach Absatz 1 sinkt, findet unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses eine Neuwahl statt.) ist lediglich herzuleiten, dass aus personeller Sicht der EA für neue interessierte Eltern jederzeit offen sein muss. Man muss jedoch nicht permanent neuwählen, wenn sich keine grundlegende Veränderung der Bereitschaft zur Mitarbeit in der Elternschaft abzeichnet. Wenn sich jedoch neue Eltern einbringen wollen, dann ist eine Neuwahl durchzuführen. Dies zeichnet sich in der Regel im Vorfeld ab.

Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses also unter die Hälfte der Mitgliederzahl sinkt bzw. bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten vorhanden sind, sind dann unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses Neuwahl anzusetzen, wenn sich zusätzliche Interessierte für eine Kandidatur für den Elternausschuss melden. Ab dem Monat Juni kann im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Elternausschusses eine Nachwahl entfallen.

In § 5 Abs. 2 Satz 2 (Bis zur Neuwahl führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.) wird geregelt, dass der bisherige Elternausschuss, also auch ein EA der beispielsweise nur aus einem Mitglied besteht, die Geschäfte bis zu einer möglichen Neuwahl weiterführt. Diese Regelung zur geschäftsführenden Tätigkeit von Elternausschussmitgliedern dienen der Sicherung der Arbeitsfähigkeit.

Beispiel:

Bei einer Einrichtung mit 60 Betreuungsplätzen besteht der Elternausschuss aus sechs zu wählenden Mitgliedern. Werden nur zwei Mitglieder in den Elternausschuss aufgrund mangelnder Kandidaturen gewählt, ist der Elternausschuss trotzdem im Amt, wenn er ordnungsgemäß gewählt wurde. Jedoch sind in der Kita Neuwahlen im Rahmen einer Elternversammlung vorzusehen, sobald sich weitere Kandidaten gefunden haben, da die Anzahl der Mitglieder im Elternausschuss mit zwei Mitgliedern weniger als die Hälfte (sechs Mitglieder) der Plätze im Elternausschuss beträgt.

Es sollte somit im Interesse der Kita und des scheidenden Elternausschusses liegen, für die maximale Anzahl an Mitgliedern im Elternausschuss und auch bereits für evtl. Nachrücker bei den Eltern zu werben. Immerhin soll der Elternausschuss stellvertretend für die gesamte Elternschaft Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit in der Kita gegenüber Träger und Kita-Leitung vorbringen und damit einen wesentlichen Beitrag zu einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft leisten.

Wenn in einer Einrichtung sehr wenig Interesse an der Arbeit im Elternausschuss besteht und gleichzeitig sich dies nicht aus einem schwierigen Sozialraum heraus begründen lässt, sollte seitens der Fachberatung geprüft werden, ob es eine entsprechend einladende Kooperationskultur in der Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternausschuss in dieser Kita gibt. Keineswegs muss es da immer Zusammenhänge geben, nach der Erfahrung des LEA ist es aber oft ein brauchbarer Frühindikator für eine gestörte Bildungs- und Erziehungspartnerschaft.